Der Eid zählt zu den rechtlichen und religiösen Grundlagen der alteuropäischen Welt. Er ist untrennbar mit Rede und Gestus verbunden; die Eidformel ist oft als bedingte Selbstverfluchung gestaltet. Der Eid verknüpfte die Rechts- mit der Heilsordnung. Da man ihm übernatürliche Kräfte zuschrieb, wurde er in manchen Zeiten auch abgelehnt. Obschon von der hochmittelalterlichen Theologie und Kanonistik die Unterscheidung zwischen assertorischem Eid (Wahrheitseid) und promissorischem Eid (Versprechens- oder Gelöbniseid) entwickelt wurde, muss der Eid dennoch als einheitliches Institut gesehen werden. Bis in die Neuzeit hinein wurde kaum zwischen dem Falscheid und dem Eidbruch unterschieden. Beide wurden von kirchlicher wie von weltlicher Seite als Meineid (lateinisch periurium) geahndet.
Der Eid als Fundament der mittelalterlichen Gesellschaft
Gerichtliche Eide
Im spätrömischen Reich gehörte der Eid im zivilen und kirchlichen Prozesswesen zu den zentralen Instituten. Nachdem die christliche Kirche um 400 ihre ursprünglich kritische Haltung gegenüber dem Eid aufgegeben hatte, erhielt er einen sakramentähnlichen Charakter. Er findet sich vom 6. bis zum 8. Jahrhundert als Reinigungseid in allen germanischen Stammesrechten, die sich auf das Gebiet der heutigen Schweiz erstreckten. Er erlaubte dem Beklagten, der seine Schuld bestritt, sich durch eidliche Wahrheitsversicherung dem weiteren Verfahren zu entziehen. Meistens war der Reinigungseid zusammen mit einer je nach Schwere des Vorwurfs und der sozialen Stellung des Beklagten unterschiedlich hohen Anzahl von sogenannten Eideshelfern zu leisten. Der Reinigungseid blieb das ganze Mittelalter hindurch bestehen, wurde aber durch das Vordringen von Urkunden- und Zeugenbeweis zunehmend verdrängt.
Die Eidesleistung erfolgte meistens auf dem Gerichtsplatz und war streng formal. Die Eidesformel wurde dem Schwörenden bei vorgehaltenem Stab vorgesagt, worauf er sie Wort für Wort wiederholen musste. Beim Schwören wurden Gegenstände oder Körperteile berührt. Im Zuge der Christianisierung war nur noch der Eid bei Gott und den Heiligen, auf die Bibel, das Kreuz oder die Reliquien erlaubt. Für die Juden galten besondere, meist erniedrigende Bestimmungen; so schrieben der Schwabenspiegel und das Zürcher Stadtrecht vor, dass ein Jude bei der Eidesleistung auf einer Schweinehaut zu stehen habe. Während die Stammesrechte keine eigentliche Bestrafung des Meineids vorsahen, verstand die Kirche diesen als ein der Gotteslästerung verwandtes Religionsdelikt. Sie unterstellte ihn der eigenen Gerichtsbarkeit und belegte ihn mit Kirchenstrafen. Die karolingischen Kapitularien, der Schwabenspiegel und viele städtische und ländliche Ordnungen drohten für Meineid mit massiven Strafen: Abschlagen der Hand, der Schwurfinger oder Ausreissen der Zunge.
Rechtsgeschäftliche und politische Eide
Die unzähligen privaten und politischen Treueeide belegen die immense Bedeutung des Eides für die mittelalterliche Gesellschaft (Feudalgesellschaft). Durch ihn wurden einseitige Schuldversprechen wie personenrechtliche Verträge bekräftigt. Ab dem 14. Jahrhundert findet sich in alemannischen Rechtsquellen anstelle des Eides das sogenannte Gelöbnis an Eides statt, das rechtsgeschäftliche Vereinbarungen erleichterte und der Eindämmung der zunehmenden Eidesflut diente. Als eine abgeschwächte Form des Eides lag es zwischen diesem und dem Treuegelöbnis, dessen Bruch lediglich die weltlichen Meineidsstrafen, nicht aber die höchste religiöse Strafe der Verdammnis nach sich zog.
Der allgemeine Untertaneneid, der sich besonders bei den Langobarden, im Merowingerreich und wieder unter Karl dem Grossen fand, war dem Grundmodell des germanischen Gefolgschaftseides nachgebildet. Der Eid war von konstitutiver Bedeutung für die Begründung der Herrschaft; ab dem Spätmittelalter diente seine periodische Erneuerung der Konsolidierung der Territorialherrschaft.
