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Randgruppen

Der Begriff Randgruppen umfasst Personen und Kollektive, welche die Normen und Lebensweisen der Gesellschaft, in der sie leben, nicht einhalten können oder wollen. Ihre gesellschaftliche Marginalisierung ergibt sich aber nicht nur aus ihrem Anderssein, sondern erklärt sich vor allem aus der Reaktion der Mehrheit, die sich aufgrund unterschiedlichster Kriterien von den Betroffenen abgrenzt und diese an den Rand der Gesellschaft drängt. Mit der Randständigkeit geht wirtschaftliche Benachteiligung, soziale und eventuell rechtliche Diskriminierung, der Verlust der Rechtsfähigkeit (Infamie) und/oder die Einschränkung politischer Rechte einher. Das Spektrum der Randgruppen erweist sich als sehr heterogen und unterliegt einem steten Wandel.

Mittelalter und frühe Neuzeit

Zigeunerinnen lesen Passanten aus der Hand. Illustration aus der Schweizer Chronik von Christoph Silberysen, 1576 (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWettF 16: 1, S. 717; e-codices).
Zigeunerinnen lesen Passanten aus der Hand. Illustration aus der Schweizer Chronik von Christoph Silberysen, 1576 (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWettF 16: 1, S. 717; e-codices). […]

Als randständig bezeichnet wurden sowohl Behinderte und Kranke wie die Leprösen (Aussatz), als auch solche, die für die Gesellschaft unverzichtbare, aber mit einem Stigma behaftete Berufe ausübten (Unehrliche Berufe). Zur letzteren Kategorie zählten unter anderem Prostituierte (Prostitution), Scharfrichter, Abdecker, Totengräber und Abortreiniger. Auch ethnische oder religiöse Unterschiede führten zur Ausgrenzung der betreffenden Minorität, etwa jene der Zigeuner, Juden (Judentum), Täufer und Ketzer. Geistliche und weltliche Autoritäten erliessen unter anderem Kleidervorschriften, um die Angehörigen bestimmter Randgruppen äusserlich zu kennzeichnen, oder sie zwangen diese, stigmatisierende Farben oder Zeichen an ihren Kleidern zu tragen.

Die Einschätzung der Leprösen schwankte zwischen Marginalisierung im frühen, Verklärung im hohen und Dämonisierung im späten Mittelalter. Erst im Spätmittelalter wurden sie in sogenannten Leprosorien ausserhalb der Siedlungen ausgegrenzt. Die angebliche Verschwörung der Aussätzigen von 1321 in Aquitanien führte zu einer flächendeckenden Verfolgung der Leprösen als Brunnenvergifter und Feinde der Christenheit, die auch im Bistum Lausanne ihre Opfer forderte.

Als die Zigeuner erstmals zu Beginn des 15. Jahrhunderts in West- und Mitteleuropa auftraten, wurden sie von den städtischen Regierungen wie zum Beispiel von derjenigen Basels freundlich empfangen und bewirtet. Ab dem späteren 15. Jahrhundert brachte man sie hingegen mit Diebstahl, Wahrsagerei und anderen Delikten in Beziehung und bezichtigte sie sogar der Spionage für die Türken. 1498 beschloss der Reichstag von Freiburg im Breisgau ihre ewige Verbannung aus dem Reich.

Der Grad der Marginalisierung konnte im Lauf der Zeit zu-, aber auch abnehmen. So intensivierte sich in der frühen Neuzeit die gesellschaftliche Ächtung der Scharfrichter und Abdecker. In ihrem Fall waren vor allem die Zünfte und Gesellen mit ihrem handwerksspezifischen Ehrkonzept an der verschärften Stigmatisierung beteiligt. Mit der Kommunalisierung der Armenfürsorge im Spätmittelalter traf ein weiterer Marginalisierungsschub die Armen und Bettelnden (Armut, Bettelwesen). Die Behörden legten nun die Kriterien fest, die zum Almosenempfang und erlaubten Bettel berechtigten. Müssiggang und Vagantentum standen dagegen in den folgenden Jahrhunderten für eine Lebensweise, die zunehmend kriminalisiert wurde. Mit Bettelverbot belegte man alle gesunden, arbeitsfähigen Männer, Frauen und Kinder, die vom Betteln lebten und umherzogen, sowie alle Fremden. In diese Kategorie fielen die fremden Bettler, aber auch Männer und Frauen, die kein Bürgerrecht im betreffenden Ort besassen. Widerrechtlich Bettelnde wurden ab dem späten Mittelalter aus den Gemeinden ausgewiesen. Wer sich über das Verbot hinwegsetzte und wieder aufgegriffen wurde, hatte mit Körperstrafen zu rechnen. Aus ökonomischen und disziplinarischen Gründen wurden obrigkeitlich angeordnete «Bettelfuhren» organisiert, die Ortsfremde ausschafften. Ein wichtiges Kriterium für die Marginalisierung war somit die Nichtsesshaftigkeit als Lebensweise, wovon auch Fahrende betroffen waren. Ab dem 16. Jahrhundert waren die fremden Armen einer wachsenden behördlichen Repression ausgesetzt. Polizeiliche Massnahmen wie Razzien und Verbannungen sowie der Austausch von Steckbriefen und obrigkeitlichen Warnungen an befreundete Städte trugen zu ihrer Kriminalisierung bei.

