Die Fischerei gehört neben der Jagd und dem Sammeln (Sammelwirtschaft) zu den ältesten menschlichen Tätigkeiten zur Deckung des Nahrungsbedarfs (Ernährung). Sie verharrte auch nach der Einführung von Viehzucht und Ackerbau auf der Stufe des Wildbeutertums. Weil die Fischerei und die Fischzucht im 20. Jahrhundert eng aneinandergekoppelt sind, wird die Entwicklung der Teichwirtschaft hier miteinbezogen.
Vor 1800
Die Bedeutung der Fischerei
Auf dem Tisch erfüllte der Fisch – neben der stärkehaltigen Zentralspeise (Mus, evtl. Brot) und dem Zugemüse (Leguminosen, Eingemachtes) – die wichtige Funktion der geschmackgebenden Beilage. Seine Bedeutung als Fastenspeise wird meist überbewertet; allenfalls in kirchlichen Institutionen wie Klöstern und Spitälern und in der Oberschicht wurde an Abstinenztagen Fleisch durch Fischgerichte ersetzt. Fisch war allgemein teuer und galt als Luxusspeise. Die Reformation brachte keine einschneidende Änderung im Fischkonsum. Zahlen über Fangerträge sind vom Sempachersee vom 15. Jahrhundert an überliefert (durchschnittlich 180'000 Felchen pro Jahr).
Fanggeräte und Fangmethoden
Zu den ältesten Geräten gehören die sogenannten Gehren, zwei- oder mehrzackige Fischerspiesse, Harpunen sowie die geraden und gekrümmten Angelhaken der Altsteinzeit. Fischernetze sind seit der Jungsteinzeit (Cortaillodkultur) archäologisch nachgewiesen, ebenso die Reuse (Muntelier). Wohl nur unwesentlich jünger sind, trotz ihrer aus dem Lateinischen stammenden Bezeichnungen, weitere Geräte wie die Sëgi oder Segene (lateinisch sagena), ein grosses Zuggarn, oder die Navicella, ein Fischkasten. Die effizienteste Methode war die Zuggarnfischerei: Der Fischer umschloss auf dem See Bezirk («Zug») für Bezirk mit einem Garn, zog dieses mit einem Sack versehene Netz kreisförmig zusammen und hob den Fang aus dem Wasser. Auf der Weite des Sees arbeiteten er und sein Gehilfe mit zwei Booten, in Ufernähe mit einem Boot und einem in den Seegrund gerammten Pfahl, an dem sie das Garn befestigten. Weiter benutzte der Fischer Stellnetze, die er in einer Linie auslegte, eine gewisse Zeit im Wasser beliess und dann einzog. Daneben setzte er mit mehreren Angelhaken bestückte Langleinen oder verschiedene Arten von Korb- und Netzreusen ein, Letztere im untiefen Wasser unterstützt durch Fangbauten, die sogenannten Fache oder Hürden. Für den Lachsfang kamen Fischspiesse und Salmenwagen, Netze, die mit einem Schnellgalgen in einem Ruck aus dem Wasser gezogen werden konnten, zum Einsatz. Fischgehren, sogenannte Groppeneisen, wurden auch für kleinere Fische gebraucht. Nichtprofessionelle Fischer bevorzugten die Einzelangel mit Haken, an denen natürliche Köder oder kleine Vogelfedern befestigt wurden, oder ein beutelförmiges Schiebenetz, den Bären.
Teichwirtschaft
Seit der Antike sind Fischweiher (Vivarien) bekannt. Vor allem in Klöstern wurden sie zur Frischhaltung der Fische gebraucht. Im 15. Jahrhundert wurden mit Hilfe spezialisierter Teichgräber, den Friesen, eine grosse Zahl Fischteiche neu angelegt, in welche Mastfische zusammen mit Futterfischen eingesetzt und bis zur marktfähigen Grösse gehalten wurden. Eine entwickeltere, dreiteilige Teichwirtschaft wird in der Fisch- und Karpfen-Ordnung der Fürstabtei St. Gallen 1742 beschrieben: Der Mutterweiher diente für das Ablaichen, im Streckweiher konnten die Jungtiere sich entwickeln und im Setzweiher wurden die Karpfen bis zum Verzehr gemästet.
