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Vermessung

Kataster

Die Vermessung ist seit der Frühzeit die Grundlage zur Verteilung des Bodens und der Erhebung von Grundzinsen oder Grundsteuern. In der Schweiz finden sich aber keine Spuren einer Landeinteilung aus der Zeit vor der römischen Eroberung wie etwa die sogenannten celtic fields (unterschiedlich grosse, meist rechteckige Felder, in die grössere Anbauflächen unterteilt waren).

Die römische Limitation und die forma

Die Forschung in der Schweiz hat sich ausschliesslich mit der Limitation (oder Centuriation) befasst und andere in den römischen Feldmesserschriften überlieferte Vermessungsformen bislang ausser Acht gelassen. Das römische Limitationsverfahren diente in der Republik und der frühen Kaiserzeit der Organisation der räumlichen Beziehungen zwischen dem städtischen Zentrum und seinem Umland, der Verteilung von Land an die Siedler, oft Veteranen in neu gegründeten Coloniae, und in den römischen Provinzen wohl auch als Grundlage zur Berechnung der Steuern. Die Limitation (oder Centuriation) ist ein Vermessungsnetz entsprechend einem Koordinatensystem; die Hauptachsen werden decumanus maximus und cardo maximus genannt, die übrigen Achsen meist limites, decumani oder cardines und die dazwischen liegenden Flächen centuriae. Angelegt wurde eine solche Limitation von agrimensores (Feldmessern), die dazu die groma – ein Visierinstrument, das es erlaubte, Linien rechtwinklig aufeinander auszurichten – und Messlatten oder -seile zur Distanzmessung verwendeten. Nach der Anlage eines solchen Vermessungsrasters wurde dieser mit speziellen beschrifteten termini (Grenzsteine) gesichert, welche die Lage der Centurien im Koordinatensystem angaben, zum Beispiel dextra decimanum I citra cardinem IV (rechts des ersten Decumanus, diesseits des vierten Cardo). Danach wurden die Parzellen – diese waren deutlich kleiner als die Centurien – den Kolonisten in einem Losverfahren zugewiesen und die forma erstellt, ein Grundbuch oder eine Katasterkarte, worin festgehalten wurde, wem wie viel Grund assigniert worden war. Die forma war im Archiv der Kolonie, eine Kopie von ihr im kaiserlichen tabularium in Rom aufzubewahren; sie bildeten die massgebenden Dokumente für gewisse Formen des Rechtstreits um Eigentumsfragen.

Die Anlage solcher Limitationen wurde überaus pragmatisch gehandhabt: Schrieb die Theorie der römischen Feldmesserkunst etwa die Ausrichtung der Hauptachsen nach den Himmelsrichtungen vor, so wurden in der Praxis die Achsen oft entsprechend der grössten Ausdehnung des zu vermessenden Gebiets gelegt. In einigen Gebieten kamen allen limites eine Wegfunktion zu, in anderen nur den Hauptachsen. Neben der quadratischen Normalcenturie mit 200 Iugera Flächeninhalt (ca. 710 x 710 m; 1 Iugerum = ca. 35,5 x 71 m = 2 Quadratactus; 1 Quadratactus = 35,5 x 35,5 m) sind auch halb oder doppelt so grosse Centurien nachgewiesen, ebenso solche mit rechteckigem Umriss. Oft erfolgte die Absicherung des Systems nicht mit beschrifteten Grenzsteinen, sondern mit unbeschrifteten Holzpfählen. Die forma dürfte aus einem Verzeichnis der Grundstücksempfänger mit dem Mass der Parzellen hervorgegangen sein; spätere, entwickeltere Ausprägungen haben die Lage der Grundstücke kartografisch erfasst. Ausserdem konnten verschiedene Verzeichnisse die forma ergänzen, in denen zum Beispiel die Grundstücke besonders Begünstigter aufgelistet wurden. Die forma war manchmal in Erz graviert, in Holz geritzt oder auf Pergament geschrieben, die Kataster in Orange (Provence) sind Steininschriften.

