Die Kontroversen um Segen und Fluch der Industrialisierung setzten zwar schon im 18. Jahrhundert ein. Doch die mit ihr einhergehenden Probleme beunruhigten die Öffentlichkeit besonders nach dem Usterbrand (1832) und beschäftigten sie als soziale Frage bis ins letzte Drittel des 19. Jahrhunderts (Sozialpolitik). Die ersten Versuche, die Fabrikarbeit zu regulieren (Fabrik), gehen auf den Take-off der schweizerischen Wirtschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts zurück, betrafen aber fast ausschliesslich die Kinderarbeit. Dieser Bereich blieb zudem bis zur Bundesverfassung von 1874 in kantonaler Kompetenz. Bis 1877 legiferierten erst neun Kantone auf dem Gebiet des Jugend- und drei auf demjenigen des Arbeiterinnenschutzes. Das Glarner Fabrikgesetz von 1864, das den 12-Stunden-Tag einführte, bildete einen Markstein (Arbeitszeit).
Ein landesweiter Handlungsbedarf entstand, nachdem auf Anregung der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft eine erste Untersuchung die katastrophalen Arbeits- und Lebensverhältnisse der Fabrikarbeiterschaft aufgezeigt hatte. Massnahmen zum Arbeiterschutz bildeten nun den integralen Bestandteil einer umfassenden "Körperpolitik", welche die Gesundheit der Bevölkerung bewahren sollte. Der vom Nationalökonomen Victor Böhmert 1868 verfasste Bericht über die Lage der Fabrikarbeiter veranlasste Nationalrat Wilhelm Joos noch im selben Jahr, eine Motion zur Schaffung eines eidgenössischen Fabrikgesetzes einzureichen. Mit der Bundesverfassung von 1874 (Artikel 34) erhielt der Bund in diesem Bereich gesetzgeberische Kompetenz. Nach einer breiten Vernehmlassung mit über 60 Stellungnahmen und einem heftigen Abstimmungskampf wurde 1877 das Bundesgesetz betreffend die Fabrikarbeit – das sogenannte Fabrikgesetz 1877 – mit 181'000 Ja-Stimmen gegen 170'000 Nein-Stimmen knapp gutgeheissen; es trat 1878 in Kraft. Die Auseinandersetzung wurde von der Diskussion um die allgemeine Normierung der Arbeitszeit beherrscht. Hingegen ergaben sich kaum Differenzen hinsichtlich der Schutzbestimmungen für Frauen.
Das Fabrikgesetz unterstellte erstens die Arbeitsbedingungen mit einem Normalarbeitstag von elf Stunden (Samstag zehn Stunden) und der Haftpflicht der Unternehmer für körperliche Schädigungen (Unfälle und sogenannte Gewerbekrankheiten) öffentlich-rechtlichen und zum Teil privatrechtlichen Schutznormen. Zweitens leitete das Gesetz eine allgemeine Verkürzung der Arbeitszeit ein. Drittens führte es zu einem besonderen Schutz für Frauen und verallgemeinerte denjenigen für Kinder. Das Gesetz bedeutete einen ersten Eingriff der öffentlichen Hand in die innere Ordnung der Fabrik – eine Domäne, die bislang exklusiv dem Privatbereich der Unternehmer zugerechnet worden war. Die Fabrikreglemente wurden fortan von den Kantonen kontrolliert, denen der Vollzug des Gesetzes oblag. Ausserdem wurde ein eidgenössisches Fabrikinspektorat geschaffen, das die Überwachung der Gesetzesbestimmungen gewährleisten sollte.
Der Weg zur generellen Durchsetzung vor allem der Bestimmungen zur Arbeitszeit war allerdings lang und beschwerlich. Andere Mängel wurden durch besondere Gesetze ausgeglichen, die neben der Haftpflicht beispielsweise die Krankenversicherung regelten. Der Gesetzgeber verkürzte 1905 mit der sogenannten Samstagsarbeitsnovelle die Arbeitszeit am Samstag auf neun Stunden. Noch vor deren Verabschiedung erklärte der Nationalrat eine von Fritz Studer (SP) eingereichte Motion zur Revision des Fabrikgesetzes als erheblich, worauf der Bundesrat den Fabrikinspektoren den Auftrag erteilte, einen Entwurf vorzulegen. Nach längeren Debatten wurde das revidierte Fabrikgesetz 1914 von den Räten verabschiedet, doch infolge des Ersten Weltkrieges trat es nicht in Kraft. 1919 wurde das Gesetz aufgrund des damaligen starken sozialpolitischen Drucks und einer Novelle zur Einführung der 48-Stunden-Woche abgeändert und 1920 in Kraft gesetzt. Neben der substanziellen Arbeitszeitreduktion wurden nun den Frauen bestimmte gesundheitsgefährdende Verrichtungen verboten und die Dauer ihrer zu leistenden Überzeit beschränkt; ausserdem wurde jenen Frauen, die einen Haushalt führten, Hilfsarbeiten untersagt, welche die Dauer der gewöhnlichen Tagesarbeit überschritten. Das achtwöchige Arbeitsverbot für Frauen vor und nach der Niederkunft wurde auf deren sechs nach der Geburt beschränkt, und diese sogenannte Schonzeit, die nach Wunsch auf acht Wochen ausgedehnt werden konnte, mit einem Kündigungsverbot belegt. Neu musste ab 1925 Arbeiterinnen mit einem Haushalt der Samstagnachmittag freigegeben werden, sofern sie dies wünschten.
Erst 1964 wurde mit dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), welches das Fabrikgesetz ablöste, ein weiteres grösseres Gesetz zum Schutz der Arbeit verabschiedet. 1998 wurde es in einer Volksabstimmung im Sinne grösserer Arbeitsflexibilität revidiert, nachdem ein erster Revisionsversuch durch ein gewerkschaftliches Referendum 1996 zu Fall gebracht worden war. Das neue Arbeitsgesetz hob das Nachtarbeitsverbot für Frauen auf und dehnte die bewilligungsfreie Arbeitszeit bis abends um 23.00 Uhr aus, was einen 2-Schicht-Betrieb ohne Bewilligung erlaubt.