Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) Dictionnaire historique de la Suisse (DHS) Dizionario storico della Svizzera (DSS)

01/12/2006

Bürgerrecht



Das B. wird in der heutigen Schweiz in das Staats-, das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht aufgeteilt (Art. 37 BV). Die Erteilung des B.s erfolgt entweder durch Einbürgerung oder durch Erwerb von Gesetzes wegen, d.h. durch automat. Gewährung des B.s an alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Schweiz gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), wonach das Kind - und auch das Adoptivkind - das B. der Eltern übernimmt. Zudem wird das B. durch Heirat erworben, allerdings erst nachdem die betreffende Person für eine bestimmte Dauer in der Schweiz bzw. in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz genommen hat. Das Staatsbürgerrecht beinhaltet versch. Rechte und Pflichten, wie u.a. Politische Rechte, diplomat. Schutz, Niederlassungsfreiheit, Ausweisungs- und Auslieferungsverbot sowie Wehrpflicht . Bürger können nur natürl. Personen sein. Beim B. handelt es sich somit um eine Rechtsbeziehung zwischen Mensch und Heimatstaat.

Auf Gemeindeebene ist zwischen den Angehörigen der polit. Gemeinde (Einwohnergemeinde) und denjenigen der Bürgergemeinde zu unterscheiden. Dem niedergelassenen Schweizerbürger stehen an seinem Wohnsitz alle Rechte und Pflichten der Kantons- und der Gemeindebürger zu. Die Burger oder Ortsbürger - diese Begriffe bezeichnen die Mitglieder der Bürgergemeinde - haben zusätzlich das Stimmrecht in Abstimmungen der Bürgergemeinde sowie auch Anteil an den Burger- oder Korporationsgütern. Die einzelnen kant. Bestimmungen, welche die Rechte der Ortsbürger oder Burger regeln, differieren erheblich voneinander. In den meisten Kantonen ist das B. der Einwohnergemeinde Voraussetzung für das der Bürgergemeinde. Auch in den Gemeinden werden den Bürgern Pflichten auferlegt, z.B. die Übernahme einer Vormundschaft.

1 - Die Entwicklung des Bürgerrechts im Mittelalter und in der frühen Neuzeit
2 - 19. und 20. Jahrhundert
Quellen und Literatur