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Aktivdienst

Aktivdienst ist der von den eidgenössischen zivilen Behörden eigenmächtig oder von den Kantonen auf Verlangen angeordnete Einsatz der Armee oder Teilen davon zur Abwehr von äusseren oder inneren Gefahren. Im 19. Jahrhundert wurden an Stelle des Begriffs Aktivdienst Bezeichnungen wie eidgenössische Bewaffnung, Truppenaufgebot zur bewaffneten Neutralität, Grenzbesetzung oder eidgenössische Intervention verwendet. Erstmals behandelte eine Verordnung von 1887 die Einberufung der Truppen zum aktiven Militärdienst. Die Militärorganisation von 1907 (MO 1907) differenzierte zum ersten Mal zwischen Ausbildungsdienst und Aktivdienst. Letzterer wurde zur Behauptung der Unabhängigkeit der Schweiz gegen aussen oder zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern geleistet. Zur Regelung der Kompetenzen unterschied die MO 1907 zwischen der bewaffneten Neutralität und dem Krieg.

Allgemeines

Mobilmachung nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs im September 1939 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern).
Mobilmachung nach Ausbruch des Zweiten Weltkriegs im September 1939 (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern). […]

Gemäss dem Militärgesetz von 1995 (MG 95, 2002 im Rahmen der Armeereform XXI revidiert) umfasst der Aktivdienst den Einsatz von Truppen zur Verteidigung der Schweiz und ihrer Bevölkerung (Landesverteidigungsdienst) und zur Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit (Ordnungsdienst). Zudem soll er im Falle einer verstärkten Bedrohungslage das Ausbildungsniveau der Armee anheben. Den Begriff der bewaffneten Neutralität verwendet das MG 95 nicht mehr, führte aber neu zwischen Ausbildungsdienst und Aktivdienst die subsidiären Einsätze ein, in welchen Teile der Armee in ausserordentlichen Situationen die zivilen Behörden unterstützen, zum Beispiel bei Katastrophen. Es umschreibt die Rechtsfolgen des Aktivdienstes vor und nach Eintreten des Kriegszustandes. Gegenüber der MO 1907 wurden nur geringfügige materielle Anpassungen vorgenommen: Die Bundesversammlung ist zuständig, den Aktivdienst sowie das Aufgebot von Teilen oder der gesamten Armee zum Aktivdienst anzuordnen. Wenn die Räte nicht versammelt sind, kann der Bundesrat in dringenden Fällen den Aktivdienst und die Mobilmachung der Armee anordnen. Sofern das Aufgebot 4000 Angehörige der Armee (BV 1999, vorher 2000) übersteigt oder länger als drei Wochen dauert, beruft er unverzüglich die Bundesversammlung ein, die über die Aufrechterhaltung der Massnahme entscheidet. Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Die zum Aktivdienst eingerückten Truppen leisten den Eid oder das Gelübde. Sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist, wählt die Bundesversammlung den General. Im Kriegszustand verfügt dieser zur Erfüllung seines Auftrags und unter Berücksichtigung des Völkerrechts über alle notwendigen Mittel, die nicht durch Gesetz oder den Bundesrat ausgenommen werden oder den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung zugewiesen sind. Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches, unbewegliches und geistiges Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen und im Kriegsfall auch die Unbrauchbarmachung von Sachwerten zu dulden. Im Aktivdienst kann der Bundesrat den militärischen Betrieb der mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen, anordnen. Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat unter Rücksichtnahme auf die anderen Bedürfnisse der Gesamtverteidigung das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Im Kriegszustand sind alle Schweizer verpflichtet, ihre Person dem Land zur Verfügung zu stellen und nach Kräften zur Verteidigung des Landes beizutragen.

Aktivdienste zur Verteidigung des Landes seit 1848

In den Revolutionsjahren 1848-1849 leisteten Truppen des jungen Bundesstaats erstmals Aktivdienst. Während des vom Königreich Sardinien unterstützten Aufstandes Venetiens und der Lombardei gegen Österreich (März 1848 bis April 1849) sicherten vier Brigaden die Landesgrenze in Graubünden und im Tessin. Infolge des Scheiterns der Revolution im Grossherzogtum Baden wurden 10'000 Aufständische gegen die Schweizer Grenze geworfen und von der 5. Division unter Dominik Gmür entwaffnet. Das Eindringen einer hessischen Kompanie in die badische Enklave Büsingen führte zum Aufgebot von zwei weiteren Divisionen und zur Ernennung Guillaume-Henri Dufours zum General.

Die österreichische Regierung machte 1853 die liberale Asylpraxis der Tessiner Behörden für einen Umsturzversuch in Mailand verantwortlich, wies in der Lombardei wohnhafte Tessiner aus und verhängte eine Grenzsperre. Der Bundesrat verpflichtete die Kantone, ihre Kontingente bereitzuhalten, liess die Talsperre unterhalb von Bellinzona ausbauen und bot eine Tessiner Scharfschützenkompanie auf.

