Als gemeine Herrschaften werden die von mehreren eidgenössischen Orten gemeinschaftlich regierten Untertanengebiete bezeichnet, die neben den dreizehn eidgenössischen Orten (Eidgenossenschaft), den zugewandten Orten sowie den unter den Schirmherrschaften stehenden Gebieten eine vierte Kategorie im politisch-territorialen Aufbau der Eidgenossenschaft bildeten. Die Errichtung einer gemeinen Herrschaft über die Grafschaft Baden und die Freien Ämter durch die an der Eroberung des Aargaus 1415 beteiligten Orte wurde zum Vorbild für alle späteren gemeinen Herrschaften. Bis 1712 wurden Baden von den acht Orten, die Freien Ämter, der Thurgau und Sargans jeweils von den sieben Orten ohne Bern, das Rheintal von den sieben Orten ohne Bern, jedoch mit Appenzell regiert. Die 1481-1501 neu aufgenommenen Orte Freiburg, Solothurn, Basel und Schaffhausen wurden erst für die gemeinen Herrschaften über die vier 1512 eroberten Vogteien Lugano, Mendrisio, Locarno und Vallemaggia (Ennetbirgische Vogteien) berücksichtigt. Die Bestimmungen des Vierten Landfriedens 1712 (Landfriedensbünde) führten zu Machtverschiebungen in der Verwaltung der gemeinen Herrschaften. Die reformierten Orte Zürich und Bern sowie das paritätische Glarus schlossen die katholischen Orte aus den gemeinen Herrschaften Baden und Unteres Freiamt aus. Bern wurde neu in die gemeine Herrschaft Oberes Freiamt, Thurgau, Rheintal und Sargans aufgenommen. Eine Minderheit von Orten verwaltete auf vergleichbare Weise weitere gemeine Herrschaften: Uri, Schwyz und Nidwalden teilten sich in diejenigen über Bellinzona, Blenio und Riviera; Bern und Freiburg in jene über Schwarzenburg, Orbe-Echallens, Grandson und Murten; Schwyz und Glarus in jene über Uznach, Gaster und Gams. Das Prinzip der gemeinen Herrschaft galt auch in den Untertanengebieten der oberen fünf (Lötschental) bzw. der sieben Walliser Zenden (Unterwallis) sowie in den Vogteien der Drei Bünde (Veltlin, Bormio, Chiavenna).
Die Entstehung der gemeinen Herrschaften trug wesentlich zur Weiterentwicklung der eidgenössischen Verfassungsinstitutionen bei. Nach Hans Conrad Peyer führte sie zur Institutionalisierung der Tagsatzung, zur Einführung des Mehrheitsprinzips im Bereich der gemeinsam verwalteten Herrschaften und zur Herausbildung des Systems der vollberechtigten und der zugewandten Orte, wobei Letztere keinen Zugang zu den gemeinen Herrschaften erhielten. Die gemeinen Herrschaften wurden jeweils im Namen der Gesamtheit der regierenden Orte von einem Landvogt verwaltet, der alle zwei Jahre nach einer festen Reihenfolge von dem jeweils berechtigten Ort durch Wahl in den Räten bzw. an der Landsgemeinde bestimmt wurde. In seine Zuständigkeit fielen im Wesentlichen die Malefiz- und die niedere Kriminalgerichtsbarkeit, die Zivilgerichtsbarkeit in höherer Instanz, die Militärhoheit, die Oberaufsicht über die lokale Verwaltung und die Verwaltung der obrigkeitlichen Einkünfte und Rechte. Die Vögte legten jährlich Rechenschaft ab. Die Inhaber der sogenannten deutschen gemeinen Vogteien mussten sich vor der «Jahrrechnungstagsatzung» in Baden (ab 1713 Frauenfeld), jene der sogenannten italienischen Vogteien vor Gesandten der regierenden Orte (Syndikat) verantworten.
Nach 1524 fand die Reformation auch Eingang in die gemeinen Herrschaften – zuerst im Thurgau und Rheintal. Damit wurde das von den katholischen Orten hochgehaltene, von Zürich und den reformierten Orten für Glaubensfragen aber bestrittene Mehrheitsprinzip in Fragen der gemeinen Herrschaften – ablesbar an den Bestimmungen der Landfriedensbünde – zum dauerhaften Streitpunkt zwischen der katholischen Mehrheit und der reformierten Minderheit unter den eidgenössischen Orten. Der Streit wurde 1712 mit der Festlegung der konfessionellen Parität in allen gemeinen Herrschaften geklärt.
Die Bewertung des eidgenössischen Regiments in den gemeinen Herrschaften ist ambivalent. Es wird mit Hinweis auf den obrigkeitlichen Respekt vor der hergebrachten korporativ-ständischen Selbstverwaltung in den gemeinen Herrschaften als mild und zurückhaltend bewertet. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass der häufige Wechsel der Landvögte, die Konkurrenz unter den eidgenössischen Orten, die Grösse des zu verwaltenden Territoriums und die schwache Ausstattung des obrigkeitlichen Verwaltungsapparats energische Eingriffe der Herrschaft verboten bzw. einen einheitlichen Herrschaftswillen kaum entstehen liessen. Doch wird auch das Amtsgebaren gewisser Vögte aus den Länderorten getadelt, die während ihrer Amtszeit bestrebt sein mussten, ihr für den Ämterkauf investiertes Kapital mit den Einkünften der Vogtei zu amortisieren.
Mit der Entlassung der Untertanengebiete aus eidgenössischer Herrschaft in den 1790er Jahren ging auch die Zeit der gemeinen Herrschaften zu Ende. Die grösseren vormaligen gemeinen Herrschaften gingen in den neu geschaffenen Kantonen auf (Aargau, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Wallis), wurden unter den früheren Herren geteilt (Bern, Freiburg) oder gingen wie diejenigen der Drei Bünde der Eidgenossenschaft verloren.