Die eidgenössischen Kantone und Gemeinden setzten sich vom 17. Jahrhundert an mit der Existenz heimatloser Menschen auseinander; die Beschäftigung gipfelte im 19. Jahrhundert im Diskurs der «Heimatlosenfrage». Das sich ab dem ausgehenden 16. Jahrhundert durchsetzende Heimatprinzip in der Fürsorge für die Armen (Armut) hatte zur Ausformung unterschiedlichster kommunaler Bürgerrechte und zur Abschottung der Gemeinden gegen Fremde geführt. Neben der Gesetzgebung und der Rechtspraxis als direkten Ursachen von Heimatlosigkeit existierten zahlreiche Strafnormen, zum Beispiel in der konfessionellen Gesetzgebung gegen Konvertiten, die bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Aberkennung bestehender Heimatrechte zur Folge hatten. Zudem verweigerten viele Gemeinden ärmeren Angehörigen aufgrund einer fahrenden Lebens- und Wirtschaftsweise und der dadurch bedingten längeren Abwesenheit die Anerkennung (Fahrende).
Infolge dieser mannigfaltigen Praktiken entstand eine in ihrer Zusammensetzung heterogene Bevölkerungsgruppe, der das Fehlen eines Bürger- oder Heimatrechts einer Gemeinde oder Korporation gemeinsam war. Da sich das Staatsbürgerrecht in der Schweiz aus dem Bürgerrecht einer Gemeinde ableitet, fehlte den Heimatlosen über die kommunale Zugehörigkeit hinaus auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einem staatlichen Verband. Nichtbesitz eines Heimatrechts hatte weitreichende Konsequenzen, da die politischen, sozialen und ökonomischen Rechte eines Individuums an den Besitz eines Bürgerrechts gebunden waren. Heimatlose hatten keinen Anteil an den Nutzungsrechten der Gemeinde, ihnen fehlten die Rechte auf Armenunterstützung, auf das Eingehen einer legalen ehelichen Beziehung oder auf dauernde Niederlassung. Der Ausschluss aus dem auf dem Bürgerrecht basierenden gesellschaftlichen System der Sesshaftigkeit stand oft am Anfang einer nichtsesshaften Existenz.
Der Umgang der staatlichen Behörden und der sesshaften Gesellschaft mit den Heimatlosen und anderen Nicht-Sesshaften situierte sich im Spannungsfeld zwischen Unterdrückung und Fürsorge, zwischen Ausgrenzung, Zwangsintegration und Assimilation. Die im Ancien Régime vorherrschenden repressiven Massnahmen zur Bekämpfung des Bettels und zur polizeilichen Kontrolle der Mobilität (Betteljagden, Abschiebungen, Körperstrafen) wurden bis ins 19. Jahrhundert praktiziert (Bettelwesen). Zur Überwachung ihrer Territorien gründeten die Kantone neue Landjägerkorps und stockten bestehende Kontingente auf (Polizei). Opfer dieser Massnahmen, die zur Kriminalisierung aller nichtsesshaften Lebens- und Wirtschaftsweisen führten, waren unterschiedslos Heimatlose sowie andere temporär oder permanent mobile Bevölkerungsgruppen (Jenische). Ab der Helvetik bemühten sich die Bundesbehörden und eine Mehrheit der Kantone um die Bekämpfung der Heimatlosigkeit. In Konkordaten zum Eherecht, zur rechtlichen Stellung von Konvertiten und zum Niederlassungs- und Schriftenwesen (Pass) versuchten sie, die Ursachen der Heimatlosigkeit zu beseitigen. Daneben strebten sie auch die rechtliche Wiedereingliederung der Heimatlosen an (Konkordate von 1812, 1819, 1828, 1844/1847), was in mehreren Kantonen zum Erlass von spezifischen Einbürgerungsgesetzen führte (Luzern 1813 und 1834, Solothurn 1817, Graubünden 1815/1819 und 1839, Schwyz 1822 und 1838, St. Gallen 1835, Aargau 1838, Neuenburg 1844). Erst der Bundesstaat verhalf in der «Heimatlosenfrage» einer der zentralen Kontrolle unterworfenen Politik zum Durchbruch. Das Heimatlosengesetz von 1850 legte die Grundlage für die formalrechtliche Integration der Heimatlosen; in dem folgenden Verfahren, das die Bundesanwaltschaft leitete, wurden rund 30'000 Personen – zum Teil gegen den Widerstand der betroffenen Gemeinden – zwangsweise eingebürgert. Das Gesetz enthielt jedoch auch eine Reihe von Massnahmen, die fahrende Lebensweisen zum Verschwinden bringen sollten.