Verschiedene Autoren haben Limitationsnetze um die Colonia Iulia Equestris sowie um Aventicum und Augusta Raurica rekonstruiert. Gemäss Georges Grosjean seien im Mittelland zwischen Lausanne und Solothurn zum Beispiel zwei grossräumige Hauptnetze und mehrere Lokallimitationen zu unterscheiden, die sich zum Teil überlagern. Nathalie Pichard und Marie Andres-Colombo haben ein Hauptnetz nördlich des Genfersees rekonstruiert, das sich von Genf bis nach Echallens ausdehne und sich mit fünf kleineren Netzen überschneide. Ausgehend von der Überlegung, dass sich die limites bruchstückweise als Wegstücke, als Verwaltungs- und Flurgrenzen oder als Mäuerchen, Hecken, Böschungen, Zäune usw. erhalten haben, werden in solchen Studien Karten und Luftbilder des jeweiligen Gebiets nach parallel verlaufenden oder rechtwinkligen aufeinanderstossenden Linien abgesucht. Parallel dazu wird das in den Archiven gesammelte Planmaterial ausgewertet und erst in der Moderne entstandene Linienzüge ausgeschieden. Wenn sich dann einige der Linien ungefähr in ein Netz einpassen und die Abstände zwischen ihnen in etwa als Vielfaches des römischen Längenmasses actus ausdrücken lassen oder gar den ca. 710 m der Normalcenturie entsprechen, so gilt das System als erwiesen. Verfeinert wird dieses Verfahren durch den Beizug von Satellitenbildern und der Auswertung der Geländeinformationen mit geografischen Informationssystemen.

Dieses Verfahren zeitigt in vielen Gebieten des Römischen Reichs (Poebene, Südfrankreich, Tunesien) annehmbare Resultate, weil sich dort die Limitationen noch zu grossen Teilen im modernen Landschaftsbild abzeichnen. Im Schweizer Mittelland beruhen dagegen die vorgeschlagenen Netze auf wenigen Linienzügen, die zudem kaum überprüfbar sind, weil sie in kleinmassstabigen Karten selektiv präsentiert werden. Nun wurden aber in den rund 1500 Jahren zwischen dem römischen Prinzipat und dem 17. und 18. Jahrhundert – aus dieser Zeit stammen die ersten Pläne, deren Genauigkeit eine Umsetzung ins Gelände erlaubt – viele Grenzen, Wege usw. errichtet, die alle gemäss diesem Verfahren als Limesnachfolger beigezogen werden. Es erscheint daher denkbar, dass sich Linienzüge, die unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeiten entstanden sind, in eine «römische Limitation» einpassen lassen. Beschriftete termini oder Bruchstücke einer forma wurden in der Schweiz bis heute in keiner Kolonie entdeckt. Zwar schliesst deren Fehlen die Existenz von Limitationen nicht von vorneherein aus – allfällige termini oder formae aus Holz könnten ganz einfach nicht überliefert sein –, spricht aber auch nicht unbedingt für die Historizität dieser Rekonstruktionen. Problematisch erscheint überdies die Annahme, dass gewisse Gebiete mehrfach limitiert worden seien, weil die rekonstruierten Netze sich überschneiden. Die Neuanlage von Limitationen über älteren Netzen ist zwar durch vereinzelte Textstellen im Corpus Agrimensorum bezeugt; sie erweist sich aber primär als Bürgerkriegsphänomen in Italien, dessen schwierige Aspekte (eventuelle Enteignung und Neuzuweisung der Parzellen) bis heute kaum diskutiert worden sind und das nicht ohne Weiteres in den schweizerischen Raum übertragen werden darf.

