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Kesselbrief

Der K. war ein Landesgesetz der Drei Bünde vom 25.10.1570, das sich gegen den Ämterkauf (Praktizieren), den Stimmenkauf und die Bestechlichkeit richtete. Schon mit früheren Beschlüssen hatten einzelne Bünde und der Bundstag versucht, gegen das Unwesen anzukämpfen, mit Miet und Gaben (Miet = Stimmenkauf), Versprechungen und dem Anbieten von Gastmählern zu Ämtern und anderen Vorteilen zu gelangen. Der K. verlangte von jedem Boten (Deputierten an den Bundstag) einen Eid, wonach er ohne Bestechung und Umtriebe gewählt worden sei und auch selbst niemanden bestechen wolle. Ebenso mussten die Amtsleute und andere Politik betreibende Personen schwören, keine Geschenke für Ämter, Gesandtschaften oder Umtriebe zu geben oder anzunehmen. Für Übertretungen waren Strafen an Ehre und Vermögen angedroht. Der Name K. weist auf die grossen Kessel hin, in denen die sog. Praktizierenden ihre Speisen anrichteten. In der Praxis zeigte der K. kaum Wirkung.

Quellen und Literatur

  • C. Jecklin, «Urk. zur Verfassungsgesch. Graubündens», in JHGG 13, 1884, 113-115
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Zitiervorschlag

Martin Bundi: "Kesselbrief", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 14.10.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/017184/2008-10-14/, konsultiert am 17.01.2025.