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Gewohnheitsrecht

Die historische Wissenschaft versteht unter dem Gewohnheitsrecht das durch Brauch und Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entstandene, verbindliche, mündlich tradierte Recht, das in den Quellen jeweils als Gewohnheit (lateinisch consuetudo, mos; französisch coutume, us et coutumes; italienisch consuetudine, costume) und altes Herkommen bezeichnet wird. In französischsprachigen Gebieten und damit auch in der Westschweiz ist das Gewohnheitsrecht in der Ausprägung der Coutumes verbreitet. Das Gewohnheitsrecht steht im Gegensatz zum geschriebenen, gesetzten Recht (Satzungsrecht), das in einem förmlichen Verfahren von einer Behörde geschaffen wurde (Gesetze). Es ist in Stadtrechten, Landrechten, Hofrechten oder anderen Ortsrechten überliefert. Gewohnheitsrecht ist die Rechtsform früherer Rechtskulturen.

Die Rechtswissenschaft begreift unter dem Gewohnheitsrecht die Rechtsnormen, die nicht durch formellen Erlass des Gesetzgebers, sondern aufgrund einer lange geübten Anwendung von in der allgemeinen Rechtsüberzeugung verankerten Grundsätzen verbindlich wurden. Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 lässt Gewohnheitsrecht als Richterrecht zu: Wenn dem Gesetz keine Vorschrift zu entnehmen ist, kann der Richter nach Gewohnheitsrecht entscheiden (Artikel 1, 5, 699, 740, 767 ZGB).

Aufzeichnung

Zu den Merkmalen des historischen Gewohnheitsrechts gehören die anschauliche, bild- und formelhafte Sprache, die leicht im Gedächtnis haften blieb, die unsystematische Folge der Rechtssätze und deren Unvollständigkeit. Seiner Überlieferung diente die alljährliche Verkündung aus dem Gedächtnis durch im Recht erfahrene – also zumeist weise, alte – Männer vor versammelter Gemeinde (Gerichts-, Landtag). Ab dem 13. Jahrhundert wurde auch im Gebiet der heutigen Schweiz das Gewohnheitsrecht aufgezeichnet: In einem Ritual offenbarten auf Aufforderung der Gerichtsversammlung rechtskundige Männer das Recht (Offnungen), das ein Schreiber protokollierte. Zu ihrer Legitimation beriefen sie sich auf die lange Dauer der Gewohnheit bzw. ihres Erinnerungsvermögens. Dieses mochte indes höchstens 60 Jahre vor die Aufzeichnung zurückgereicht haben und spiegelte daher kaum das germanische Rechtsleben, wie die ältere Forschung glaubte.

Anstelle der Verkündung aus dem Gedächtnis trat nunmehr das jährliche Vorlesen des Gewohnheitsrechts vor der Versammlung. Mit seiner Aufzeichnung verlor das Gewohnheitsrecht seine Qualität als «geltende Gewohnheit», da es sich nur in der mündlichen Tradition fortentwickeln konnte, mit der Verschriftlichung aber erstarren musste. Schon im 15. Jahrhundert wurden die archaischen Formeln und der überholte Inhalt zum Teil nicht mehr verstanden. Im 17. und 18. Jahrhundert waren die auf Gewohnheitsrecht basierenden, von Landesherren garantierten landstädtischen Handfesten und Stadtrechte antiquierte Rechtsaltertümer geworden.

Entwicklung

Weil das Gewohnheitsrecht mit der Aufzeichnung durch den sich ändernden Rechtsgebrauch bald überholt war, trat ab dem 14. Jahrhundert an seine Stelle das Satzungsrecht, das unter anderem mit Ratserlassen den Veränderungen im städtischen Rechtsleben laufend Rechnung trug. Mit der Modernisierung des Rechts, vom 16. Jahrhundert an durch Anpassung an das römisch-gemeine Recht (Römisches Recht, Germanisches Recht) bezüglich Terminologie und Systematik, verlor das Gewohnheitsrecht immer mehr an Bedeutung. Die den Landgebieten vom 16. Jahrhundert an von der Landesobrigkeit verliehenen Landsatzungen enthielten zwar stets einen Anteil an lokalem Gewohnheitsrecht, doch füllte zunehmend Stadtrecht als subsidiäres Landesrecht die Lücken. Führende Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts wie der Zürcher Johann Jakob Leu oder der Berner Samuel Mutach räumten dem Satzungsrecht den Vorrang vor dem Gewohnheitsrecht ein. Indes gelang es nur den absolutistischen geistlichen Fürstenstaaten (St. Gallen, Fürstbistum Basel) sowie teilweise auch dem Obrigkeitsstaat Bern, das lokale Gewohnheitsrecht zu verdrängen und eine Rechtsvereinheitlichung durchzusetzen.

Die Helvetik suspendierte 1798 formell alle Ortsrechte, die Mediation stellte sie 1803 zum Teil wieder her, die Restauration bestätigte sie 1815 mit Ausschluss der strafrechtlichen Bestimmungen. Während die Kantone das ganze 19. Jahrhundert hindurch dem lokalen Gewohnheitsrecht ablehnend gegenüberstanden und es teils auch in kantonalen Kodifikationen ausdrücklich ausser Kraft setzten, entdeckte die Rechtsgeschichte dessen Bedeutung als Rechtsquelle neben dem römischen, germanischen und kanonischen Recht.

Quellen und Literatur

  • M. Gmür, «Zivilgesetzbuch und Gewohnheitsrecht», in Fs. Eugen Huber, 1919, 3-44
  • HRG 1, 1675-1683
  • M. Béguelin, Das Gewohnheitsrecht in der Praxis des Bundesgerichts, 1968
  • T. Bühler, Gewohnheitsrecht und Landesherrschaft im ehem. Fürstbistum Basel, 1972
  • T. Bühler, Gewohnheitsrecht, Enquête, Kodifikation, 1977
  • LexMA 3, 323-328; 4, 1426 f.
  • Gewohnheitsrecht und seine Vergangenheit, 2000
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Gewohnheitsrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 06.11.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/036507/2006-11-06/, konsultiert am 13.02.2025.