Der E. (mittellat. laudemium, franz. les lods) war eine Handänderungsgebühr, die vom Lehnsherrn erhoben wurde im Gegenzug für seine Einwilligung in die Besitzübertragung eines unbewegl. Guts durch einen seiner Lehnsmannen, Erst- oder Erbpächter auf eine andere Person, welche nicht dessen rechtmässiger Erbe war (Feudallasten). Der E. wurde vom Erwerber als Anteil des Kaufpreises (im Allgemeinen zwischen einem Sechstel und einem Achtel von diesem) bezahlt, wobei dieser Ansatz je nach rechtl. Status des Erwerbers schwanken konnte. Im Ancien Régime machte der E. im Waadtland rund 20% der bern. Einkünfte aus; in Genf lag der Anteil ähnlich hoch. Die fiskal. Ergiebigkeit dieser Abgabe erklärt, dass individuelle oder kollektive Grundherren sie besonders sorgfältig eintrieben, was nicht bei allen grundherrl. Steuern der Fall war (Herrschaftsrechte). Mit der Aufhebung des Feudalsystems wurde der E. in eine moderne Übertragungsgebühr umgewandelt.
Quellen und Literatur
- P. Champoud, Les droits seigneuriaux dans le Pays de Vaud, 1963, 60 f.
- B. Roth-Lochner, De la banche à l'étude, 1997, 156-159, 165-170, 541
Weblinks
Kurzinformationen
Kontext | Handänderungsabgabe, Laudemium |