Handel
Um die Bevölkerung mit genügend und preiswertem Fisch zu versorgen, bestand Marktpflicht: Die Fischer mussten ihren Fang auf dem lokalen Markt anbieten, bevor sie ihn – wenn überhaupt – in andere Städte ausführten. Zwischenhandel war verboten, doch durfte jeder Fischer mit einem Vertragspartner, dem Gemeinder, zusammenarbeiten, der in der Stadt den Verkauf des Fangs übernahm. Die Marktaufsicht, die Einhaltung des Frischegebots und des Handelsverbots mit geschonten Fischen oblag dem Fischbeschauer; zusätzlich waren alle Fischer zur Denunzierung verpflichtet (Leidepflicht). Frauen waren (ausdrücklich z.B. in Bern, Biel oder Lausanne) vom Fischhandel ausgeschlossen.
Auch der Fernhandel mit konserviertem Fisch ist gut belegt. In Aventicum wurden zum Beispiel römerzeitliche Transportgefässe für Allec und Garum, Fischsaucen zum Würzen, gefunden. Im Mittelalter wurden aus dem Nordseeraum gepökelte Heringe in Fässern, Plattisle (konservierte Seezunge) sowie getrocknete Fische (Stockfisch) importiert.
Recht
Die Fischerei war ein Regal; die Nutzung schiffbarer Flüsse und grosser Seen gehörte nach römischem Recht dem König. Im Mittelalter sind noch wenige Fischrechte als Reichslehen fassbar, die meisten waren an Klöster oder weltliche Herren und von diesen an die effektiven Nutzer verliehen. Im Spätmittelalter sicherten sich die Städte durch Vertrag oder stillschweigende Unterwerfung unter ihren Bann Einfluss auf Gewässer, die über das eigentliche Stadtgebiet hinausgingen. Die Obrigkeit drängte bei den Wasserstrassen stets darauf, sie für die Schifffahrt offenzuhalten.
Der offene See (Triechter oder Schweb genannt) war eine Allmend und wurde von den berechtigten Fischern gemeinsam gebraucht. Das Fischrecht im Untiefenbereich der Uferzone (Weisse, Halde) und in kleineren Gewässern wurde von den Besitzern des Uferanstosses privat genutzt.
Die Obrigkeit erliess in Absprache mit den Fischern bestimmte Vorschriften: Fangbeschränkungen, Schonzeiten oder Mindestmasse, minimale Maschenweiten sowie weitere Einschränkungen und Verbote bezüglich der eingesetzten Geräte. Neben dem gesetzten Recht hielten sich die Fischer an Usanzen, zum Beispiel an den Brauch, dass stehende Netze dem gehenden Zeug weichen sollten: Der Garner, der einen Fischzug tun wollte, musste dabei den Besitzer des hinderlichen Zeugs durch dreimaliges Rufen zum Räumen auffordern. Das Freiangelrecht umfasste das Recht jeden Bürgers, vom Ufer aus mit der Angel oder einem Schiebenetz für den Eigengebrauch zu fischen.
Um einer Überfischung und einem Unterlaufen der Schonbestimmungen entgegenzuwirken, drängte die Obrigkeit auf eine einheitliche Normierung und einen möglichst weiten Geltungsbereich der Fischereibestimmungen. Auf dem Bodensee regelte Lindau die Fischerei für das ganze Seegebiet östlich von Buchhorn (Friedrichshafen) und Arbon. Zürich, das 1362 den Zürichsee erhielt, zwang auch die österreichischen und Einsiedler Weidmänner, den Eid auf Einhaltung der Fischereibestimmungen abzulegen. Die Fischer selbst setzten sich an speziellen Gerichtstagen, den Fischmaien, mit diesen Bestimmungen auseinander. 1397 versammelten sich in Baden die Fischer vom Rhein, von der Limmat, vom Untersee sowie von Zürich, Rümlang, Biel, Luzern, Rapperswil und weiteren Orten zu ihrem Maiengerichtstag. Ab dem 16. Jahrhundert war das schweizerische Mittelland in mehrere Maiengebiete aufgeteilt.
