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Ferien

Urlaub

Etymologisch geht der Begriff Ferien auf das lateinische Wort feriae (= Festtage, Feste) zurück. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit unterschied man zwischen feriae sacrae, feriae profanae und weiteren Feiertagen, an denen das öffentliche Leben (Gerichte, Vertragsverhandlungen, Universitäten, Schulen) ruhte. Vom ausgehenden 19. Jahrhundert an wurde das Wort Ferien auch synonym oder in Kombination mit Urlaub (mittelhochdeutsch urloup = Erlaubnis, Erlaubnis zu gehen, Abschied) für die Arbeitsunterbrechung Berufstätiger verwendet. In der deutschsprachigen Schweiz setzte sich der Begriff zur Bezeichnung der jährlichen Arbeitsunterbrechung zwecks Erholung durch.

Camping am Türlersee im Reppischtal, Mai 1964 © KEYSTONE/Photopress.
Camping am Türlersee im Reppischtal, Mai 1964 © KEYSTONE/Photopress. […]

Arbeitsrechtlich bedeutet der Begriff Ferien die Unterbrechung der Arbeitszeit während einer im voraus bestimmten Anzahl aufeinanderfolgender arbeitsfreier Tage, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Lohnes gewährt. In diesem Sinne wird der Begriff hier behandelt. Etwas weiter gefasst sind Ferien ein mit vielfachen Bedeutungen versehenes und durch soziokulturelle Merkmale geprägtes Element einer bestimmten Lebensweise (Freizeit). Die Geschichte der Ferien ist eng verknüpft mit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung ab dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts, vor allem durch die Veränderungen der Produktions- und Arbeitsweisen und die Durchsetzung hygienisch begründeter Vorstellungen von Gesundheit und Erholung, aber auch durch die Entwicklung des Wohlstands und des Tourismus. Diese Prozesse führten zu einer Ausgliederung eines als rein privat geltenden Lebensbereichs, der jedoch auf einem konsensualen Interesse der Allgemeinheit beruht, welches sich vor allem auf die Gesundheitsvorsorge (Volksgesundheit, Pflicht zur individuellen Gesundheit) bezieht. Dies bildet auch die Grundlage der Verankerung eines Ferienanspruchs im öffentlichen Recht.

Die früheste ferienrechtliche Bestimmung (über das Kuren) erliess der Bund 1879 für seine Beamten. Das Personal der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes (städtische Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke, ab 1893) zählte in der Folge zu den ersten Ferienberechtigten. Die in den Dienstordnungen festgelegten Bestimmungen sahen je nach Dienst- und Lebensalter für Beamte und Angestellte 12-18, für Arbeiter 4-14 Arbeitstage als Feriendauer vor. In der Privatwirtschaft gab es bis zum Ersten Weltkrieg kaum arbeitsvertragliche und nur marginale gesetzliche Ferienregelungen. Die Gewährung von Ferien war ein Akt der Wohltätigkeit oder ein Geschenk (Arbeiterwohlfahrt). Der Arbeiterschutz forderte mit einer 1910-1911 durchgeführten detaillierten Erhebung der "Arbeiter- und Angestellten-Urlaube in der Schweiz" eine gesetzliche Regelung. Aus dieser Untersuchung wurden einerseits die grossen branchenspezifischen Unterschiede deutlich (viele Berechtigte in der Papierfabrikation, in der chemischen und in der grafischen Industrie, fast keine in der Textilindustrie), andererseits die scharfe Trennung entlang der Arbeitshierarchie: Arbeiter hatten noch kaum Anspruch auf Ferien (nach Fabrikstatistik 1910 8%), während die Mehrheit der Angestellten ferienberechtigt war (14 Tage), wobei auch hier grosse Unterschiede zwischen den Branchen bestanden. In der Praxis der Ferien-Gewährung widerspiegelt sich auch die zeitgenössische Argumentation hinsichtlich der Ermüdung und Gesundheitsschädigung durch die Arbeit. Kopfarbeit wurde höher bewertet und galt als ermüdend. Branchen mit mehrheitlich weiblichen Beschäftigten, mit hoher Fluktuation und kurzfristigen oder saisonalen Arbeitsverhältnissen waren schlechter gestellt. Zunehmend wurden aber auch Handarbeit und körperliche Belastung als Gründe für einen Ferienanspruch akzeptiert.

