Das internationale Privatrecht oder auch Kollisionsrecht ist jener Teil des Privatrechts, der auf ein Rechtsverhältnis mit Auslandberührung anwendbar ist. Die Verschiedenartigkeit der privatrechtlichen nationalen Rechtsordnungen macht eine Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs notwendig. Um das für den jeweiligen Sachverhalt passende Recht zu bestimmen, sind Regeln erforderlich, die auf diejenige Rechtsordnung verweisen, welche für die Entscheidung zuständig ist. Das internationale Privatrecht ist nationales Recht; nur der Regelungsgegenstand weist internationalen Charakter auf.
Bis ins 19. Jahrhundert gab es wegen der unterschiedlichen kantonalen Rechtsordnungen innerhalb der Schweiz bei interkantonalen Gesetzeskonflikten zwei Prinzipien, die zur Anwendung kamen: das Personalitäts- oder Heimatprinzip und das vor allem in der französischen Schweiz verbreitete Territorialitäts- oder Domizilprinzip, gemäss dem sich auch die Ausländer und Ausländerinnen nach dessen Recht zu richten hatten. Daneben gab es auch Mischformen. In zwei Konkordaten, denen sich aber nur wenige Kantone anschlossen, wurden 1822 erste interkantonale Kollisionsnormen festgeschrieben. Einschlägige Kollisionsnormen enthielten auch die Bundesgesetze betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und der Ehe von 1874 und betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit von 1881. Die Bundesverfassung von 1874 übertrug die Schlichtung interkantonaler Konflikte dem Bundesgericht, das aber noch keine eigenen Kollisionsregeln entwickelte. Auch das Obligationenrecht (OR) von 1881 schaltete interkantonale Konflikte aus, verzichtete aber auf internationale Regeln.
1891 erliess der Bund das Gesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG). Es regelte hauptsächlich interkantonale Verhältnisse, internationale dagegen nur anhangsweise. Das Gesetz klammerte zudem das Sachenrecht aus, da es den Grundsatz der Anwendung des Rechts der gelegenen Sache als gefestigt und ausreichend betrachtete. Im Wesentlichen brachte das NAG das Domizilprinzip zur Anwendung. Als Ausnahmen unterlagen die sogenannten Statusfragen, die sich auf den Familienstand beziehen, dem Heimatprinzip.
Für die Bereiche des OR entwickelte das Bundesgericht differenzierte Kollisionsregeln. Daneben enthielten auch einige Staatsverträge – zum Beispiel verschiedene Haager Abkommen oder das Übereinkommen von Lugano (1988) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – und Kreisschreiben des Bundesrates punktuell entsprechende Vorschriften. Die Regelung des internationalen Privatrechts blieb aber insgesamt unübersichtlich und lückenhaft.
Die Bestrebungen für eine Kodifikation des internationalen Privatrechts reichen ins 19. Jahrhundert zurück. 1900 schlug Eugen Huber vor, das internationale Privatrecht im Zivilgesetzbuch zu regeln. Der Anstoss für ein neues Bundesgesetz ging 1971 vom Schweizerischen Juristenverein aus. 1973 wurde eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Frank Vischer eingesetzt, deren Entwurf 1983 vom Bundesrat und 1987 vom Parlament genehmigt wurde; das Gesetz trat 1989 in Kraft. Im Unterschied zu herkömmlichen internationalen Privatrechts-Gesetzen beschränkt es sich nicht bloss auf die Fragen der Rechtsanwendung, sondern umfasst auch die internationale Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.