Der Begriff Grafschaft wurzelt im Amt des comes. Dieser übte in der römischen Kaiserzeit als Beamter und Berater des Kaisers gerichtliche, fiskalische oder militärische Funktionen aus. Im Frankenreich der Merowinger sind vom 7. Jahrhundert an (um 610 Abelenus und Herpinus, Grafen im pagus Ultrajoranus) auch im Gebiet der Schweiz Grafen bezeugt. Sie waren dem König oder dem Herzog untergeordnete Amtsträger mit Aufgaben im Gerichtswesen, in der Kriegführung und der Verwaltung des Königsguts (Fiskus), die sie meist in bestimmten, als pagus (Gau) bezeichneten Gebieten erfüllten. Sowohl ihre Aufgaben als auch die Gliederung der Gaue nach römischen Kastellbezirken (z.B. Arbongau, Augstgau) weisen darauf hin, dass spätantike Strukturen im Merowingerreich zum Teil lebendig geblieben sind.
Vom 8. Jahrhundert an führten die Karolinger die Grafschaftsverfassung in weiten Teilen des Frankenreichs ein, so um 806 in Churrätien, bis um 816 in fast ganz Alemannien, aber auch im 774 eroberten Reich der Langobarden (z.B. Como, Seprio, Stazzona). Bald zeigten sich bei den Grafen Ansätze zur Bildung von Dynastien, etwa bei den Hunfriden, den Gerolden oder den Etichonen. Um der Gefahr entgegenzutreten, dass Grafen ihre Ämter als vererbbaren Besitz betrachteten, wandelten die Könige der späteren Karolingerzeit die Grafschaften in Amtslehen um, womit deren Inhaber zu königlichen Vasallen wurden. Zwecks besserer Kontrolle verliehen die Ottonen, Salier und Rudolfinger Grafschaftsrechte auch an kirchliche Institutionen (Rudolf III. von Burgund zum Beispiel 999 dem Bischof von Sitten, 1011 dem Bischof von Lausanne).
Im 11. und 12. Jahrhundert folgte eine Zeit des Umbruchs: Alte Gaubezeichnungen (z.B. Augstgau) und Grafschaften wie Ober- und Unterrätien verschwanden, andere fanden ihre Fortsetzung in den Landgrafschaften. Hingegen bauten neue Adelsgeschlechter (Adel) im Zug der hochmittelalterlichen Binnenkolonisation Gebietsherrschaften auf und erlangten unter oft unbekannten Umständen Grafschaftsrechte (z.B. Greyerzer, Toggenburger).
Gemeinsames Merkmal der hochmittelalterlichen Grafschaften war, dass ihre Inhaber in einem bestimmten geografischen Raum die hohe Gerichtsbarkeit und die Regalien (darunter das Befestigungsrecht als wichtige Voraussetzung für Städtegründungen) als Reichslehen innehatten. Damit besassen die Grafen in der Regel eine reichsunmittelbare Stellung und die Grundlage zum Ausbau einer Landesherrschaft (Territorialherrschaft). Unter den Königshäusern der Salier und Staufer schufen sich im Gebiet der Schweiz namentlich die Grafen von Genf, Savoyen, Neuenburg, Lenzburg, Zähringen, Habsburg und Kyburg Landesherrschaften, die mehrere Grafschaften und auch Reichsvogteien (Reichsvogt) in möglichst geschlossener Lage vereinten. Manche dieser Dynastien erlangten später Herzogs- und Königswürden. Ihre Grafschaften hatten den Charakter von königlichen Amtslehen verloren. Sie waren vielmehr Territorien, in denen die Grafen ihre Herrschaft weitgehend autonom ausübten und weitervererbten. Die eigentlichen Grafschaftsrechte (Regalien, Hochgericht) delegierten sie nicht. Verwaltungsaufgaben hingegen übertrugen sie Dienstadligen, die einzelnen Ämtern oder Kastlaneien vorstanden.
Brüche in der Stammfolge sowie Erbgänge veränderten die Verhältnisse im 12. und 13. Jahrhundert mehrmals. Als Nachfolger der Lenzburger und Zähringer, die 1173 bzw. 1218 ausstarben, errichteten die Kyburger im Nordosten der Schweiz ein nahezu geschlossenes Territorium. Nach ihrem Aussterben übernahm 1264 Graf Rudolf IV. von Habsburg (der spätere König Rudolf I.) das Haupterbe. Die Habsburger verfügten bis ins 15. Jahrhundert über die wichtigsten Grafschaften der Nord- und Ostschweiz, verloren diese aber unter anderem durch die eidgenössischen Eroberungen des Aargaus 1415 und des Thurgaus 1460. Auch Grafschaftsrechte der Herzöge von Savoyen in der Westschweiz und des Herzogtums Mailand in der Südschweiz kamen im Verlauf des 15. und frühen 16. Jahrhunderts durch Eroberung an die Eidgenossenschaft. Diese organisierte ihre Herrschaftsgebiete nicht mehr in Grafschaften, sondern in Vogteien. Als Grafschaften bestehen blieben Greyerz (bis 1555) und Neuenburg (1643 Umwandlung in ein Fürstentum). Für die eidgenössischen Landvogteien Baden, Bellinzona und Uznach hielt sich die Benennung als Grafschaften bis 1798, obwohl sie keine (mehr) darstellten. Dann verschwand mit der Helvetischen Revolution die Bezeichnung Grafschaft für Gebietsherrschaften in der Schweiz. An ehemalige Grafschaften erinnern nur noch einzelne Orts- oder Landschaftsnamen.