Im Neuenburgerhandel (1856-1857) drohte der preussische König nach der Niederschlagung des Royalistenaufstandes in Neuenburg mit militärischen Massnahmen. Darauf marschierten ab Mitte Dezember 1856 30'000 Mann unter General Dufour am Rhein auf. Im Frühjahr 1857 wurde die Krise dank der Vermittlung Kaiser Napoleons III. überwunden.

Während des Italienischen Einigungskriegs 1859 schützten Teile einer Division, eine zusätzliche Brigade und regionale Truppenkörper von April bis August die Südgrenze; aufgebaut wurde der Schutz durch General Dufour. Die über den Langensee nach Magadino geflüchtete österreichische Besatzung von Laveno (Lombardei) in der Stärke von 650 Mann wurde interniert.

1860 entschädigte Sardinien Frankreich für dessen Hilfe im Italienischen Einigungskrieg mit der Abtretung Savoyens (Savoyerhandel). Die Schweiz besass jedoch das Recht, die Sicherheit Genfs durch die Neutralisierung Nordsavoyens zu wahren. Kaiser Napoleon III. zeigte sich vorerst bereit, der Schweiz die Gebiete Chablais und Faucigny zu überlassen. Dieser Absicht widersetzten sich aber konservative Savoyer. Zum Schutze Genfs vor Übergriffen stationierte der Bundesrat von April bis Juli 1860 drei verstärkte Bataillone im Wiederholungskurs unter Oberst Paul Karl Eduard Ziegler in der Rhonestadt.

Im Italienisch-Österreichischen Krieg 1866 bot der Bundesrat von Juni bis August gut 2000 Mann unter Oberst Eduard von Salis auf, um Grenzverletzungen im Engadin und im Val Müstair vorzubeugen.

Während des Deutsch-Französischen Kriegs 1870-1871 schützten 37'000 Mann unter General Hans Herzog im Juli und August 1870 die Landesgrenze von Schaffhausen bis zur Ajoie mit Schwergewicht in der Region Basel vor fremden Durchmarschversuchen. Im Januar 1871 wurde die französische Bourbakiarmee durch deutsche Truppen gegen die Schweizer Grenze abgedrängt. General Herzog warf die vom Bundesrat aufgebotenen beiden Divisionen (21'000 Mann) in Eilmärschen an die Übertrittsstellen im westlichen Jura. 87'000 Franzosen wurden interniert.

Trainkolonne auf dem Marsch während der Grenzbesetzung 1914-1918 bei St. Moritz. Fotografie von Rudolf Zinggeler (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern, Eidgenössisches Archiv für Denkmalpflege, Sammlung Zinggeler).
Trainkolonne auf dem Marsch während der Grenzbesetzung 1914-1918 bei St. Moritz. Fotografie von Rudolf Zinggeler (Schweizerische Nationalbibliothek, Bern, Eidgenössisches Archiv für Denkmalpflege, Sammlung Zinggeler).

Bei Ausbruch des Ersten Weltkriegs traten 238'000 Mann und 50'000 Pferde unter General Ulrich Wille ihren Aktivdienst an, um allfälligen Umgehungsversuchen der Kriegführenden durch die Schweiz zu begegnen. Die Wehrmänner leisteten durchschnittlich zwischen 500 und 600 Tage Aktivdienst

Wache an der Schweizer Grenze, die hier entlang der Bahnlinie Pruntrut-Delle-Belfort führt. Fotografie von Hans Staub, 1940 (Fotostiftung Schweiz, Winterthur) © Fotostiftung Schweiz.
Wache an der Schweizer Grenze, die hier entlang der Bahnlinie Pruntrut-Delle-Belfort führt. Fotografie von Hans Staub, 1940 (Fotostiftung Schweiz, Winterthur) © Fotostiftung Schweiz.

Im Zweiten Weltkrieg folgte dem Aufgebot der Grenz- und Deckungstruppen Anfang September 1939 die Wahl Henri Guisans zum General und nach dem Einfall Hitlers in Polen die allgemeine Kriegsmobilmachung. Mobilisiert wurden 430'000 Dienstpflichtige und 200'000 Hilfsdienstpflichtige. Sie standen während der Wintermonate ablösungsweise im Dienst. Der Beginn des Frankreichfeldzugs erforderte am 11. Mai 1940 eine zweite Generalmobilmachung. Dabei wurden 450'000 Wehrmänner, 250'000 Hilfsdienstpflichtige, 53'000 Pferde und 16'000 Motorfahrzeuge aufgeboten. Im Juni wurden 43'000 Angehörige der französischen Armee interniert. Von Juli 1940 bis Mai 1945 leisteten die mobilisierten Truppenverbände abwechslungsweise Ausbildungs- und Bewachungsdienste. Die Wehrmänner kamen auf durchschnittlich 800 Tage Aktivdienst

Quellen und Literatur

  • H.R. Kurz, 100 Jahre Schweizer Armee, 1978
  • R. Beck, Roulez tambours, 1982
  • Generalstab 5 und 7
  • C. Dejung, Aktivdienst und Geschlechterordnung, 2006
Weblinks
Kurzinformationen
Kontext Grenzbesetzung

Zitiervorschlag

Hans Senn: "Aktivdienst", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 16.04.2019. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008685/2019-04-16/, konsultiert am 29.03.2024.