Der Begriff der Vergewaltigung setzte sich in der schweizerischen Rechtsterminologie im revidierten Sexualstrafrecht von 1992 durch und bezeichnet den Tatbestand, bei dem Frauen durch Drohung, Gewalt oder psychischen Druck zum Geschlechtsverkehr gezwungen werden. Er löste den früher vorherrschenden Begriff der Notzucht ab.
Germanische Stammesrechte und das Kirchenrecht fassten Notzucht als einen gewaltsamen Angriff auf die Ehre der Frau auf. In Entsprechung zu diesen im Mittelalter vorherrschenden Vorstellungen definierte auch die Carolina von 1532 dieses Delikt: Frauen, die von Geburt an ehrlos waren (z.B. Fahrende) oder ihre Ehre durch ihren Lebenswandel verloren hatten (z.B. Prostituierte), konnten nicht Opfer eines Notzuchtdelikts werden (Prostitution). Primäres Beurteilungskriterium war demnach die gesellschaftliche Position der Frau und nicht das Verhalten und die Absicht des Mannes. Wie in anderen europäischen Ländern kam auch in der alten Eidgenossenschaft nur ein Bruchteil der Vergewaltigungsfälle vor Gericht. Wegen sexueller Gewalt vor die Richter zu treten, war für die Klagenden mit dem Risiko verbunden, am Ende des Gerichtsverfahrens einen Ehrverlust hinnehmen zu müssen, statt die eigene Ehre wiederherstellen zu können. Frauen mussten im Gerichtsverfahren nachweisen, dass sie mit allen Mitteln ihre Jungfräulichkeit und/oder weibliche Ehre verteidigt hatten. Sie hatten ihren guten Leumund unter Beweis zu stellen und den Verdacht abzuwenden, sie hätten den Täter provoziert. Stellten die Gerichte die Ehrenhaftigkeit der Opfer fest, hatten ihnen die Täter ihren Vermögensverhältnissen entsprechend eine materielle Entschädigung zu leisten. Durch Freiheitsentzug oder langjährige Ehrenstrafen wurden die Verurteilten aus dem Gemeindeleben ausgeschlossen.
Ab dem frühen 19. Jahrhundert verfassten die Kantone je eigene Strafgesetzbücher, in denen eine Verschiebung des Notzuchtdelikts weg von einem Delikt gegen die Ehre hin zu einem Sexualdelikt festzustellen ist. Die Kantone der Westschweiz – mit Ausnahme Neuenburgs – verstanden unter Notzucht Nötigungen zu sexuellen Handlungen zwischen Personen verschiedenen als auch gleichen Geschlechts. Demgegenüber konnten nach dem Strafrecht der Deutschschweizer Kantone nur Frauen Opfer eines Notzuchtdelikts werden. Im Strafgesetzbuch (StGB) 1942 wurde die Deutschschweizer Tradition übernommen, wonach nur volljährige Frauen Opfer einer Vergewaltigung sein konnten. Im Weiteren bestimmte Artikel 187 StGB, dass nur der aussereheliche Beischlaf als Vergewaltigung galt, somit Offizialdelikt war und mit Zuchthaus bestraft werden konnte.
Im ausgehenden 20. Jahrhundert wurde sexuelle Gewalt innerhalb der Ehe breiter thematisiert (Gleichstellung). Neuere Studien zeigen auf, dass in der Schweiz 10-20% der Ehefrauen Opfer innerehelicher sexueller Gewalt werden. Erst im revidierten Sexualstrafrecht von 1992 fiel die Nötigung zum Beischlaf in der Ehe unter den Tatbestand der Vergewaltigung, konnte jedoch nur auf Antrag innerhalb von sechs Monaten verfolgt werden. Diese Bestimmung wurde 2003 aufgehoben: Häusliche Gewalt ist seither ein Offizialdelikt. Opfer einer Vergewaltigung kann auch nach neuem Recht nur eine Frau sein. Aufgrund des geschützten Rechtsgutes der sexuellen Selbstbestimmung spielt das Alter indes keine Rolle mehr. Homosexuelle Vergewaltigungen und Formen sexueller Gewalt, die nicht als Beischlaf (Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils) definiert werden, werden unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert und mit gleichen Maximalstrafen geahndet.