Für die alte Eidgenossenschaft waren die tendenziell auf paritätisch-horizontalen Eiden basierenden Bindungen von grösster Bedeutung. Sie traten vorab in der Form der städtischen Schwureinungen (lateinisch coniuratio, conspiratio) hervor (Einung). Der am sogenannten Schwörtag periodisch erneuerte Bürgereid bildete die Grundlage des städtischen Gemeinwesens und beinhaltete die gegenseitige Friedens- und Hilfspflicht sowie die Unterwerfung unter Stadtrecht und -obrigkeit. Weitere Eide waren der Einzeleid für Neubürger, der Steuereid als Rechtsgrundlage der Steuerentrichtung und die unzähligen Amts- und Gewerbeeide. Die Beamteneide gaben Auskunft über die Kompetenzen der einzelnen Behörden und wurden ab dem 14. Jahrhundert in sogenannten Eidbüchern aufgelistet. Eine besondere Stellung nahm im Spätmittelalter die sogenannte Urfehde (lateinisch iuramentum pacis) als Instrument der Streitbeendigung ein (Fehde). Die Reaktionen auf den Eidbruch waren vielfältig. Zentral war stets der Huldverlust: Der Eidbrüchige wurde ehrlos und haftete mit Leib und Gut. Oft musste er die Stadt verlassen oder zusätzlich eine Geldbusse entrichten. Ebenfalls auf eidlicher Verpflichtung gründeten die ländlichen Einungen, wie sie früh im südalpinen Raum – etwa im Schwur von Torre (1182) – und im Raum der heutigen Inner- und Ostschweiz auftraten. Aber auch bei den Gottes- und Landfrieden sowie den daraus entstandenen Städtebünden und bäuerlichen Bündnissen beruhte die wechselseitige Bindung auf der Kraft des Eides.
Der umkämpfte Eid in der frühen Neuzeit
Der Eid war ein zentraler Gegenstand im Kampf des frühmodernen Staates um das Gewaltmonopol; der Name Gottes und die damit verbundene Zwangsgewalt sollte für weltliche Zwecke beansprucht werden. Dieser Kampf erfolgte zuerst gegen die Infragestellung des Eides durch die Täufer. In den Schleitheimer Artikeln (1527) formulierte die schweizerisch-oberdeutsche Täuferbewegung ihre auf einer radikal-christlichen Auslegung des Neuen Testaments basierende grundsätzliche Ablehnung promissorischer Eide. Die Täufer gerieten damit in offene Konfrontation mit der Obrigkeit und den führenden Reformatoren, die in der Eidverweigerung eine fundamentale Gefahr für den sozialen und politischen Zusammenhalt erblickten. Huldrych Zwingli, Johannes Calvin und andere folgten der mittelalterlichen Eideslehre und bezeichneten den Eid als religiösen Akt, der für das Verfassungs- und Rechtsleben zentral sei. Der Eid wurde zur Hervorbringung des einheitlichen Untertanenverbandes eingesetzt und erhielt dabei einen ausgesprochen konfessionellen Bekenntnischarakter. Die Umformung der Amtseide zu einem eigentlichen Konfessionseid und der bereits im Spätmittelalter einsetzende Wandel der allgemeinen Bürger- und Untertaneneide dokumentieren diese Schwerpunktverlagerung.
Inhalt und Leistung des Eides wurden damit zum Konfliktgegenstand zwischen Obrigkeit und Untertanen. Aus Eidverweigerung und dem Abschluss unerlaubter Schwureinungen resultierten Unruhen wie der schweizerische Bauernkrieg (1653). Die Sakralisierung der Herrschaft durch den Eid zeigte sich auch in der obrigkeitlichen Tendenz, die inflationäre Schwurpraxis und die damit einhergehende sogenannte Meineidsseuche einzudämmen. Ab dem 16. Jahrhundert beschränkten obrigkeitliche Satzungen der katholischen und reformierten Orte den Einsatz des Eides auf besondere Pflichten. Dazu gehörte auch die bis weit ins 18. Jahrhundert anzutreffende Akzentuierung der aus dem Spätmittelalter stammenden Eidermahnungen in Bild und Schrift. Durch Eidtafeln in Gerichtsräumen, schreckliche Meineidsgeschichten, Predigten und erbauliche Literatur wurde der magisch-religiöse Gehalt des Eides popularisiert. Die Eindämmung der Schwurpraxis erfolgte auch im gerichtlichen Bereich. Im Strafverfahren blieb allein der Zeugeneid erhalten. Im Zivilprozess wurden Partei- und Zeugeneide beibehalten, in ihrem Gebrauch aber – wie in Zürich – eingeschränkt.
