Als Coutumes oder Coutume (von lateinisch consuetudo, deutsch Gewohnheit, Brauch) wird das im Mittelalter in französischsprachigen Gebieten gebräuchliche Gewohnheitsrecht bezeichnet. In Westeuropa galt die Coutume von der Mitte des 12. Jahrhunderts an als Rechtsquelle. Herrschaftliche Abgaben (Feudallasten) werden ebenfalls Coutumes genannt.
Die Coutumes in der Westschweiz
Im Mittelalter galt in der Westschweiz ausser im Chablais und im savoyischen Wallis Gewohnheitsrecht. Genf und das Waadtland waren gewohnheitsrechtlich Enklaven inmitten des Herrschaftsgebiets von Savoyen, in dem schriftliches Recht vorherrschte. Umso mehr wurde das überlieferte Gewohnheitsrecht in den genannten Gebieten hochgehalten: So bestätigten zum Beispiel 1288 die Bürger von Genf ihre Coutumes, und in der Waadt wurde die Coutume hartnäckig verteidigt.
Als objektives, durch Brauch und Übung entstandenes Recht – im Gegensatz zu subjektivem Recht – wird die Coutume in der Westschweiz erstmals 1126 im Chartular von Romainmôtier (lateinisch jurensis consuetudo) erwähnt und ist von Anfang des 13. Jahrhunderts an verbreitet belegt. Ende des 13. Jahrhunderts stellten einige Texte die Coutume der Westschweiz (lateinisch consuetudo Romanie) bereits derjenigen der deutschsprachigen Gebiete gegenüber; Differenzen bestanden vor allem in lehensrechtlichen Angelegenheiten. Das Walliser Gewohnheitsrecht oberhalb des Baches Raspille, der die Sprachgrenze bildet, unterschied sich von der Coutume unterhalb des genannten Baches; Abweichungen bestanden hier insbesondere in Ehefragen.
Die Häufung der Hinweise auf örtliche, städtische oder ländliche Coutumes belegen deren territorialen Charakter. Auf Personen oder Gruppen bezogene Coutumes dagegen sind selten; überliefert sind nur einige Andeutungen auf das Recht von Händlern, Bauern, Weinbauern und Adeligen. Coutumes mit territorialem Bezug können in mindestens drei Gruppen eingeteilt werden, in die Coutumes générales, die Coutumes particulières und die Coutumes locales. Die Coutumes générales wie etwa die Coutumes der Waadt und des Wallis sowie die Coutumes von Lausanne und Neuenburg galten in einem Land oder in einem Gemeinwesen (Landrechte), selbst wenn diese keine geografischen Einheiten bildeten. Zu den Coutumes particulières gehörten unter anderem die städtischen Coutumes (Stadtrechte), zum Beispiel die Coutumes von Nyon, Payerne, Estavayer oder Saint-Maurice; diese erstreckten sich wie die Coutume von La Roche oft auf eine Herrschaft, oder aber wie die Coutume von Vully auf eine Region. Die Coutumes locales, die in einzelnen Aspekten den Offnungen gleichen, entstanden in der Regel durch Verschriftlichung und lokale Anpassung von allgemeinen Coutumes durch einen rechtskundigen Schreiber; sie bezogen sich auf den Ort der Aufzeichnung und erwecken daher den Eindruck einer grossen Diversität.
Die wichtigsten Coutumes générales
Die Coutumes der Stadt Genf (1246) hatten einen engen Geltungsbereich und sollten nicht mit den allgemeineren Coutumes der Grafschaft Genf verwechselt werden. Der Einfluss des schriftlichen Rechts war allerdings im Spätmittelalter so gross, dass manche Historiker den gewohnheitsrechtlichen Charakter des Genfer Rechts in Frage gestellt haben. Die Coutume von Moudon (1273) glich sich bald derjenigen der Waadt (1302) an. Sie war von der Versoix bis Grandson, in Cudrefin, Romont, Châtel-Saint-Denis und in der ganzen Grafschaft Greyerz bis nach Saanen gültig. In ihrem weit reichenden Geltungsbereich gab es allerdings mehrere Enklaven, die der Coutume von Lausanne verpflichtet waren. Die Coutume von Lausanne (1236) fand Anwendung nicht nur in Herrschaftsgebieten des Bischofs (z.B. Lavaux, Bulle, Lucens oder Avenches) und des Domkapitels (z.B. Crans-près-Céligny, Saint-Prex, Dommartin), sondern auch in Gebieten, die später an Savoyen fielen (Cossonay, La Sarraz, Champvent, Vevey, Blonay und Montreux); subsidiär galt sie auch in Estavayer-le-Lac und Murten. Dagegen kann die Handfeste der Stadt Freiburg aus dem Jahr 1249 nicht als Coutume bezeichnet werden: Es handelt sich vielmehr um einen Freibrief, der einerseits im Privatrecht neue, am Stadtrecht von Freiburg im Breisgau orientierte Normen einführte, andererseits Rechtsbräuche erwähnt, die Freiburg und den Nachbargebieten eigen waren. Die Coutume von Neuenburg wird im Freibrief von 1214 erstmals erwähnt, dann in der Charta von Nugerol aus dem Jahr 1260, die auf den genannten Freibrief verweist. Sie galt bald in der ganzen Grafschaft, doch bestanden die lokalen Coutumes von Valangin, Le Landeron und La Béroche weiter. Im bischöflichen Jura sind vor allem die Coutumes von Ajoie (1334), Delsberg (1342), Pruntrut (1388) und La Neuveville zu erwähnen. Die Coutume des Chablais (1295) wurde über das Chablais hinaus bis nach Martigny, im Entremont und im Val de Bagnes angewendet. Die Coutume des Wallis (1255) galt in Martigny, Ardon und Chamoson, die lange unter bischöflicher Herrschaft blieben, sowie im ganzen Rhonetal oberhalb der Morge bei Conthey. Die Coutume von Sitten (1280) sowie andere lokale Coutumes beeinträchtigten die Einheit des Walliser Rechts kaum.
