Der am 24. Oktober 1648 abgeschlossene Westfälische Frieden beendete nach vierjährigen Verhandlungen in Münster und Osnabrück den Dreissigjährigen Krieg. Er bestand aus einem Friedensvertrag zwischen dem Kaiser und Frankreich (Frieden von Münster) und einem weiteren zwischen dem Kaiser und Schweden (Frieden von Osnabrück). Der Kompromissfrieden schwächte den Kaiser und das Reich, das territoriale Verluste erlitt (z.B. Unabhängigkeit der Niederlande), und stärkte die Reichsstände sowie die reichsrechtliche Stellung der Protestanten (Lutheraner und neu Reformierte). Für die Schweiz war der Übergang des Sundgaus und von zehn elsässischen Reichsstädten von Habsburg-Österreich an die französische Krone von Bedeutung, weil Frankreich dadurch unmittelbarer Nachbar der Eidgenossenschaft wurde.
Für die verhandelnden Grossmächte bestand wegen der in verschiedenen Verträgen bereits geregelten Verhältnisse zur Schweiz kein Anlass, die am Krieg nicht beteiligte Eidgenossenschaft zu einem Thema des Friedenskongresses zu machen. Wegen der drohenden Festsetzung von Frankreich am Oberrhein und wegen der unklaren reichsrechtlichen Stellung Basels und Schaffhausens, die erst nach der Wormser Reichsreform von 1495 und dem Frieden von Basel von 1499 im Jahr 1501 der Eidgenossenschaft beigetreten waren, betrieb vor allem Basel die Entsendung einer eidgenössischen Delegation nach Westfalen. In den Kriegsjahren hatte das Reichskammergericht in Speyer wiederholt Appellationen gegen Basler Urteile entgegengenommen und Basler Kaufleute gerichtlich mit dem Argument belangt, Basel wie auch einige zugewandte Orte seien in der Reichsmatrikel von 1521 und in der Kammergerichtsordnung enthalten und damit nach wie vor Reichsgebiete. Die katholischen Orte lehnten unter anderem auf Betreiben des kaiserlichen Vertrauensmanns in der Schweiz, des Urners Sebastian Peregrin Zwyer von Evibach, und des französischen Ambassadoren Jacques Le Fèvre de Caumartin eine Teilnahme vorerst ab. Im Dezember 1646 reiste der Basler Bürgermeister Johann Rudolf Wettstein nur mit einem Mandat der vier reformierten Stadtorte und der zugewandten reformierten Städte Biel und St. Gallen nach Münster. Anfänglich ging es um die Niederschlagung der Ansprüche des Reichskammergerichts, die Bestätigung der alten Freiheiten und den Einbezug der Eidgenossenschaft ins Friedensinstrument. Mit Unterstützung und unter Anleitung des französischen Hauptgesandten am Kongress, Henri II. d'Orléans-Longueville, der als Fürst von Neuenburg ein persönliches Interesse an einem Ausscheiden der Schweiz aus dem Reichsverband hatte, weitete Wettstein sein Mandat auf den Erwerb der modernen, in der Eidgenossenschaft noch kaum bekannten völkerrechtlichen Souveränität aus. Im Februar 1647 erhielt er schliesslich ein Verhandlungsmandat aller dreizehn Orte, dieses Mal auf Betreiben Zwyers von Evibach und des französischen Ambassadoren in der Schweiz. Als auch der Widerstand der Reichsstände überwunden war, wurde Basel und den übrigen Orten der Eidgenossenschaft in Artikel 6 des Friedens von Osnabrück und in Paragraf 61 des Friedens von Münster zwar nicht die das Reichsrecht sprengende völkerrechtliche Souveränität gewährt (wie den Niederlanden im Spanisch-Niederländischen Friedensvertrag), sondern die «volle Freiheit und Exemtion vom Reich» mit der Zusatzerklärung, dass die eidgenössischen Orte nicht mehr der Reichsgerichtsbarkeit unterstünden. Die reichsrechtliche Exemtion wurde von Frankreich und dem Kaiser, die beide in diesem Punkt der Schweiz aus je eigenen Interessen in seltener Einmütigkeit entgegenkamen, sofort als völkerrechtliche Souveränität interpretiert. Einige Reichsjuristen (z.B. Ludwig Friedrich von Jan noch 1803) hielten jedoch bis zum Ende des Reichs an der Fiktion einer Zugehörigkeit der Eidgenossenschaft als «höchstgefreiten Standes» zum Reich fest.