Das Bettelwesen war bis Ende des 19. Jahrhunderts ein gesellschaftsprägendes Phänomen, das im Lauf der Jahrhunderte verschiedenartig bekämpft wurde. Im Mittelalter erfüllte es innerhalb der Barmherzigkeitslehre (Caritas) noch eine positive Funktion: Durch das Spenden von Almosen erhoffte sich der vermögende Christ, das ewige Seelenheil erkaufen zu können. Mit den Pestzügen und ihren sozioökonomischen Folgen im 14. und 15. Jahrhundert (Krise des Spätmittelalters) wurde die unterschiedslose Nächstenliebe von einer Differenzierung zwischen ehrlichen, fleissigen, kranken oder invaliden und somit würdigen Armen sowie betrügerischen, gesunden, arbeitsscheuen und deshalb unwürdigen Bettlern/innen abgelöst (Armut). Etwa im Briefwechsel zwischen städtischen Obrigkeiten (z.B. Basel an Bern 1410) tritt dieser Gegensatz auf; das Bettelwesen rückte damit in die Nähe der Kriminalität. Zu dieser vereinfachenden Wahrnehmung beigetragen hat auch die neue Wertung der Arbeit in der theologischen Diskussion des 13.-15. Jahrhunderts über das Armutsideal und das Bettelwesen der Bettelorden und von Beginen und Begarden (z.B. durch Johannes Mulberg in Basel und Felix Hemmerli in Zürich). Die durch die wirtschaftliche Not mobil gewordenen Armen lösten in der sesshaften Bevölkerung allgemein Angst und Ablehnung aus. In den eidgenössischen Orten kam es bereits im 14. Jahrhundert und vermehrt im 15. Jahrhundert zu ersten gesetzlichen Regelungen gegen das Bettelwesen. Sie sind im Rahmen eines langfristigen Prozesses der Sozialdisziplinierung zu sehen und richteten sich vorerst vor allem gegen gesunde und arbeitsfähige Müssiggänger sowie gegen Fremde (z.B. Zürich 1343, Bern 1408, Basel 1429). 1474 erging der erste Beschluss der eidgenössischen Tagsatzung zur Ausweisung fremder Bettlerinnen und Bettler aus eidgenössischen Territorien; ihm folgte innert kurzer Zeit eine grosse Zahl weiterer Tagsatzungsbeschlüsse zum Bettelwesen.
Erst in der Reformationszeit wurden mit der Kommunalisierung und Bürokratisierung der Armenfürsorge (Fürsorge) die ersten allgemeinen Bettelverbote erlassen. Mit der sozialen Diskriminierung ging häufig eine räumliche einher. Bekannt sind die Zürcher Vorstadt Kratz oder der Basler Kohlenberg als Bettlerquartiere. Letzterer übte auf Bettler und Bettlerinnen aus der Eidgenossenschaft und benachbarten Ländern eine grosse Anziehungskraft aus und verfügte mit dem sogenannten Bettlergericht gar über eine eigene Gerichtsbarkeit. Dessen Verbot durch die Basler Stadtbehörden 1527 steht im Kontext einer allgemein rigideren Behandlung des Bettelwesens, die Anfang des 16. Jahrhunderts in der Eidgenossenschaft einsetzte. Eine Fülle von Bettelordnungen der eidgenössischen Orte, welche Reformen im Fürsorgewesen und die Rückschaffung fremder Bettler und Bettlerinnen anstrebten, war die Folge: Der Tagsatzungsbeschluss von 1551 legte das Heimatprinzip in der Armenfürsorge fest. Nach seiner Bekräftigung 1571 übernahmen die einzelnen Orte das Heimatprinzip in ihre gesetzlichen Grundlagen (z.B. Bern 1571, Solothurn 1573, Zürich 1579). Der Vollzug sollte durch neu geschaffene Polizeiorgane und interkantonal koordinierte Massnahmen gesichert werden: In den Städten überwachten sogenannte Bettelvögte die Einhaltung der Bettelverbote. Auf dem Land sollten Betteljagden das Bettelwesen bekämpfen. Die gefangenen Bettlerinnen und Bettler wurden mit Bettelfuhren in ihre Herkunftsgemeinden oder in zentrale Zwangsarbeitsanstalten (Schellenwerk) geschafft, fremde Bettler und Bettlerinnen gebrandmarkt und des Landes verwiesen. Ihnen drohten bei erneuter Aufgreifung harte Körperstrafen oder die Verbannung auf spanische oder französische Galeeren. Die Bekämpfung des Bettelwesens mit Hilfe des Heimatprinzips scheiterte an der grossen Zahl bettelnder Heimatloser und an der Finanzschwäche vieler Gemeinden.
Zum Ausmass des Bettelwesens gibt es keine belegbaren Zahlen. Zunahmen sind vor allem in Kriegsjahren und während Ernährungskrisen (Bevölkerungskrisen) spürbar. Im 18. Jahrhundert erfolgte mit der Überbetonung der Arbeitspflicht eine Pädagogisierung des Bettelproblems. Die den Bettlern und Bettlerinnen angelastete Arbeitsscheu wurde als Ungehorsam gegen Gott und die Obrigkeit verstanden. Erst ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die ungenügenden Löhne und die strukturelle Arbeitslosigkeit als Ursachen von Armut wahrgenommen (Pauperismus). Bis dahin waren die auf Bettelei angewiesenen Menschen schwersten Repressionen ausgesetzt. Mit der Etablierung des sozialen Wohlfahrtsstaats verschwand das Bettelwesen aus dem öffentlichen Leben. Erst in den 1990er Jahren tauchten mit dem Drogenelend und der Obdachlosigkeit in verschiedenen Schweizer Städten wieder vereinzelt Forderungen nach Bettelverboten auf.