Zünfte
Die Fischer waren in Zürich (1336), Bern (1342), Basel (1354) und Neuenburg (1482) mit den Schiffleuten zu einer Zunft zusammengefasst, in Luzern mit den Metzgern, in Chur mit den Bäckern, in Biel mit den Webern und Küfern. Wie andere Zünfte erfüllten die Fischerzünfte soziale und gewerbepolitische Funktionen (Geselligkeit, Totengedenken, Vertretung der beruflichen Interessen gegenüber der Obrigkeit), doch hatten sie keine überragende Bedeutung im politischen Leben der Städte.
Nach 1800
Gesetzgebung
Unter dem Einfluss der Französischen Revolution wurden 1798 die bestehenden Fischenzen zu Feudalrechten erklärt und deshalb aufgehoben. Die Folgen davon waren trotz einschränkender Bestimmungen, die das Direktorium 1798 und 1802 erlassen hatte, eine starke Übernutzung der Fischgewässer. Bereits 1803 wurde aus volkswirtschaftlichen Gründen das Prinzip der freien Fischerei wieder aufgegeben; mit der Mediationsakte und dem Bundesvertrag von 1815 kehrte die alte Vielfalt kantonaler Vorschriften zurück. 1875 wurde, gestützt auf Artikel 25 der Bundesverfassung von 1874, ein erstes, noch sehr rudimentäres Bundesgesetz über die Fischerei erlassen. Dieses wurde 1888 durch ein zweites ersetzt, das bereits erste Bestimmungen über die Verunreinigung von Gewässern enthielt. Als Rahmengesetz stand es im Einklang mit den genehmigungspflichtigen kantonalen und interkantonalen Gesetzen. Das dritte Bundesgesetz aus dem Jahr 1973 legte grosses Gewicht auf die Nachhaltigkeit des Ertrags und die Förderung der sogenannt wertvollen Fischarten, während das vierte von 1991 die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt der einheimischen Fische, Krebse und Fischnährtiere unabhängig von deren wirtschaftlichen Stellenwert in den Vordergrund rückte. Für schweizerische Grenzgewässer wurden zum Teil schon im 19. Jahrhundert internationale Übereinkünfte abgeschlossen, die unabhängig von den Gesetzen der Signatarstaaten galten.
Gewässerbewirtschaftung durch Besatz mit Jungfischen
Ursprünglich erneuerten sich die Fischbestände durch die natürliche Fortpflanzung der Fische im freien Gewässer. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde in Frankreich eine Methode der künstlichen Besamung von Fischeiern entwickelt. Diese wurden in geschlossenen Anlagen erbrütet und die Fischchen nach dem Schlüpfen in geeignete Gewässer ausgesetzt. Damit war der Weg offen für eine gezielte Bewirtschaftung der Fliessgewässer und Seen (Prinzip Säen und Ernten). Die erste schweizerische Brutanstalt wurde 1854 vom Kanton Zürich in Meilen erbaut. 1880 bestanden in der Schweiz schon 25 solcher Anlagen. Anfänglich wurden die Fischchen kurz nach dem Schlüpfen als Brütlinge ausgesetzt. Von 1905 an wurde ein Teil davon für mehrere Monate (Sömmerlinge) oder bis zur nächsten Saison in der Fischzuchtanlage belassen, wodurch der Besatzwert der Jungfische stieg. Die Erbrütung erfolgte lange Zeit dezentralisiert in zahlreichen kleinen, durch die Kantone und vor allem die Fischereivereine betriebenen Anlagen (1932 259 Anstalten). Später setzte eine gegenläufige Tendenz zu einer abnehmenden Zahl zugunsten von leistungsfähigeren Betrieben ein. 1996 wurden insgesamt 25 Mio. Brütlinge und 25 Mio. mehrmonatige Fischchen ausgesetzt. Die am intensivsten durch Besatzmassnahmen geförderten Fischarten sind auch heute noch Felchen und Hechte in den Seen sowie Forellen und Äschen in den Fliessgewässern.