Anwendung und Fortbildung
Die Kenntnis der Coutume wurde vor allem durch die Zusammensetzung der Gerichte gesichert: Rechtserfahrene Männer (lateinisch probi homines), entweder Geschworene oder sogenannte Coutumiers, fungierten in den Gerichtsversammlungen als lebendiges Gedächtnis der Rechtsgemeinschaft und diktierten dem Gerichtsvorsitzenden zumeist das Urteil. Die Überlieferung der Coutume wurde ferner durch periodische Aufzeichnung oder Verkündung in der Gerichtsversammlung (französisch plaids généraux; Gerichtstag, Landtag) gewährleistet. Mündliche Rechtsverkündungen aus dem Gedächtnis waren in der Westschweiz sehr verbreitet. Sie wurden allerdings bald schriftlich festgehalten, so etwa in Romainmôtier (1266), Apples (1327), Lausanne (1368), Le Landeron (1403), Hérens und Mage (Ende 13. Jh.) oder in Hérémence (1330). Diese Aufzeichnungen oder Rödel dienten entweder der Rechtsverkündung, die zum einfachen Vorlesen wurde, oder aber deren Kontrolle. Letzteres war beispielsweise im bischöflichen Jura der Fall, einem Gebiet, in dem die Plaids généraux genannten Gerichtsversammlungen verbreitet waren. Mit der Aufzeichnung der Coutumes wurde ihre periodische Verkündung aufgegeben und, wie in Lausanne, auch die Gerichtsversammlung, in deren Rahmen an die Coutume erinnert wurde. Die Aufzeichnungen beschränkten sich im Übrigen nicht auf die herrschaftlichen Rechte, sondern betrafen auch verfahrens- und privatrechtliche Fragen.
Wenn infolge der mündlichen Überlieferung oder beim Auftreten neuer Fälle Rechtsunsicherheiten entstanden, wandte man sich oftmals auch an ein höher gestelltes Gericht oder eine Stadt, deren Recht zumindest subsidiär angewandt wurde. Dieses Vorgehen wurde bereits in der Charta von Moudon (1285) erwähnt, die in solchen Fällen die Anrufung des herrschaftlichen Gerichts vorsah. In Greyerz wandte man sich an Moudon, in Avenches, Estavayer und Murten an Lausanne, in Valangin an Neuenburg, in Neuenburg an Besançon. Infolgedessen bürgerte sich in Neuenburg ab 1516 die Praxis ein, dass der Kleine Rat Bestätigungen von Rechtsgewohnheiten erliess. Das gleiche Vorgehen ist im bischöflichen Jura als Entrèves belegt. Indem die Parteien Bestätigungen erzeugten, etablierten sie Rechtsgewohnheiten, namentlich in Bezug auf fremdes Recht. Ferner konnten sie, wie zum Beispiel Graf Amadeus VI. von Savoyen 1373, auf das Verfahren der Umfrage zurückgreifen. Da diese Umfragen überaus detailliert sind, liefern sie wertvolles Quellenmaterial. Der Fürst oder seine Räte konnten dieses verhältnismässig schwerfällige Verfahren jedoch ablehnen und direkt rechtskundige Männer ihrer Wahl konsultieren, wie dies etwa die untergeordneten Behörden taten; vom 14. Jahrhundert an finden sich dafür viele Beispiele. Neben den Richtern und Schiedsrichtern konnten auch die Parteien die Rechtskundigen konsultieren. Der Artikel 435 des Coutumier von Moudon von 1577 hob diese Praxis auf und ersetzte sie durch die Befragung der sogenannten Bonnes villes (v.a. Moudon, Yverdon, Morges, Nyon), die Ende des 16. Jahrhunderts in einigen Fällen tatsächlich durchgeführt wurde. Das Problem der Rechtsunsicherheit verlor seine Bedeutung mit den offiziellen Aufzeichnungen Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts (Edits civils in Genf 1568, Walliser Landrecht oder Statuta Patriae Vallesii 1571, Coutumier von Moudon 1577).
Quellen und Literatur
- J.-F. Poudret, Coutumes et coutumiers, 4 Bde., 1998-2002 (mit Bibl.)