V. sind Körperschaften, die auf einem Zusammenschluss von Personen (in den Anfängen des Vereinswesens oft nur Männern) basieren, welche sich regelmässig treffen und im Rahmen ihrer Organisation selbst gesteckte Ziele verfolgen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, die Mitglieder sind grundsätzl. gleichberechtigt, wobei die in Statuten schriftl. festgehaltenen Regeln und Kriterien über den Zweck, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, die Befugnisse von Mitgliederversammlung und Vereinsvorstand usw. bestimmen. Rechtsgrundlage sind Art. 60-79 des Schweiz. ZGB.
1 - Vom 17. bis ins frühe 19. Jahrhundert