Die Verwissenschaftlichung des Rechts begann um 1080 mit der philologischen Bearbeitung der Digesten Justinians. Gratian vereinigte diese 1140 mit den kirchenrechtlichen decreta im lehrbuchartigen «Decretum», das später durch päpstliche Dekretalensammlungen ergänzt wurde. Im 13. Jahrhundert bemühten sich die Glossatoren um das rechtliche Verständnis der leges, während im 14. Jahrhundert die Kommentatoren – hauptsächlich Bartolus de Sassoferrato und Baldus de Ubaldis – diese für die zeitgenössische Anwendung bearbeiteten.
Auch in der Schweiz fand eine intensive Frührezeption gelehrten Rechts statt (Eidgenössisches Recht). Zahlreiche Studenten besuchten Bologna und andere Rechtsschulen, woraus sich der Stand der Juristen bildete, dessen Wirken sich in Büchersammlungen, in der Übernahme des kanonischen Prozesses sowie in der Annahme des Notariats und in der häufigen Verwendung der Renuntiationsformeln niederschlug. Die schwerpunktmässig im Kirchenrecht ausgebildeten Juristen waren jedoch in der Regel Kleriker, die an geistlichen Gerichten oder in Klöstern tätig wurden, nicht aber im weltlichen Bereich, dessen Vorrang vor der geistlichen Gerichtsbarkeit der Pfaffenbrief von 1370 durchsetzte (Gerichtswesen).
Bis tief in die Neuzeit hinein konnten sich in der Schweiz die Laiengerichte mit der Aufteilung der Richterverantwortung unter die Urteilssprecher behaupten, sodass sich die Bindung an ein objektives wissenschaftliches Verfahren erübrigte. Es fehlte auch an einem übergreifenden obersten Gericht, das solche Massstäbe hätte setzen können. Zudem trug wohl auch die politische Isolation der Eidgenossenschaft nach 1499 zum fehlenden Interesse an der Rechtswissenschaft bei. Ein im späten 16. Jahrhundert bezeugter Ausspruch eines Thurgauer Landrichters trifft die Sachlage genau: «Wir Aydgenossen fragen nicht nach dem Barthele und Baldele und andern Doctorn, wir haben sonderbare Landsbrüch und Recht.»
Die 1460 gegründete Universität Basel konnte an diesem Zustand nicht viel ändern. Die hier besonders stark vertretene humanistische Jurisprudenz – etwa durch Sebastian Brant, Ulrich Krafft, Claudius Cantiuncula und Basilius Amerbach den Jüngeren – kritisierte die für die Praxis entwickelte Methode des mos italicus und huldigte dem mos gallicus, der eine weniger praxisorientierte textkritisch-philologische und historische Exegese bevorzugte. Insgesamt ging das Rechtsstudium in der Schweiz stark zurück.
Auch in Deutschland verlor das römische gemeine Recht (Römisches Recht) infolge der sich ausbreitenden territorialen Gesetzgebung zunehmend an Bedeutung. Die ab dem 15. Jahrhundert vorgenommenen Reformen der Stadtrechte und Landrechte brachten wichtige Entscheidungen über die Fortgeltung des heimischen Rechts und die Rezeption römischen Rechts. Diese Reformen wirkten zum Teil vorbildhaft auf die schweizerische Rechtsfortbildung ein und führten insbesondere zu Anlehnungen an wissenschaftliche Terminologie und Systematik. Die materielle Rezeption von gemeinem Recht blieb auf Einzelfälle beschränkt wie zum Beispiel erbrechtliche Repräsentation und Strafrecht. Manche schweizerischen Stadtrechte öffneten sich aber stärker dem römischen Recht, etwa das dem westschweizerischen Rechtskreis verpflichtete Freiburger «Municipale» von 1648 oder die am Württembergischen Landrecht von 1610 orientierte Basler Stadtgerichtsordnung von 1719.
Das von Hugo Grotius wiederentdeckte Naturrecht fand auch in der Schweiz vielseitige Beachtung. Es wurde an allen Rechtsschulen gelehrt, ab 1680 in Bern, 1694 in Zürich, 1706 in Basel, 1711 in Lausanne, 1719 in Genf, 1775 in Freiburg. In der Westschweiz trugen Jean Barbeyrac, der Hugo Grotius' und Samuel Pufendorfs Werke ins Französische übersetzte, und Jean-Jacques Burlamaqui zur Vertiefung des Naturrechts bei, in Zürich verfasste Johann Heinrich Schweizer ein naturrechtliches Lehrbuch. Einen Höhepunkt fanden diese Bestrebungen in Johann Jacob Leus «Eidgenössischem Stadt- und Landrecht» (1727), das an die europäischen Rechtswissenschaften anschloss, indem die Übereinstimmung des schweizerischen Rechts mit dem Naturrecht nachzuweisen versucht wurde.
