Kern des aus der Landteilung vom 8.9.1597 hervorgegangenen Staatswesens bildeten die inneren fünf Rhoden Schwende, Rüte, Lehn, Schlatt und Gonten sowie die beiden Halbrhoden Rinkenbach (westl. Teil der ehem. inneren Rhode Rinkenbach/Wies) und Stechlenegg (gegr. 1598). Es entsprach der Kirchhöre A. und trug die Bezeichnung Inneres Land (heute Innerer Landesteil). Zu A. Innerrhoden gehörten zudem die kath. Bewohner am oberen Hirschberg und in Oberegg, die nach der Abtrennung von Trogen als zwei Halbrhoden innerrhod. Exklaven bildeten. Während Stechlenegg weitgehend in die Verwaltung des Inneren Landes integriert wurde, entwickelten Hirschberg und Oberegg mit der Zeit eine gewisse polit. Eigenständigkeit. Sowohl die territoriale Abgrenzung als auch der Status der auf ausserrhod. Gebiet gelegenen Innerrhoder Frauenklöster Wonnenstein und Grimmenstein gaben bis ins 19. Jh. immer wieder Anlass zu Streitigkeiten unter den beiden appenzell. Halbkt.
Der Landteilungsbrief sprach Hoheitszeichen und öffentl. Gebäude des gemeinsamen Landes Innerrhoden zu. Der bisherige Staatsaufbau blieb weitgehend bestehen. Gemäss Silbernem Landbuch (1585), das weiterhin Geltung hatte und laufend nachgeführt wurde, verfügte die im Hauptort tagende Landsgemeinde über die grösste "Gewalt". Während Sachgeschäfte wohl nur in Ausnahmefällen verhandelt wurden, wählte sie Landammann, Säckelmeister, Landschreiber, Landweibel, Gerichtsschreiber (bis 1617) und den Landvogt für das Rheintal (alle 32 Jahre). Im Verlaufe des 17. Jh. dehnte sich ihre Wahlkompetenz auf Statthalter (ab 1623), Landeshauptmann (ab 1640), Bauherr, Siechenpfleger, Spital- und Armleutsäckelmeister und Landesfähnrich (alle ab 1651) aus. Als oberste gesetzgebende und höchste richterl. Gewalt ("Blut-" oder "Hochgericht") nach der Landsgem. fungierte der u.a. Zweifacher Landrat gen. Gr. Rat. Ihm oblagen die Besetzung versch. staatl. Ämter (z.B. Tagwächter, Landläufer, Waagmeister) sowie zahlreiche administrative und polizeil. Aufgaben (Vorbereitung der Landsgem., Erlass von Mandaten). Neben den neun amtierenden Landesbeamten, dem Kirchenpfleger der Kirchhöre A. und dem Landweibel (bis 1745) umfasste er 24 Vertreter pro Rhode bzw. zwölf pro Halbrhode (nach 1629 16 bzw. acht Vertreter), doch erschienen zu den Sitzungen jeweils höchstens zwei Drittel der Ratsherren. Teile des Gr. Rats sowie die Landesbeamten, die Rhodshauptleute und die Mitglieder des Kl. Rats versammelten sich in der Regel kurz nach der ordentl. Landsgem. als "Neu- und Alträt" und nahmen jene Wahlgeschäfte vor, die nicht im Kompetenzbereich des Souveräns lagen.
Aufgrund der strikten Geheimhaltungspflicht und der unbeschränkten Amtsdauer verfügte der Geheime Rat über grossen Einfluss. Er umfasste neben dem amtierenden Landammann und einzelnen Landesbeamten auch ehem. Landammänner und Rhodshauptleute, aber keine Vertreter der Halbrhoden Stechlenegg, Hirschberg und Oberegg. Er erliess und vollzog gesetzl. Bestimmungen und amtierte als voruntersuchende und antragstellende Behörde in der Gerichtsbarkeit, so z.B. bei den Hexenverfolgungen, die im 17. Jh. ihr grösstes Ausmass (27 Hinrichtungen) erreichten und bis 1715 dauerten. 1716 löste der Gr. Rat den Geheimen Rat auf und übertrug dessen Geschäfte dem Kl. Rat.
Letzterem, seit 1603 als Wochenrat aufgeführt, gehörten vor 1629 die Landesbeamten und 84 von den Rhodsgem. gewählte Rhodsvertreter an. 1629-1716 wurde die nun noch 67 Mitglieder zählende Behörde vom Geheimen Rat ernannt. Wie der Gr. Rat hatte auch der Wochenrat exekutive und legislative Kompetenzen und war zudem Gerichtsbehörde für zivil- und strafrechtl. Belange. Der Aufgabenbereich zwischen Gross- und Kleinräten war fliessend. Ab 1716 gewann der Wochenrat an Bedeutung, verstärkt in der 2. Hälfte des 18. Jh., als ihm der anhaltend überlastete Gr. Rat zusätzl. Geschäfte übertrug.