Als Randständige galten mitunter Wanderhandwerker, sogenannte Stümper, Hausierer, beschäftigungslose Reisläufer mit ihren Begleiterinnen und Spielleute. Ob Kriminelle zu den Randgruppen gehören, ist in der Forschung umstritten. Nicht dazuzurechnen sind Männer und Frauen, die für eine bestimmte Zeit verbannt worden waren, nach Abbüssung ihrer Strafe jedoch zurückkehrten und ihr soziales und geschäftliches Leben wieder aufnahmen. Auch bei den Räubern handelt es sich nicht um eine Randgruppe. Die Banden, die vor allem bewaldete Regionen wie etwa im Jorat unsicher machten und von dort aus Reisende überfielen, sind ein Phänomen des 17. und 18. Jahrhunderts. In ihrem Fall handelte es sich um verschiedenartig strukturierte Gruppen einer Gegengesellschaft.

Bereits in den 1480er Jahren wurden an den eidgenössischen Tagsatzungen vereinzelt Klagen über Kriegsknechte, fremde Bettler, Zigeuner, Reisläufer, Landstreicher und fahrende Kessler laut. Besonders in Kriegszeiten gerieten sie leicht in den Verdacht, für eine feindliche Macht Spionage zu betreiben. Ab 1500 wurde der Umgang mit diesen mobilen Randständigen zu einem ständigen Traktandum der Tagsatzungen, was zu Absprachen innerhalb der Eidgenossenschaft führte. Mit dem Ausbau des staatlichen Repressionsapparates in der frühen Neuzeit konnten die Aktionen gegen Randständige, die während des Mittelalters von einzelnen Orten vorgenommen worden waren, grossräumiger organisiert werden.

Wie die ehrbaren Handwerker schlossen sich auch Randständige zu Bruderschaften und zu grösseren überregionalen Verbänden zusammen, deren Wirkungskreise Teile der Eidgenossenschaft einbezogen (Königreiche). Diese Organisationen bildeten für ihre weitverstreuten Mitglieder ein soziales Netzwerk, das sie spirituell und notfalls materiell unterstützte. Die 1486 gegründete St. Jakobsbruderschaft, die im Basler Chorherrenstift St. Leonhard auf dem Kohlenberg domiziliert war, umfasste sowohl sesshafte Bürger, als auch sesshafte und nichtsesshafte Randständige.

19. und 20. Jahrhundert

Handelt es sich beim Begriff Randgruppen für die früheren Zeiten um einen nachträglich zugeschriebenen Fachausdruck, so entspricht er seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts dem zeitgenössischen Sprachgebrauch. Er wird dabei nicht wertfrei verwendet, sondern ist für die so Bezeichneten abwertend konnotiert, ähnlich dem Begriff Unterschicht. Im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts wuchs die Sensibilisierung für diese Problematik in dem Mass, wie menschenrechtlich geprägte Modelle multikultureller Gesellschaftsordnungen, die von einem vielfältigen Nebeneinander unterschiedlicher, aber gleichberechtigter sozialer Gruppen ausgehen, zu globalen Orientierungsmustern wurden. Auch in der Schweiz dauerte es lange, bis Arme, Behinderte, Angehörige diskriminierter ethnischer Minderheiten und Homosexuelle (Homosexualität) als Menschen gleichen Rechts anerkannt wurden.

In der Helvetik erfolgte zwar die Proklamation des allgemeinen und gleichen (Männer-)Bürgerrechts, doch in den ersten zwei Dritteln des 19. Jahrhunderts verweigerten Kantone und Gemeinden dieses vielen Gruppen, vor allem Andersgläubigen, Konvertiten, Zugezogenen, Armen, Papierlosen und Nichtsesshaften. Erst der 1848 gegründete Bundesstaat verschaffte den als Heimatlose schweizerischer Herkunft Eingestuften gegen den Widerstand der Kantone und Gemeinden ab 1851 das Bürgerrecht. Auf internationalen Druck hin erhielten es 1867 auch die Schweizer Juden. 1926-1973 versuchten Bund, Kantone und Pro Juventute die jenische Kultur und Lebensweise mittels Kindswegnahmen auszurotten (Jenische). Ausländischen Zigeunern blieb die Einreise in die Schweiz bis auf eine kurze Phase der Toleranz (1848-1888) bis 1972 verwehrt. Im Kontext sozialdarwinistischer Theorien stempelte man Psychisch Kranke, Alkoholiker (Alkoholismus), Drogensüchtige (Drogen), Homosexuelle, Kleinwüchsige, Behinderte und Fürsorgeabhängige (Fürsorge) ab Ende des 19. Jahrhunderts als «erblich minderwertig» ab (Eugenik). Zwangssterilisationen, im Waadtland 1929-1985 gesetzlich geregelt, in anderen Kantonen in ärztlicher Eigenkompetenz durchgeführt, trafen in den ersten zwei Dritteln des 20. Jahrhunderts Tausende von Angehörigen dieser Randgruppen, meist Frauen. Diskriminierungen gegenüber homosexuellen Menschen blieben bis zu Beginn des 21. Jahrhunderts in Kraft.