Der seit 1798 verankerte Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung und unabhängigen Rechtspflege liess die Forderung nach einem wissenschaftlich ausgebildeten Berufsjuristenstand aufkommen. Zwar blieben die ersten, in die Helvetik fallenden Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen Zivilgesetzbuches (ZGB) ohne Erfolg. Die 1803 erfolgte Rückgabe der Gesetzgebungskompetenz an die Kantone führte aber zu zahlreichen zivil- und strafrechtlichen Gesetzeswerken, die für die grundlegende Erneuerung der Rechtswissenschaften in der Schweiz stehen. Das 1807 in Zürich gegründete Politische Institut, das angehende Juristen auf das – meist in Deutschland absolvierte – Universitätsstudium vorbereitete, besonders aber die Universitätsgründungen von Zürich (1833), Bern (1834), Genf (1872), Freiburg (1889), Lausanne (1890) und Neuenburg (1909) erneuerten die Rechtswissenschaften in der Schweiz.
Im Bereich des Privatrechts entstanden namhafte Kodifikationen, die in der Westschweiz am französischen «Code civil» orientiert waren, in der zentralen Schweiz dagegen am österreichischen «Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch» (ABGB), hier getragen etwa von Samuel Ludwig Schnell in Bern, Kasimir Pfyffer in Luzern oder Johann Baptist Reinert in Solothurn. In der Ostschweiz ging man einen anderen Weg: Friedrich Ludwig Keller, ein Schüler Friedrich Carl von Savignys und daher der historischen Rechtsschule verpflichtet, bekannte sich in seiner programmatischen Schrift «Die neuen Theorien in der Zürcherischen Rechtspflege» (1828) zur Nationalität des Rechts, das im Volksgeist begründet sei. Er lehnte eine Kodifikation als einen unzulässigen Eingriff in das natürliche Wachstum des Rechts ab. Zuerst gelte es, das heimische Recht in seinen historischen Wurzeln und Tendenzen zu erforschen und darzustellen (Rechtsgeschichte). Das von Keller und seinem Schüler Johann Caspar Bluntschli bearbeitete «Zürcherische Privatrechtliche Gesetzbuch» (1853), das in der Ostschweiz grosse Vorbildwirkung hatte, war eine Frucht dieser Arbeit.
Einzelne Juristen verliehen den kantonalen Gesetzbüchern eine eigene Note, so Peter Conradin von Planta dem «Civilgesetzbuch von Graubünden» (1862) oder Johann Jakob Blumer dem «Glarnerischen Bürgerlichen Gesetzbuch» (1869). Der Basler Kodifikationsversuch von Andreas Heusler (1834-1921) sowie Entwürfe in St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden wurden nicht mehr realisiert, da die Gesetzgebungskompetenz 1874 an den Bund fiel. Das Obligationenrecht (OR) von 1881 und das ZGB von 1907 bilden den krönenden Abschluss dieser anhaltenden Kodifikationsbewegung, die der schweizerischen Rechtswissenschaft weltweite Beachtung eintrug.
Das Staatsrecht, das seit Josias Simlers «De Republica Helvetiorum» (1576) von zahlreichen Gelehrten kontinuierlich aufgearbeitet worden war, erlebte im 19. und 20. Jahrhundert weitere Höhepunkte, namentlich durch Fritz Fleiner und Walther Burckhardt. Auch das Strafrecht weist seit dem 19. Jahrhundert bedeutende Leistungen auf: Bereits 1807 schuf Konrad Meyer das an Paul Johann Anselm Feuerbachs Werke angelehnte, aber dennoch eigenständige St. Galler «Peinliche Gesetzbuch». Zahlreiche andere Kantone schufen ebenfalls eigene Strafgesetzbücher. Die Bemühungen von Carl Stooss um ein eidgenössisches Strafgesetzbuch (StGB), das 1942 in Kraft trat, fanden wegen ihrer fortschrittlichen Ideen internationale Anerkennung.