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Judensteuer

Die Juden (Judentum) standen ab 1234/36 als sog. Kammerknechte des Reiches unter dem Schutz des Königs und mussten für diesen Schutz die J. bezahlen. Geldnot führte die Könige immer wieder dazu, ihr Judenregal an Fürsten oder Städte zu veräussern. Die alte J. verlor faktisch an Bedeutung und wurde durch Schutzgelder an lokale Schutzherren ersetzt; nach 1349 zogen meist die Städte die J. ein. Die Könige schufen jedoch neue Steuern wie den 1342 eingeführten Opferpfennig (jeder Jude über 12 Jahre und 20 Gulden Vermögen hatte 1 Gulden zu bezahlen), die Bullensteuer oder die Judenkrönungssteuer, die 1433 von Basel aus initiiert wurde. Die Städte gewährten den Juden Schutz nur auf Zeit und hoben dafür ein individuell angesetztes und im Voraus zahlbares Schutzgeld ein. Vielfach wurde beim Verlassen der Stadt ein Abzugsgeld verlangt. Auch die Städte führten neue Abgaben ein, die sie den Juden auferlegten: ausserordentl. Abgaben (sog. Schenkungen), zinslose Zwangsanleihen und Neujahrsgeschenke an die Zünfte. Verbreitet war ein abgestuftes Grabgeld für Bestattungen oder ein Übernachtungsgeld für fremde Juden. Über die Warenzölle hinaus mussten die Juden einen Leibzoll (oft verbunden mit einem Würfelzoll) auf ihre Person entrichten. Ab 1215 verlangte die Kirche einen Ersatz für entgangene Stolgebühren (d.h. Gebühren, die einem Geistlichen für bestimmte kirchl. Handlungen zustanden) sowie den Zehnten. Auch wenn Strafgelder nicht zu den Steuern gerechnet werden können, sei dennoch zu erwähnen, dass diese von Juden in exorbitanter Höhe eingezogen wurden.

Im Gebiet der Schweiz zahlten die Juden in der frühen Neuzeit, der Zeit des Landjudentums, neben dem Schirmgeld für eine befristete Niederlassung an die Tagsatzung stillschweigend Praestanda (Sesselgeld, Honoranz) an die eidg. Gesandten und die Landvögte. Besondere Abgaben wurden für Geleitpässe und zeitlich begrenzte Handelspatente verlangt. Die Wohngemeinden erhoben ein Dorfgeld, doch liess man sich den Holzbezug u.a. anteilmässig bezahlen. Auch die herkömml. Abgaben wie Würfelzoll, Leib-, Grab- und Übernachtungsgeld sowie überhöhte Strafen blieben bis 1798 bestehen.

Quellen und Literatur

  • A. Weldler-Steinberg, Gesch. der Juden in der Schweiz vom 16. Jh. bis nach der Emanzipation 1, 1966
  • Germania Judaica 2/1, 1968; 3/2, 1995
Weblinks

Zitiervorschlag

Karl Heinz Burmeister: "Judensteuer", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.06.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013766/2006-06-26/, konsultiert am 29.03.2024.