Unter Güterteilung wird insbesondere die Aufteilung von Grundbesitz, aber auch diejenige von Fahrhabe und sonstigem Vermögen verstanden. Sie ist meist eine Folge der Erbteilung und damit des Erbrechts, kann aber auch aus der Abtretung von Güterteilen zu Lebzeiten innerhalb der Familie oder an sonstige Interessenten resultieren.
Im Mittelalter erstreckte sich die Güterteilung lange einzig auf den teilbaren Grundbesitz, nämlich nur auf Eigentum (Allod), während bei Gütern in einem Nutzungsverhältnis, gleich ob adliges Lehen (Mannlehen) oder bäuerliche Leihe, Güterteilung verboten war. Mit diesem Verbot sicherten sich Grundherren die Erhaltung ihrer Güter, da deren Verwaltung von der mittelalterlichen Leiheeinheit des ganzen Hofs ausging. Auch als im 13. und 14. Jahrhundert die Erbleihe aufkam, kraft der ein Hof an Nachkommen vererbbar wurde, galt anfänglich die Unteilbarkeit des Leiheguts. Schon vor 1500 begehrten erbberechtigte Bauernsöhne von grossen Anwesen vom Lehensherrn die Erlaubnis zur Güterteilung, mit der Begründung, dass zwei Höfe mit mehr Nutzen zu bewirtschaften seien. Mit dem Bevölkerungswachstum im 16. Jahrhundert wurden Erblehenhöfe dann zunehmend ohne Erlaubnis unter Söhnen aufgeteilt bzw. zur Auszahlung von Töchtern mit Bodenkrediten (Gült) belastet. Anders als im Einzelhofgebiet, wo eine gewisse Hofgrösse für einen wirtschaftlichen Betrieb unabdingbar war und die Höfe daher an einen einzigen Erben fielen, war die Realteilung unter Erben in den Dörfern des schweizerischen Mittellands sowie in Weinbau- und Berggebieten, in denen Zusatzverdienste im Handwerk, in der Heimarbeit, im Wein-, Käse- und Viehhandel auch Taunern ein Überleben sicherten, schon im 17. Jahrhundert die Regel.
Im Kampf gegen die nicht mehr aufzuhaltende Zerstückelung ihrer Lehenshöfe, die häufig auch eine Folge von Verkäufen und Täuschen von Lehensgut war, führten die Grundherren Güterbereine ein: In Urbaren verzeichnet, erscheinen die einstigen Höfe als reine Verwaltungseinheiten unter den alten Hofnamen samt den zugehörigen Gebäuden, den vielfach geteilten Grundstücken und Zinserträgen, nunmehr aber mit 10, 20 oder mehr namentlich genannten Lehenbauern. Das Einsammeln aller Zinsen einer Hofeinheit besorgte ein Träger in Gesamthaftung. Die kostspieligen Güterbereine waren periodisch, meist im Abstand von 40 Jahren, durchzuführen. Das Bereinsystem der bernischen Vogteiverwaltung verzichtete dagegen in einigen Vogteien auf die alten Hofeinheiten und schuf neue Zinsbezirke sowie nach Bodenbonität abgestufte, einheitliche Getreidezinsen, die von einem Träger pro Bezirk eingezogen wurden.
Die Parzellierung in Äckerchen, die meist nicht einmal mehr eine Juchart (ca. 27-36 a) ausmachten und über verschiedene Zelgen verstreut waren, verhinderte eine rationelle, rentable Bodenbewirtschaftung. Um eine Besitzzersplitterung zu verhindern, errichteten vor allem Angehörige des Patriziats der regierenden Orte ab dem 17. Jahrhundert Fideikommisse. Insgesamt suchten die Erben nach einer Güterteilung ihre Grundstücke im Tausch wieder möglichst zu arrondieren. Einzelnen mochte es zwar gelingen, durch Zukäufe wieder zu einem Hof zu kommen. Vielerorts aber leitete die Güterteilung von der einstigen bäuerlichen zu einer kleinbetrieblich-gewerblichen Gesellschaft über, insbesondere im Mittelland, im Jura und in den alpinen Regionen.
Die Existenz einer zahlreichen, nur zum Teil bodenverwurzelten und daher auf neue Verdienstquellen angewiesenen Bevölkerung beschleunigte im 18. Jahrhundert die Verlags- bzw. im 19. Jahrhundert die Fabrikindustrialisierung der Schweiz und führte zur Auswanderung nach Übersee. Nach 1880 setzte eine Trendwende ein: Trotz Nebenerwerb gingen zwischen 1888 und 1905 viele Zwergbetriebe ein. Eine weitere Korrektur brachten Güterzusammenlegungen infolge Gewässerkorrektionen und Meliorationen. Steigende Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Betriebe förderten nach 1950 das sogenannte Hofsterben, vom dem zuerst kleine (1-10 ha) und dann auch mittelgrosse Betriebe (10-20 ha) betroffen waren. 1905-1990 verschwanden insgesamt 55% der Betriebe. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt unter anderem das Mit- und Gesamteigentum und dessen Teilung sowie die Güterteilung im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht von 1991.