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Hotz-Linder-Agreement

H. bezeichnet die im Juli 1951 zustande gekommene, informelle und nicht schriftlich festgehaltene Absprache zwischen den beiden Delegationschefs Harold Linder (USA) und Jean Hotz (Schweiz) zur Einschränkung des schweiz. Osthandels bei kriegswichtigen Warenpositionen (Kalter Krieg). Die Schweiz musste im H. dem Druck der USA, der bereits Ende 1948 eingesetzt hatte, nachgeben und die Lieferrestriktionen und -sperren des für alle Nato-Staaten geltenden CoCom (Coordinating Committee for Multilateral Export Controls) für "strategische Güter" teilweise mittragen. Die strengen Exportkontrollen führten zum Einfrieren der Liste-II-Produkte auf einen normalen durchschnittl. Umfang des Warenverkehrs ("courant normal") im Sinne des Nicht-Profitierens und allseitigen Handelsaustausches. Demgegenüber musste die Verhandlungsdelegation bei primär strateg. Waren (Liste-I-Produkte) einer Reduktion oder gar Streichung ("courant essentiel") zustimmen, was neutralitätspolitisch problematisch war. Aus Furcht vor Retorsionsmassnahmen der USA verzichteten Schweizer Firmen in der Folge auf die Ausnutzung der ausgehandelten Kontingente. Die Schweiz konnte allerdings ihr ursprüngl. Kontingent für primär strateg. Güter im Laufe der Zeit von 8 auf 35 Mio. Fr. erhöhen. Nach einer zweiten Revision des CoCom 1958 und einer Lockerung der amerikan. Massnahmen 1969 und 1972 wurde das CoCom Anfang der 1980er Jahre nach Verhängung des Kriegsrechts in Polen und nach dem russ. Einmarsch in Afghanistan wieder verschärft. Erst 1994 wurde das CoCom abgeschafft.

Quellen und Literatur

  • DDS 16-21
  • A. Schaller, Schweizer Neutralität im West-Ost-Handel, 1987
Weblinks

Zitiervorschlag

Eric Flury-Dasen: "Hotz-Linder-Agreement", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 17.11.2006. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/048308/2006-11-17/, konsultiert am 28.03.2024.