Von der Aufklärung bis heute: Eidkritik und bürgerlicher Eid
Der Eid geriet im 18. Jahrhundert in eine fundamentale Krise. Der naturrechtliche Vertragsgedanke führte zur Begründung der Herrschafts- und Geschäftsbeziehungen durch gegenseitige sittliche Pflichten. Die zunehmenden Forderungen nach Toleranz stellten den Eid als religiös fundiertes Zwangsmittel in Frage. Schliesslich erklärte Immanuel Kant den Eid als mit der menschlichen Freiheit unvereinbar.
Auch auf eidgenössischem Gebiet standen sich um 1800 Apologeten und Kritiker der traditionellen Eideslehre gegenüber. Allerdings wurde meist nicht der vollständige Verzicht auf den Eid, sondern seine Umwandlung in einen nunmehr vernunftrechtlich begründeten, auf der Pflicht zur Wahrhaftigkeit beruhenden sogenannten bürgerlichen Eid gefordert. Die Helvetische Republik griff das Vorbild der französischen Revolutionseide auf und verankerte die Pflicht zur Leistung des Bürgereids in die neue Verfassung. Aufwendig inszenierte Feierlichkeiten umrahmten den Schwurtag. In vielen ländlichen Gebieten kam es dabei unter Berufung auf die freiheitliche Tradition zur kollektiven Verweigerung des republikanischen Bürgereids. In der Mediation wurde zwar der alte Untertaneneid in vielen Kantonen reaktiviert, doch mit der Regeneration wurde ihm endgültig die Grundlage entzogen.
Mit der Verfassungsrevision von 1874 wurde die Erzwingung religiöser Handlungen verboten (Artikel 49 Abschnitt 2 aBV, Artikel 15 Abschnitt 4 BV). In der Folge führten Bund und Kantone das Handgelübde an Eides statt als Alternative zum Eid ein. Im zivilprozessualen Bereich sind Partei- und Zeugeneid nach und nach beseitigt worden; Ausnahmen bilden die Kantone Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Stadt, Tessin und das Wallis. Im Strafprozess ist der Zeugeneid noch auf Bundesebene und in einigen Kantonen vorgesehen, insbesondere in Freiburg, Genf, Neuenburg und im Tessin. Die gesamtschweizerisch vereinheitlichte Zivil- und Strafprozessordnung, die 2011 in Kraft getreten ist, erwähnt den Eid im nationalen Recht nicht mehr. Die Zeugnispflicht vor Gericht bleibt allgemeine Bürgerpflicht. Die Ahndung der Eidesdelikte hat sich ebenfalls gewandelt. Das heutige Strafgesetzbuch bestraft generell falsche Aussagen vor Gericht; bei Bekräftigung der Aussage durch Eid oder Handgelübde erfolgt lediglich eine verschärfte Strafe (Artikel 306, 307 StGB). Der Bund kennt – ebenso wie Kantone und Gemeinden – bis heute den Amtseid von Behörden und Beamten sowie den Fahneneid im militärischen Aktivdienst. Den allgemeinen Bürgereid sehen nur noch die Landsgemeindekantone Appenzell Innerrhoden und Glarus vor. Die Ablösung von der alteuropäischen Eidtradition dauert noch heute an.
Quellen und Literatur
- SSRQ
- QW 1/1-3
- W. Ebel, Der Bürgereid, 1958
- HRG 1, 861-877; 3, 447-458
- E. Magnou-Nortier, Foi et fidélité, 1976
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- TRE 9, 382-391
- LexMA 3, 1673-1696
- L. Kolmer, Promissorische Eide im MA, 1989
- J. Gaudemet, «Le serment dans le droit canonique médiéval», in Le serment 2, hg. von R. Verdier, 1991, 64-75
- A. Holenstein, Die Huldigung der Untertanen, 1991
- Der Fluch und der Eid, hg. von P. Blickle, 1993
- P. Prodi, Das Sakrament der Herrschaft, 1997 (ital. 1992)