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Abwahlrecht

Aufgrund des Abwahlrechts kann in einigen Kantonen mit einer Volksinitiative eine Volksabstimmung über die Abberufung von Behörden verlangt werden: Abwahl des Parlaments (Bern, Luzern, Uri, Solothurn, Schaffhausen, Thurgau), der Regierung (Bern, Uri, Solothurn, Schaffhausen, Thurgau, Tessin) und weiterer Behörden (Uri). Das Abwahlrecht ist Gegenstück zum Wahlrecht (Stimm- und Wahlrecht). Es geht auf die Spätphase der Regeneration (erstmals Bern 1846) und die demokratische Bewegung der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück. Vollzieht das Volk die Abwahl, wird die Behörde auf den Rest der Amtsdauer neu bestellt. Zürich kennt eine indirekte Abwahl: Neuwahl des Parlaments, wenn die Stimmberechtigten aufgrund einer Volksinitiative die Totalrevision der Verfassung beschlossen haben. Angesichts der kurzen Amtsdauern sowie der Referendums- und Initiativrechte erlangte das Volksrecht (Politische Rechte) keine Bedeutung.

Quellen und Literatur

  • D. Schefold, Volkssouveränität und repräsentative Demokratie in der schweiz. Regeneration 1830-1848, 1966, 270-276
Weblinks

Zitiervorschlag

Yvo Hangartner: "Abwahlrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.11.2002. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/010385/2002-11-26/, konsultiert am 28.03.2024.