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Etter

Als E. (lat. sepes oder septum) wird im Dreizelgendorf des Mittellandes (Dorf) derjenige Zaun bezeichnet, der den Siedlungskern, also die Hofstätten und Gärten, umfasste. Er hatte einerseits prakt. Bedeutung, indem er vor eindringendem Vieh und vor Raubtieren schützte, anderseits rechtliche, weil er den Dorfraum von der Feldflur trennte. Innerhalb des E.s galt das auf den ganzen Wohnstättenbereich ausgeweitete Hausrecht, ausserhalb das Flurrecht. Begrifflich lässt sich der E. klar unterscheiden von den Schutzzäunen, die Zelgen, Wiesen und Gemeinland umfassten (Ehag, Efried, Efad). Das Siedeln war nur innerhalb des E.s erlaubt. Wer "aussert E.s" wohnte, gehörte nicht zur Dorfgemeinschaft und hatte keinen Anteil an den Gemeindegütern. Im Etterbereich galten das Dorfrecht (Offnungen) und die Nieder- und Ettergerichtsbarkeit des lokalen Twingherrn. Auch für andere Herrschaftsrechte konnte der E. eine Grenze bilden.

Je nach Ort war der meist als Flechtzaun errichtete E. durch Graben und Erdwall verstärkt. Bau und Unterhalt von E. (Etterzaun, Etterhag) und Ettertoren (Eschtor, mittelhochdt. ester) waren vielfältig geregelte Rechtspflicht des Dorfes und Aufgabe von Anstössern oder des Gemeinwerks. Änderungen seines Verlaufs, z.B. bei Siedlungserweiterung, hingen von der Zustimmung der Gemeinde und der obrigkeitl. Erlaubnis ab. Er hatte eine ähnl. Schutz- und Rechtsfunktion wie die Stadtmauer. Vor dem Mauerbau umgaben E. den besondern Friedensbezirk von Kirchen und Klöstern (z.B. St. Gallen, Bauriss von 820; Einsiedeln 1311 erw.) wie von Städten. In der Nordschweiz überlebten E. als städt. Friedkreise bzw. Bannmeilen um die Stadt (z.B. Basel).

Quellen und Literatur

  • Idiotikon 1, 596-599; 6, 347
  • HRG 1, 1025-1027
  • K.S. Bader, Das ma. Dorf als Friedens- und Rechtsbereich, 1957, 74-264
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Etter", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 22.11.2005. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/025977/2005-11-22/, konsultiert am 30.03.2023.