Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) Dictionnaire historique de la Suisse (DHS) Dizionario storico della Svizzera (DSS)

2 - 1798 bis heute

Öffentlich-rechtlich geregelte Formen der A., aber auch betriebl. Rentenkassen blieben bis weit ins 20. Jh. die Ausnahme, und sie beschränkten sich vorerst auf wenige ausgewählte Berufsgruppen. Die individuelle Vorsorge war und blieb die wichtigste Vorsorgeform für die Wechselfälle des Lebens. Renten- oder Pensionsregelungen für höhere Amtsträger, Beamte oder Offiziere begannen, nach franz. Vorbild, erst Ende des 18. Jh. und Anfang des 19. Jh. häufiger zu werden. 1783 wurde in Genf erstmals für Offiziere und Soldaten der Republik ein Rentenreglement eingeführt. Im Laufe des 19. Jh. wurde das System von Soldaten- und Beamtenpensionen allmählich auf private Angestellte und ausgewählte Arbeitergruppen ausgedehnt. Nach 1860 gründeten auch schweiz. Unternehmen -- in Kooperation mit der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt -- vermehrt kollektive Renten- bzw. Pensionskassen. Die Rentenkassen dienten u.a. der Bindung der Arbeiter an das Unternehmen. 1888 richtete Basel-Stadt als erster Kanton für seine Beamten eine Versicherungskasse ein. 1893 folgte der Kt. Genf. Ein Gesetz über die Pensionierung von Bundesbeamten wurde hingegen 1891 vom Volk verworfen. Mit der Verstaatlichung der Eisenbahnen gewannen die Eisenbahner 1907 als erste Bundesangestellte eine Rentenkasse. Die Eidg. Versicherungskasse (später Pensionskasse des Bundes, seit 2003 Publica) wurde 1919 eingeführt. Betriebl. Renten- und Pensionskassen -- von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanziert -- fanden Ende des 19. Jh. und Anfang des 20. Jh. ebenfalls eine starke Verbreitung, aber sie umfassten zumeist nur ausgewählte Arbeitskräfte (langjährige Arbeiter, Angestellte im Monatslohn). Dabei wurde der Grundsatz, dass der Arbeitgeber beim Aufbau und bei der Durchführung der berufl. Vorsorge für seine Arbeitnehmer mitwirkt, im Arbeitsvertragsrecht verankert, und 1916 wurde die berufl. Vorsorge von der Steuerpflicht befreit. Eine rasche zahlenmässige Ausweitung erfuhr sie in der Hochkonjunktur der Nachkriegszeit (betriebl. Pensionskassen). Ende der 1960er Jahre verfügten jedoch erst zwei Drittel der Arbeitnehmer und lediglich ein Viertel der Arbeitnehmerinnen -- insgesamt rund 50% der unselbstständig Erwerbenden -- über eine berufl. Vorsorge.

Auch Formen einer gesetzl. A. (Rentenversicherung) entwickelten sich nur langsam. Als erste förderten die drei Westschweizer Kt. Genf (1849), Neuenburg (1898) und Waadt (1907) freiwillige Volksversicherungen, der die Wohnbevölkerung des Kantons sowie auswärts lebende Kantonsbürger beitreten konnten. Als erster Kanton genehmigte Glarus an der Landsgemeinde von 1899 eine obligator. Alters- und Invalidenversicherung (Gesetz 1916 angenommen). 1925 folgte Appenzell Ausserrhoden, 1931 Basel-Stadt.

Im Vergleich zu anderen europ. Staaten gelang die Durchsetzung einer bundesweiten Regelung der gesetzl. A. in der Schweiz -- und damit der endgültige Wandel von der Fürsorge zur A. -- erst spät. Die föderalist. Struktur und die Referendumsdemokratie verlangsamten die Ausarbeitung und Einführung einer landesweiten Lösung. Obwohl die verfassungsmässige Grundlage für eine gesetzl. Altersversicherung schon 1925 gelegt wurde, dauerte es danach noch 23 Jahre, bis eine allg. Altersversicherung in Kraft treten konnte. Ein erstes, bescheidenes Gesetz zur Einführung einer Altersversicherung (Lex Schulthess) wurde 1931 abgelehnt. Die Verwirklichung der Idee der sozialen Sicherung gelang erst, als unter dem Druck des 2. Weltkriegs für die wirtschaftl. Sicherheit der Wehrmänner und ihrer Fam. gesorgt werden musste. Mittels Vollmachtenrecht wurde eine Lohn- und Verdienstersatzordnung (LVEO, heute Erwerbsersatzordnung) geschaffen. Deren Erfolg ebnete einer durch Lohnprozente finanzierten staatl. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) den Weg. 1947 wurde das Gesetz deutlich angenommen, 1948 trat es in Kraft.

1964 wurde in der Botschaft des Bundesrats zur 6. AHV-Revision erstmals ein Dreisäulenkonzept der A. formuliert. 1972 wurde dieses Prinzip in der Verfassung verankert: obligator. AHV als 1. Säule, obligatorische berufl. Vorsorge (Pensionskasse) als 2. Säule, steuerlich begünstigtes privates Sparen als 3. Säule. 1985 trat -- nach jahrelangen Verzögerungen -- das Obligatorium der berufl. Vorsorge in Kraft. Diese soll, zusammen mit der AHV und der seit 1960 bestehenden Invalidenversicherung (IV), im Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfall die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise garantieren. Im Gegensatz zur AHV/IV basiert die berufl. Vorsorge nicht auf einem Umlageverfahren, sondern auf einem Kapitaldeckungsverfahren, wodurch die 2. Säule von Veränderungen der Altersstruktur weniger direkt betroffen ist als die AHV. Im Okt. 2003 wurde eine 1. BVG-Revision verabschiedet, die neben einer besseren Koordination mit den Bestimmungen der AHV auch einen besseren Schutz von Teilzeitbeschäftigten brachte. Gleichzeitig wurde - als Reaktion auf die steigende Lebenserwartung von Altersrentnern - auch der BVG-Umwandlungssatz (in % des Alterskapitals festgelegter Satz zur Berechnung der Altersrente) zwischen 2005 und 2014 schrittweise gesenkt (von 7,2% auf 6,8%). Da sich die berufl. Vorsorge immer noch in der Aufbauphase befindet, stieg das angesparte Kapital bis 2007 auf 605 Mrd. Fr. Die Wirtschaftskrise 2008/09 hat hingegen bei mehreren Pensionskassen zu einer erhöhten Unterdeckung geführt.

Insgesamt hat sich in der Schweiz - wenn auch langsam und im Vergleich zu anderen Ländern vielfach später - ein diversifiziertes System der A. verankert, das die wirtschaftl. Existenz der älteren Bevölkerung absichert. Die Zukunft der A. wird kontrovers beurteilt. Demografisch bedingt steigende Kosten der A. führten einerseits zu Diskussionen zur Erhöhung des Rentenalters. Andererseits bewirkten wirtschaftl. Umstrukturierungen mehr Frühpensionierungen. Eine gewerkschaftl. Volksinitiative "Für ein flexibles AHV-Alter" wurde am 30.11.2008 mit 59% Nein-Stimmen abgelehnt.

Autorin/Autor: François Höpflinger