Im Zug des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandels entstand im ehemaligen Auswanderungsland Schweiz in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts die neue Randgruppe der Arbeitsimmigranten (Ausländer). Fanden deutsche Zuwanderer oft schnell Zugang zu wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Schlüsselpositionen, waren italienische Fremdarbeiter und jüdische Zuwanderer aus Osteuropa unterschiedlichen Formen von Ablehnung und Ausgrenzung ausgesetzt (Fremdenfeindlichkeit); Antisemitismus prägte auch die Asylpolitik vor und während des Zweiten Weltkriegs. Nach 1945 rekrutierte die Schweizer Industrie weitere Fremdarbeiter aus süd- und osteuropäischen Ländern. Niederlassungs- und Anstellungsgesetze (Saisonnierstatut) verboten vielen von ihnen den Stellenwechsel und den Nachzug ihrer Familien. Der Integration mittels binationaler Ehen und der Einverleibung fremder Kulturelemente in den Schweizer Alltag stand die Überfremdungsangst gegenüber, die sich immer wieder politisch in den Programmen verschiedener Parteien oder in Abstimmungen manifestierte. Flüchtlinge aus Ungarn (1956), dem Tibet (1959), der Tschechoslowakei (1968), Vietnam (ab 1975) und Kambodscha (ab 1978) erfuhren auf Grund der Logik des Kalten Kriegs weniger Anfeindungen. Starken fremdenfeindlichen Reflexen sind seit den 1990er Jahren Zuwanderer dunkler Hautfarbe und Angehörige des Islams ausgesetzt.

Einstmals polizeilich bekämpfte Angehörige der Jugendkulturen im Umfeld der Proteste von 1968 und 1980 wie die Halbstarken, Rocker und Hippies wandelten sich von Randgruppen zu umworbenen Marktsegmenten und ihre Treffen zu Volksfesten (Open-Airs, Streetparade). Hingegen bleiben Punks, teilweise vom Strassenbettel lebend, und politisch extreme Jugendgruppen wie Neonazis, Skinheads, Autonome und Hausbesetzer ausgegrenzt. Drogenabhängige, die sich ihren Stoff mittels Beschaffungskriminalität und Strassenbettel besorgen, sind seit den 1970er Jahren vor allem in den Städten eine sichtbare und wachsende Randgruppe.

Quellen und Literatur

Mittelalter und frühe Neuzeit
  • P. Borradori, Mourir au monde: les lépreux dans le Pays de Vaud, 1988
  • K. Simon-Muscheid, «Randgruppen, Bürgerschaft und Obrigkeit: Der Basler Kohlenberg (14.-16. Jh.)», in Spannungen und Widersprüche, hg. von S. Burghartz et al., 1992, 203-225
  • W. von Hippel, Armut, Unterschichten, Randgruppen in der frühen Neuzeit, 1995
  • Randgruppen der spätma. Ges., hg. von B.-U. Hergemöller, 2001
  • D. Rippmann, «Randständige», in Nah dran, weit weg: Gesch. des Kt. Basel-Landschaft 2, 2001, 183-196
19. und 20. Jahrhundert
  • D. Gros, Dissidents du quotidien, 1987
  • L. Lorenzetti, Pauvrété, marginalité et assistance publique au Tessin, 1993
  • W. Leimgruber et al., Das Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse, 1998
  • V. Fournier, Les nouvelles tribus urbaines, 1999
  • C. Kupfer, R. Weingarten, Zwischen Ausgrenzung und Integration: Gesch. und Gegenwart der Jüdinnen und Juden in der Schweiz, 1999
  • W. Wottreng, Tino, König des Untergrunds, 2002
  • Jenische, Sinti und Roma in der Schweiz, hg. von H. Kanyar Becker, 2003
  • T. Huonker, Diagnose "moralisch defekt", 2003
Weblinks

Zitiervorschlag

Katharina Simon-Muscheid; Thomas Huonker: "Randgruppen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 16.12.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/015987/2011-12-16/, konsultiert am 04.10.2024.