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Verrechnungssteuer

Bundessteuer, die seit dem 1.1.1944 auf Kapitalerträgen, Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen erhoben wird. Sie ist nach ihrem Zweck ein Mittel zur Förderung der Steuerehrlichkeit, nach ihrer Ausgestaltung eine beim Schuldner der steuerbaren Leistung, d.h. an der Quelle eingeforderte Steuer. Den steuerehrl. Inländern, welche der Pflicht zur Deklaration sämtl. Einkünfte nachleben, wird sie zurückerstattet, und zwar durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar. Für Steuerhinterzieher stellt sie eine definitive Belastung dar, weil die Missachtung der Deklarationspflicht den Untergang des Rückerstattungsanspruchs bewirkt. Im Ausland ansässige Anleger können die V. nur nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Die V. auf Kapitalerträgen erfasst primär die Zinsen der von inländ. Schuldnern ausgegebenen Obligationen, die Zinsen der Guthaben bei schweiz. Banken, die von schweiz. Unternehmen ausgeschütteten Dividenden (inklusive Gratisaktien) sowie die Erträge von Anteilen an inländ. Anlagefonds. Erfasst werden ferner Geldtreffer von über 50 Fr. aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen. Gegenstand der V. auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus der Lebensversicherung sowie Leibrenten und Pensionen. Die Stempelabgabe auf Coupons, die sog. Couponsteuer, wird seit dem 1.1.1967, dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die V., nicht mehr erhoben. Der Satz der V. betrug 1944 15%, 1945 25% und 1958 27%, wurde dann 1967 auf 30% erhöht und beträgt seit 1976 35%. Den Eingängen aus der V. von 22,5 Mrd. Fr. standen 2003 Rückerstattungen von 20,9 Mrd. Fr. gegenüber. Am Reinertrag der V. sind die Kantone mit 10% beteiligt.

Quellen und Literatur

  • W.R. Pfund, Die eidg. V., 1. Tl., 1971
  • C. Stockar, Uebersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur V., 42006
Weblinks

Zitiervorschlag

Conrad Stockar: "Verrechnungssteuer", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.12.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/026202/2006-12-13/, konsultiert am 31.03.2023.