Obwohl die Rechtsprechung teilweise in den Händen der Räte lag, gab es eigenständige Gerichte. Das Geschworenengericht (21-24 Mitglieder) befasste sich v.a. mit finanziellen und Eigentumsfragen, überliess aber im Verlauf des 17. Jh. seine Kompetenzen zunehmend dem Wochenrat und geriet in Vergessenheit. Das Gassen- und Bussengericht (verm. 12 Mitglieder) war für einfache Fälle zuständig, wurde aber 1625 vom Geheimen Rat aufgelöst. Auch seine Aufgaben übernahm der Wochenrat. Das Spangericht fällte zur Erledigung von Streitigkeiten auf Weiden und Fluren den Rechtsspruch an Ort und Stelle.
Unter den Landesbeamten nahm der Landammann eine überragende Stellung ein. Er repräsentierte das Land gegen aussen und verfügte im Innern über eine grosse Machtfülle. Seine Amtszeit war in der Regel auf zwei Jahre beschränkt. Sein Stellvertreter, der Statthalter, führte kein eigenes Ressort. Wichtige Funktionen übten Säckelmeister (Verwalter des Staatsvermögens), Landeshauptmann (Vorsteher des Militärwesens), Bauherr (Aufsicht über staatl. Bauten, Wege, Strassen und Brücken) und Armleutsäckelmeister (Verwalter der staatseigenen Güter, Unterhalt der Armenanstalten) aus. Zu den Landesbeamten gehörten zudem Landesfähnrich (militär. Aufgaben), Siechen- und Armenpfleger (Verwalter von Siechen- und Armenhaus), Spitalmeister (Verwalter des Spitals), Reichsvogt (Aufseher über den Vollzug von Strafen und Folterungen), Zeugherr (Verwalter von Zeug- und Schützenhaus), Landschreiber, Landweibel, Gerichtsschreiber, der von der Kirchhöre A. gewählte Kirchenpfleger (Verwalter des Kirchenguts der Pfarrei A.), der Landvogt im Rheintal (erstmals 1600-02, letztmals 1792-94) sowie der Pannerherr (Ehrentitel ohne klar zugewiesenes Aufgabengebiet).
Das Personal für hohe polit. Ämter rekrutierte sich in der Regel aus der wohlhabenden Schicht des Hauptortes. Die Rivalität unter versch. regierenden Fam. führte in der 2. Hälfte des 18. Jh. zum sog. Sutterhandel , der schwersten innenpolit. Krise Innerrhodens im Ancien Régime.
Im Militär- und Schiesswesen übernahmen die Rhoden einen grossen Teil der Aufgaben. Räte, welche die Rhoden in den Landesbehörden vertraten, sowie die Hauptleute wurden im Anschluss an die Landsgem. an den alljährl. Rhodsversammlungen gewählt. Grössere Eigenständigkeit als die Rhoden des Inneren Landes entwickelten im Laufe des 17. und 18. Jh. Hirschberg und Oberegg. Sie bildeten erstinstanzl. Gerichte, übten die Aufsicht über das Armen- und Vormundschaftswesen aus und erteilten das Rhodsbürgerrecht. Im Flecken A. nahm die sog. Feuerschau weitere Aufgaben wahr.
Im Zentrum der Innerrhoder Aussenpolitik stand zunächst das zwischen feindnachbarl. Misstrauen und pragmat. Verständigung schwankende Verhältnis zu Ausserrhoden. Trotz Unterstützung durch die kath. Orte vermochte Innerrhoden im Tannerhandel den Schutz der kath. Minderheiten in den ausserrhod. Kirchhören nicht durchzusetzen. Andererseits konnten versch. Probleme durch Verträge gelöst werden wie z.B. die Rechtsstellung der exemten Frauenklöster (1608, 1668/69, 1722/23 sowie 1817 und 1870), die Unterhaltspflicht für die gemeinsamen Brücken (1630) oder die Verhältnisse in den Grenzgebieten Oberegg und Stechlenegg (1637).
Auf eidg. Ebene führte Innerrhoden die vor der Landteilung begonnene Bündnispolitik konsequent weiter: 1598 Beitritt zum Bündnis der sechs kath. Orte mit Spanien, 1600 zum Goldenen Bund, 1602 zum Bündnis mit Frankreich, 1647 zum Eidg. Defensionale von Wil (1680 zusammen mit anderen kath. Orten gekündigt), 1684 zum Bündnis mit Hzg. Viktor Amadeus II. von Savoyen-Piemont. Den Bündnissen entsprachen obrigkeitl. bewilligte Auszüge nach Mailand und Portugal sowie in franz. Dienste. Ohne besondere Staatsverträge dienten Innerrhoder in den Niederlanden, in Venedig oder beim Papst. An Tagsatzungen kam die geteilte Stimme der beiden A. infolge ihrer meist gegensätzl. Stimme kaum je zum Tragen. Hatte Innerrhoden im 17. Jh. noch vom Kapital seiner polit. Tradition gezehrt und von der Vorherrschaft der kath. Orte profitiert, so verlor das Land nach dem 2. Villmergerkrieg (1712) zusehends an Bedeutung. Da half auch der Versuch wenig, durch Prägung eigener Münzen (1737-42) an Prestige und Finanzkraft zu gewinnen.
Autorin/Autor: Josef Küng