Berufsfischer (Netzfischer)
Im 19. Jahrhundert wurde die Fischerei vorwiegend von Netzfischern betrieben. Sie waren noch nicht Berufsfischer im heutigen Sinn, denn die meisten übten als Landwirte, Weinbauern usw. die Fischerei im Nebenberuf aus. Als Fanggeräte verwendeten sie nach wie vor Zug- und Landgarne, Schweb- und Grundnetze sowie Reusen. In gewissen Seen wurde im Lauf des 20. Jahrhunderts die unselektive Garnfischerei untersagt, weil infolge des Einsatzes neuer Kunststoffnetze die Gefahr der Überfischung drohte. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vollzog sich bei den Netzfischern ein staatlich gelenkter Schrumpfungs- und Umwandlungsprozess. Einerseits reduzierten die Kantone die Zahl der Netzpatente (1948 zählte man 1132, 2008 nur noch 323 Netzfischer), andererseits wurden frei gewordene Patente vorzugsweise an hauptberufliche Netzfischer mit solider Berufsausbildung abgegeben. Die verbesserte technische Ausrüstung der Fischer, namentlich der Übergang von gezwirnten Baumwollnetzen zu immer feineren und fängigeren monofilen Kunststoffnetzen, liess eine neuerliche Überfischung befürchten. Durch eine weitere Senkung der Patentzahl wurde dies verhindert.
Sportfischer (Angelfischer)
Im 19. Jahrhundert wurde die Angelfischerei vorwiegend von einfachen Leuten betrieben, die möglichst viele Fische fangen wollten, um damit Nebeneinnahmen zu erzielen. Erst mit der Industrialisierung wurde die Angelfischerei nach und nach zur Freizeitbeschäftigung ohne Gewinnstreben, die als Ausgleich etwa zur eintönigen Fabrikarbeit betrieben wurde. Die Zahl der Angelfischer nahm zuerst in den Flüssen, dann auch in den Seen stark zu. 1948 zählte man bereits 80'000 Angler, 2008 gemäss Bundesamt für Umwelt rund 100'000 (Patentinhaber, Pächter oder Mitglieder von Pachtvereinen, Freiangler).
Teichwirtschaft (Speisefischzucht)
Die seit 1850 verfügbaren Erbrütungs- und Aufzuchtmethoden und der 1882 erstmals erfolgte Import von Eiern der nordamerikanischen Regenbogenforelle gaben der Teichwirtschaft neuen Aufschwung. In den neu entstandenen Betrieben wurde fast ausschliesslich die raschwüchsige Regenbogenforelle gezüchtet. Sie eignet sich weit besser für die Mast zu Speisefischen als die einheimische Bachforelle. Die früher beliebte Karpfenzucht verlor ihre Bedeutung. Neben der Produktion von Fischfleisch trugen die Forellenteichwirtschaften wesentlich zur Erzeugung von Besatzfischchen für die öffentlichen Gewässer bei. 2004 existierten 78 gewerbliche Fischzuchtbetriebe; deren Jahresproduktion betrug ca. 1200 t.