Nach dem Landesstreik 1918 verstärkten sich die Forderungen der Arbeitnehmer nach dem Achtstundentag und nach gesetzlich geregelten Ferien. Als erste grosse Berufsgruppe setzten 1920 die Beschäftigten der Transportanstalten ein Arbeitszeitgesetz durch, das auch Ferienbestimmungen umfasste. In der Zwischenkriegszeit erhielten zunehmend auch Arbeiter Ferien, jedoch kürzere als die bevorzugten Angestellten. Zu Beginn der 1930er Jahre wurden unter dem Vorzeichen der Krise die Ferien in der Praxis gekürzt, am Ende der Zwischenkriegszeit war der Ferienanspruch jedoch kaum mehr bestritten. Neben der Fortzahlung des normalen Lohnes forderten die Arbeitnehmer vor allem die Durchsetzung der Ferien als aufeinanderfolgende Freitage, bzw. das Verbot, Ferientage einzeln zu gewähren oder zu beziehen. Ebenso war das Arbeitsverbot während der Ferien ein fester Bestandteil der Ferienregelung, dessen Missachtung mit Sanktionen geahndet wurde.

Während und nach dem Zweiten Weltkrieg rückte die Ferienberechtigung auch in den Gesichtskreis der Vertreter des schweizerischen Fremdenverkehrs und gewann an volkswirtschaftlichem Interesse. Während des Kriegs konnten oft keine Ferien bezogen werden, sodass nach Kriegsende ein Bedürfnis nach Kompensation bestand. Im Rahmen der sozialen Reformen in den ersten Nachkriegsjahren wurden einerseits im privatrechtlichen Bereich der Arbeitsverträge Ferienbegehren verankert – wobei hier vor allem die Gesamtarbeitsverträge ein wesentliches Instrument waren –, andererseits passierten die ersten kantonalen Feriengesetze die Volksabstimmung (1946 Solothurn; 1947 Glarus, Waadt, Genf; 1948 Zug; 1949 Basel-Landschaft, Neuenburg; 1950 Schwyz; 1952 Zürich; 1953 Tessin; 1960 Schaffhausen). Als Grundanspruch wurden zwei Wochen für alle Arbeitnehmer festgelegt. Die gesetzliche Verankerung auf Bundesebene erfolgte 1966 mit dem Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes (Arbeitsrecht). Die tatsächlich gewährte Feriendauer lag in den 1950er Jahren bei 14 Tagen, stieg danach aber für die Mehrheit der Arbeitnehmer über die gesetzliche Vorschrift, die sich immer als Minimalanspruch verstanden hatte. Anfang der 1960er Jahre betrug sie in den meisten Arbeitsverträgen drei Wochen, in den 1970er Jahren eine Woche mehr und in den 1980er Jahren fünf Wochen. Parallel dazu erhöhte die Mehrzahl der Kantone die minimale Feriendauer. Die Teilrevision des Obligationenrechts von 1983 (in Kraft seit 1. Juli 1984) setzte den Minimalanspruch neu auf vier, für Jugendliche bis 20 Jahre auf fünf Wochen fest. Eine gesetzliche Verankerung der fünften Ferienwoche ("Für eine Verlängerung der bezahlten Ferien") scheiterte 1985 in der Volksabstimmung. Ebenso erging es 2012 der Initiative "6 Wochen Ferien für alle".

Quellen und Literatur

  • M. Fallet-Scheurer, Die Arbeiter- und Angestellten-Urlaube in der Schweiz, 1912
  • H. P. Tschudi, Die Ferien im schweiz. Arbeitsrecht, 1948
  • Ferien und Feiertage in den Gesamtarbeitsverträgen, 1963-83
  • J. Reulecke, Vom blauen Montag zum Arbeiterurlaub, 1976, 205-248
  • A. Rauch, Les vacances, 1993
  • B. Schumacher, Ferien, 2002
Weblinks

Zitiervorschlag

Beatrice Schumacher: "Ferien", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 17.03.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007629/2015-03-17/, konsultiert am 19.03.2024.