Kommunales Verwaltungsorgan der Helvetischen Republik. Von der Generalversammlung der Aktivbürger einer Gemeinde gewähltes, je nach Einwohnerzahl aus drei, fünf, neun oder elf Munizipalen bestehendes und von einem Präsidenten geleitetes Gremium, dessen Aufgabenbereich gemäss dem Gesetz vom 15. Februar 1799 politisch, polizeilich und verwaltende Tätigkeiten umfasste. Zur Einwohnergemeindeverwaltung gehörten ein Sekretär sowie ein oder mehrere Weibel. In finanzieller Hinsicht war die Munizipalität vielerorts von der Gemeindekammer abhängig. Die von der kantonalen Verwaltungskammer beaufsichtigte Behörde musste jährlich zu einem Drittel erneuert werden. Am 16. April 1801 wurden die Munizipalitätswahlen bis zum Erlass eines neuen Gemeindegesetzes – faktisch bis zum Ende der Helvetischen Republik – aufgeschoben.
Quellen und Literatur
- ASHR 3, 536-539, 1159-1170; 6, 830-832
- E. His, Gesch. des neuern Schweiz. Staatsrechts 1, 1920, 141-148
Weblinks