Die Ausbreitung der Lohnarbeit, die wachsende Mobilität der Arbeitskräfte und eine steigende Lebenserwartung (Alter) höhlten hergebrachte Formen der Altersvorsorge aus, was die Fürsorge erhebl. belastete. Als sich die Ansichten über Armut im letzten Viertel des 19. Jh. differenzierten, entstanden auch Pläne zur Überwindung der verbreiteten Altersarmut. Einfluss gewann v.a. die Debatte in Deutschland, die dort 1889 zur öffentl.-rechtl. Invaliditäts- und Altersversicherung führte. Die Idee nahmen in der Schweiz u.a. der Arbeitertag 1883 und der Grütliverein 1886 auf. Bei der Beratung von Art. 34bis BV im März 1890 wollte die parlamentar. Komm. zunächst nicht nur die Kompetenz für die Krankenversicherung und die Unfallversicherung, sondern auch für weitere Sozialversicherungen, z.B. die Altersversicherung, festschreiben, wich jedoch schliessl. dem Druck des Bundesrats.
Die Schwierigkeiten mit dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG) verdrängten für über zwei Jahrzehnte alle AHV-Pläne. Erst 1912 wurden diese im Nationalrat aufgrund einer Motion von Otto Weber wieder aufgenommen. Im Gefolge der sozialen Unrast tauchte die Forderung 1918 auf versch. Ebenen auf, vom Programm der Jungfreisinnigen bis zu den Landesstreik-Forderungen des Oltener Aktionskomitees. Der Bundesrat setzte anfangs 1919 eine Expertenkomm. ein und veröffentlichte im Juni seine Botschaft. Der freisinnige Basler Nationalrat Christian Rothenberger, der im Nov. 1918 erfolglos vorgeschlagen hatte, aus dem Ertrag der Kriegsgewinnsteuer einen Fonds für Sozialversicherung zu äufnen, lancierte eine entsprechende Initiative, die am 24.5.1925 über 40% der Stimmen erreichte. Am 6.12.1925 bejahten die Stimmberechtigten mit klarer Mehrheit den Art. 34quater BV, der die Verpflichtung zur Schaffung einer AHV und die Kompetenz zur Einrichtung einer Invalidenversicherung (IV) beinhaltete. Ein Gesetz, das u.a. das Umlageverfahren, öffentl. Kassen, das allg. Obligatorium, Einheitsprämien und äusserst bescheidene Einheitsrenten ab dem Jahr vorsah, in dem das 66. Altersjahr zurückgelegt wurde, scheiterte in der Volksabstimmung vom 6.12.1931 deutlich. Bis zum 2. Weltkrieg verfügten viele europ. Industriestaaten bereits über Rentenversicherungen. In der Schweiz existierten obligator. Altersversicherungen nur in Glarus (1916), Appenzell Ausserrhoden (1925) und Basel-Stadt (1932) sowie freiwillige in Neuenburg (1898) und Waadt (1907). Unter dem Vollmachtenregime beschloss der Bundesrat am 20.12.1939 die Einrichtung der Lohnersatz-Ordnung für Wehrmänner (LVEO, später Erwerbsersatzordnung (EO)), die sich mit je zwei Lohnprozenten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie einem Bundesbeitrag finanzierte und deren Organisation auf Ausgleichskassen baute.
Der Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) forderte 1940, dieses System zu gegebener Zeit in eine AHV zu überführen. Ein im Wesentlichen von Arbeitnehmerverbänden und der Sozialdemokrat. Partei (SP), aber auch von der Freisinnig-Demokrat. Partei (FDP) getragenes Komitee reichte 1942 in diesem Sinne eine Initiative ein. Abseits standen gewerbl., bäuerl., kath. und Arbeitgeber-Organisationen. Die erst im Mai 1944 eingesetzte Expertenkomm. legte schon im März 1945 ihren Bericht vor. Dieser sah das Rentenalter 65, abgestufte Renten, Ausgleichskassen, eine Finanzierung schwergewichtig nach dem Umlageverfahren und über Lohnprozente sowie ein Obligatorium für sämtl. in der Schweiz niedergelassenen natürl. Personen und für jene Auslandschweizer vor, die bei in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern angestellt waren. Weil die LVEO nach Beendigung des Aktivdienstes wegfiel, war für 1946-47 eine Übergangsordnung nötig. Für die AHV hielten sich Bundesrat und Parlament weitgehend an den Experten-Entwurf. Am 20.12.1946 billigten beide Kammern das Gesetz mit wenigen Gegenstimmen. Das von Rechtsliberalen ergriffene und von Unternehmer- und kath.-konservativen, nicht aber christlichsozialen Kreisen unterstützte Referendum scheiterte am 6.7.1947 im Verhältnis von 4 zu 1, womit das AHV-Gesetz am 1.1.1948 in Kraft treten konnte.
Autorin/Autor: Bernard Degen