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Mitbestimmung

Unter M. wird die aktive Teilnahme an Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen verstanden. Der Begriff M. meint hauptsächlich Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen in der Wirtschaft, hat aber durch die neuen Sozialen Bewegungen eine Erweiterung auf Betroffene in anderen gesellschaftl. Bereichen erfahren. M. in der Schweiz bezieht sich v.a. auf Soziales und Einkommensfragen (z.B. Akkord- und Prämienwesen) sowie auf betriebl. Probleme wie etwa Betriebsordnung und Arbeitsplatzgestaltung. Im Privatsektor bleiben Unternehmensentscheide gewöhnlich a priori von jeglicher M. ausgeklammert.

Die theoret. Debatte um die M., die es von der Idee der Selbstverwaltung abzugrenzen gilt, reicht ins 2. Drittel des 19. Jh. zurück. In Österreich und Deutschland kam - nach ersten Schritten zur Umsetzung im Anschluss an den 1. Weltkrieg - der breite Durchbruch nach 1945 (etwa das dt. Betriebsverfassungsgesetz 1952). In der Schweiz fand die M. seit dem 1. Weltkrieg in öffentl. Regiebetrieben v.a. des Bundes Verbreitung. Die internat. Debatte über Betriebsräte stiess nur auf geringen Widerhall. Die Gewerkschaften interessierten sich v.a. für zentralisierte Verhandlungen und das Instrument des Gesamtarbeitsvertrags, nicht für Arbeiterkommissionen und deren Kompetenzen.

Nach 1945 änderte sich vorerst wenig; der Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterverband als stärkste Einzelgewerkschaft lehnte M. bis in die 2. Hälfte der 1960er Jahre explizit ab. Gegenpositionen - z.B. eine Studie des Schweiz. Verbands des Personals Öffentl. Dienste und ein Postulat von Nationalrat Otto Schütz 1955 - blieben marginal. Erst 1969 revidierte der Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) seine Haltung. Der Christlichnationale Gewerkschaftsbund setzte die M. auf die polit. Tagesordnung, indem er sie 1961 ins Programm aufnahm und 1971 den SGB und den Schweiz. Verband evang. Arbeitnehmer für die Volksinitiative "Für die M. der Arbeitnehmer" gewann. Die Unternehmer interpretierten diese als Untergrabung des Privateigentums und führten eine entschlossene Gegenkampagne. 1976 scheiterte die Initiative klar. Bis 1980 folgten diverse parlamentar. Vorstösse. Dann verschwand das Anliegen bis zur EWR-Debatte 1992 in der Versenkung. Zur Anpassung an EU-Mindeststandards fand 1993 ein Mitwirkungsgesetz Zustimmung, das im Wesentlichen die Arbeitnehmervertretung regelt.

Quellen und Literatur

  • A. Sonderegger, M. als Gewerkschaftsforderung, 1979
Weblinks

Zitiervorschlag

Bernard Degen: "Mitbestimmung", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 21.05.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/016538/2010-05-21/, konsultiert am 09.10.2024.