Fangerträge
Die verfügbaren Daten sind wegen ihrer Lückenhaftigkeit und wegen der wechselnden Bezugsgrössen nicht vergleichbar. 1880 wurde der Wert der gefangenen Fische auf 2,5 bis 3 Mio. Franken geschätzt. Von 1980 bis 1989 erreichte der Ertrag in den Seen, die grösser als 10 km2 waren, im Mittel rund 3000 t für die Berufsfischer (2007 1376 t) und 200 t für die Angler (2006 268 t). In den Fliessgewässern erbeuteten die Angelfischer ca. 300 t. Einzig für den Lachs gibt es eine längerfristige und lückenlose Fangstatistik. Diese belegt die negativen Auswirkungen, die vom Bau von Wasserkraftwerken auf den Hochrhein und dessen Zuflüsse ausgingen. Betrugen die Jahreserträge 1880 noch 22,5 t, so lagen sie 1892-1910 im Mittel bei 10,7 t, 1911-1931 bei 4,2 t und 1932-1959 noch bei 128 kg.
Vereine
Alarmiert durch den mit der Industrialisierung (Bau von Wasserkraftwerken, Gewässerverschmutzung) zusammenhängenden Rückgang der Fischbestände, gründeten namhafte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik und Anglerkreisen 1883 den Schweizerischen Fischerei-Verband (SFV). Dieser machte es sich zur Aufgabe, die Interessen der Fischerei in den Bereichen Wasserbau, Wasserwirtschaft und Gewässerschutz zu vertreten sowie fischereiwirtschaftliche Massnahmen zur Hebung der Bestände und die fischereiwissenschaftliche Forschung zu fördern. Der SFV entwickelte sich in der Folge zur Dachorganisation der kantonalen Fischereiverbände und nahm auch den 1915 gegründeten Schweizerischen Fischzüchterverband und den 1924 ins Leben gerufenen Schweizerischen Berufsfischerverband auf.
Quellen und Literatur
- Schweizerische Fischerei-Zeitung, 1893-1969.
- Liebenau, Theodor von: Geschichte der Fischerei in der Schweiz, 1897.
- Bulletin suisse de pêche et pisciculture, 1898-1936 (erschien bis 1991 unter diversen Titeln).
- Schmid, Gottfried: Fisch und Fischerei. Zoologie, Fischfang, Fischereiwirtschaft, Gewässerschutz, 1952.
- Schweizerische Gesellschaft für Statistik und Volkswirtschaft (Hg.): Handbuch der Schweizerischen Volkswirtschaft, Bd. 1, 1955, S. 472-475.
- Dalcher, Peter: Die Fischereiterminologie im Urkundenbuch von Stadt und Amt Zug, 1352 bis 1528, 1957.
- Funk, Fritz: 75 Jahre Schweizerischer Fischereiverein, 1883-1958, 1958.
- Jeanneret, André: La pêche et les pêcheurs du lac de Neuchâtel. Etude historique et ethnographique, 1967.
- Baumann, Max: Stilli. Von Fährleuten, Schiffern und Fischern im Aargau. Der Fluss als Existenzgrundlage ländlicher Bevölkerung, 1977 (19962).
- Baumann, Max: Fischer am Hochrhein. Zur Geschichte der Fischerei zwischen Säckingen und Basel, 1994 (Argovia, 105).
- Amacher, Urs: «Die Teichwirtschaft im Mittelalter. Vom Frischhaltebecken zum Fischmastweiher», in: Medium Aevum Quotidianum, Bd. 34, 1996, S. 68-90.
- Amacher, Urs: Zürcher Fischerei im Spätmittelalter. Realienkunde, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Fischerei im Zürcher Gebiet, 1996.
- Locatelli, Raimondo: La pesca nel Cantone Ticino, 2 Bde., 1997.
- Amacher, Urs: «Die Fischermaien», in: Meier, Thomas; Sablonier, Roger (Hg.): Wirtschaft und Herrschaft. Beiträge zur ländlichen Gesellschaft in der östlichen Schweiz (1200-1800), 1999, S. 279-294.
- Vauthier, Bernard: La pêche dans le lac de Neuchâtel et les bassins voisins du Moyen Age au XXe siècle, 2003.
Kontext | Fischenzen, Teichwirtschaft, Schweizerischer Fischereiverband (SFV) |