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Wiederkauf

Der Wiederkauf ist ein dem Verkäufer durch Vertrag oder Gesetz vorbehaltenes Recht, eine verkaufte Sache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. Im Spätmittelalter kam der Wiederkauf, auch Wiederlösung genannt, beim Adel in nachmals eidgenössischen Territorien zur Überbrückung von finanziellen Engpässen auf: Herrschaften wechselten als Eigentumspfand die Hand (Pfandschaftswesen). Die Verpfändung wurde als Kaufvertrag ausgestellt; ein Gegenvertrag (Revers- oder Widerbrief) sicherte dem Verkäufer (Schuldner) bei Rückzahlung des Kaufpreises das Pfand zu (Grundpfandrecht). In freier Absprache regelte der Vertrag die Frist des Wiederkaufs, die sich meist als nicht erlöschendes Recht auf die Erben erstreckte. Die Rückkaufsumme bestand – je nach Zahlungstermin vor oder nach der Ernte – aus der Kaufsumme mit oder ohne Ertrag. Da der verschuldete Adel das Geld selten aufbrachte, erlaubte dies den finanzkräftigen Städten, insbesondere Bern, Luzern und Zürich, durch Ablösung des Rechts auf Wiederkauf ihre Territorien um Landstädte, Dörfer, Burgen und ganze Adelsherrschaften zu erweitern. Ab dem 14. Jahrhundert begann sich der Wiederkauf auch in Verträgen um nicht ablösbare Renten (Ewigrenten) trotz anfänglicher wucherrechtlicher Bedenken durchzusetzen; abgelöst wurde zum ursprünglichen Kaufpreis oder nach einem bestimmten Kapitalisierungsfuss für Renten bei bestimmten Terminen.

Landesobrigkeiten regelten ab dem 16. Jahrhundert den Wiederkauf im Konkursrecht ihrer Untertanen; dieses erlaubte Schuldnern den Wiederkauf von Pfändern vor und selbst nach erfolgter Zwangsverwertung (Gant): Bei Liegenschaften konnten Fristen zwischen sechs Wochen und drei Tagen bis zu drei Monaten (Bern) oder auch Jahr und Tag (Fürstbistum Basel) betragen, bei Fahrhabe generell 14 Tage, bei Vieh einen Tag. Zur ursprünglichen Pfandsumme kamen Zinsen und Verfahrenskosten hinzu. Das 1912 in Kraft getretene schweizerische Zivilgesetzbuch regelt namentlich den gewerbsmässigen Wiederkauf bei der Pfandleihe (Artikel 914).

Quellen und Literatur

  • H. Rennefahrt, Grundzüge der bern. Rechtsgesch. 3, 1933, 429 f.
  • LexMA 6, 2020 f.; 7, 734-738
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Wiederkauf", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.11.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013707/2010-11-26/, konsultiert am 11.02.2025.