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MeierVerwalter

Der Begriff M., gelegentlich auch "Meiger", wurzelt im lat. maior. Er bezeichnet ab dem FrühMA die Stellung des Verwalters im Herren- oder Fronhof, der ein Zentrum der Grundherrschaft bildete. Der M. oder villicus organisierte und leitete die herrschaftl. Eigenwirtschaft mit dem unfreien Hofgesinde und den abhängigen Bauern (Huben, Schupposen). Teils in Konkurrenz mit dem Keller (Cellerar) war er mit dem Einziehen der grundherrl. Abgaben beauftragt. Der M. besass gegenüber seinen Untergebenen und den Zinsbauern im Rahmen der Hofverfassung ein Weisungsrecht, das u.a. auch das Verbot ungenossamer Ehe umfasste. In Vertretung des Grundherrn leitete der M. das Hofgericht und urteilte im Rahmen des Hofrechts.

Im SpätMA verfestigte sich das Dorf, in dessen Wirtschafts- und Sozialordnung der M. als Inhaber des von Pächtern bewirtschafteten Meierhofs ebenfalls eine Vorzugsstellung einnahm. Als lokaler Organisator und Verwalter mit Aufsichtsfunktionen stand er zwischen dem Grundherrn und den Bauern. Innerhalb des Dorfs gehörte er meist zu den Reichsten. Die allmähl. Verselbstständigung der ursprüngl. Stellung prädestinierte den M. zur Übernahme polit. Funktionen als Amt- bzw. Ammann. Die Stärkung seiner Stellung zeigt sich auch im Übergang von der ursprünglich hoheitl. Amtsbelehnung über ein Nominationsrecht bis hin zur Wahl durch die Rechtsunterworfenen selbst. Aufgrund der Machtstellung und polit. Funktionen gelang einzelnen M.n der Aufstieg in den Niederadel (z.B. die Meyer von Dürnten, die Mayor de Bulle oder die Mayor de Lutry). Mit dem Ende des Feudalismus büsste der M. die öffentlich-rechtl. Bedeutung ein, doch lebt er begrifflich und funktional im franz. Terminus bzw. Amt maire (Mairie) oder im Amt des "Kirchmeiers" weiter. Zahlreich sind die in Variationen überlieferten, vom M. abgeleiteten Familiennamen.

Quellen und Literatur

  • K.S. Bader, Dorfgenossenschaft und Dorfgem., 1974
  • R. Sablonier, «Das Dorf im Übergang zum SpätMA», in Institutionen, Kultur und Gesellschaft im SpätMA, hg. von L. Fenske et al., 1984, 727-745
  • P. Blickle, «Friede und Verfassung», in Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft 1, 1990, 82-93
  • A. Zangger, Grundherrschaft und Bauern, 1991, 467-474
  • LexMA 6, 470 f.
Weblinks

Zitiervorschlag

Peter Steiner: "Meier (Verwalter)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 22.10.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/046309/2008-10-22/, konsultiert am 16.01.2025.