Historisches Lexikon der Schweiz (HLS) Dictionnaire historique de la Suisse (DHS) Dizionario storico della Svizzera (DSS)

14/08/2001

Arbeitsgerichte



A. sind parität. besetzte Sondergerichte, die privatrechtl. Streitigkeiten (Arbeitskonflikte) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erstinstanzl. erledigen. Besteht in erster oder zweiter Instanz (Rechtsmittelverfahren) kein A., so wird der Streit durch das ordentl. Zivilgericht entschieden. Dagegen werden Streitigkeiten aus öffentl.-rechtl. Arbeitsverhältnissen durch Verwaltungsgerichte (Verwaltungsrecht), Streitigkeiten, die Gesamtarbeitsverträge betreffen, durch zum voraus vereinbarte Schiedsgerichte beurteilt.

Da das Gerichts- und Prozessrecht auch nach Gründung des schweiz. Bundesstaats von 1848 im Kompetenzbereich der Kt. verblieben ist, sind diese für die Einrichtung der A. zuständig. Der Bund hat den Kt. durch die Revision des Arbeitsrechts von 1971 (als Teil des OR) jedoch ein rasches, einfaches und kostengünstiges Verfahren vorgeschrieben, um gesamtschweiz. eine gleichmässige Durchsetzung des Bundeszivilrechts zu gewährleisten. Daraufhin haben rund die Hälfte der Kt. (Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg, Genf) A. eingeführt.

Das A. ist eine Institution des Industriezeitalters, die versch. Elemente älterer Gerichtstypen rezipiert hat. Im Vordergrund stehen die Gewerbegerichte (gewerbl. Schiedsgerichte, Tribunal de Prud'Hommes) des späteren 19. Jh. (erstmals 1883 in Genf). Sie gehen auf die franz. Conseils de Prud'hommes von 1806 zurück, mit denen Napoleon I. durch Einführung des Laienelements eine Demokratisierung der professionellen Justiz erreichen wollte. Mit der Befreiung von Verfahrenskosten wollte man die Verwirklichung des Arbeitsrechts fördern; bereits Art. 29 der eidg. Fabrikgesetzgebung (Fabrikgesetze) von 1877/93 kannte dieses Inst. Die parität. Besetzung der A. mit branchenkundigen Laien findet sich z.T. in den städt. Sondergerichten der Zünfte des SpätMA und der frühen Neuzeit, die ihre Autonomie durch eine eigene Gerichtsbarkeit unter Verweis auf das besondere Fachwissen der Meister legitimierten. Von daher versteht sich das heutige A. ebenfalls als ein nicht nur mit Berufsjuristen, sondern auch mit Branchenkundigen besetztes Sondergericht der Ziviljustiz.


Literatur
– R. Zäch, «Entwicklung des schweiz. A.s», in Recht, Nr. 1, 1985, 1-21
– H.P. Tschudi, Gesch. des schweiz. A.s, 1987
Soziale Spannungen -- wirtschaftl. Wandel, hg. von A. Balthasar, E. Gruner, 1989, v.a. 330-338

Autorin/Autor: Marcel Senn