Überblickt man die Diskussion, so ist gegenüber den Rekonstruktionsversuchen, die wenige Linienzüge in grossräumige Katastersysteme einpassen, Skepsis angezeigt. Plausibler erscheinen dagegen kleinräumige, durch viele Landschaftsbezüge nachgewiesene Netze wie zum Beispiel die vier unterschiedlich ausgerichteten Raster um Aventicum, die Annette Combe postuliert. Die unterschiedliche Ausrichtung nahe beieinander liegender Systeme und andere Centurienausmasse lassen sich gut mit der pragmatischen Vorgehensweise der römischen Feldmesser vereinbaren. Ausserdem hat die jüngere Forschung gezeigt, dass die Territorien der coloniae neben den Haupt- auch weitere kleinere Nebennetze sowie nicht limitierte Gebiete enthielten, die nur dem Umfang nach (mensura per extremitatem) oder überhaupt nicht vermessen waren. Schliesslich können auch andere – von der Forschung in der Schweiz nicht beachtete – römische Vermessungsverfahren als die idealtypische Limitation nicht ausgeschlossen werden; denkbar scheint zum Beispiel das Verfahren der sogenannten Scamnation, gemäss dem die Gebiete in ein System von Längs- und Querrechtecken unterteilt werden. Inwieweit die Eigentumsverhältnisse in solchen Vermessungssystemen auch amtlich beurkundet waren, ist wegen des Fehlens epigrafischer Zeugnisse vorderhand nicht zu eruieren.

Vom Urbar zum Grundbuch

Obwohl weniger umfassend und präzise, stellen das karolingische Polyptychon, die Kopialbücher und Zinsrödel der Feudalzeit die Nachfolger des römischen Katasters dar. Wegen des vielschichtigen hierarchischen Aufbaus der Herrschaft, der geografischen Zersplitterung der Lehensgüter und der gleichzeitigen Existenz von verschiedenen bodenrechtlichen Status, die sowohl an die Person als auch an das Gut selbst gebunden sein konnten, war die bodenrechtliche Stellung der Güter im Mittelalter und im Ancien Régime komplex. Die Abgaben wurden aufgrund der Urbare oder Güterverzeichnisse eingezogen, in denen genau beschrieben war, welche Inhaber welches Land jeweils hielten und welche Abgaben sie davon zu leisten hatten. Die Güterbeschreibungen umfassten praktisch keine bildlichen Darstellungen und wurden von einem vom Lehensherrn vereidigten und beauftragten commissaire à terriers geführt. Dem Lehensherrn ging es darum, seine Ansprüche auf Abgaben schriftlich festzuhalten. Die sich bald unentwirrbar verflechtenden Rechte an den Gütern zwangen die Kommissare dazu, den Texten eine oder mehrere aussagekräftige Skizzen beizulegen.

Das grosse Spital und das Quartier du Pont. Die Folioseiten 40 und 41 des Grundstückplans von Lausanne aus dem Jahr 1690. Feder und Tusche (Musée historique de Lausanne).
Das grosse Spital und das Quartier du Pont. Die Folioseiten 40 und 41 des Grundstückplans von Lausanne aus dem Jahr 1690. Feder und Tusche (Musée historique de Lausanne). […]

Gewissermassen in Fortsetzung dieser Skizzen tauchten Mitte des 17. Jahrhunderts die ersten Katasterpläne auf. Anfänglich waren dies einfache Ansichtspläne, dann geometrische Pläne. Die frühesten Pläne des Waadtlands sind der Grundstückplan von Denens und Villars-sous-Yens von 1651 sowie derjenige von Lausanne aus den 1670er Jahren, in Genf stellte der sogenannte Plan Billon von 1726 das erste richtige städtische Kataster dar. Durch Verkauf oder Erbteilung unterlagen die Güter einem ständigen Wandel, der in den Katastern regelmässig und umständlich nachgeführt werden musste. Im Ancien Régime wurde oft vergeblich versucht, diesen Aufwand durch Gesetzesreformen zu beschränken.

Titelblatt des Katasterregisters von Cartigny, gezeichnet 1722 von George Grosjean (Archives d'Etat de Genève; Fotografie A. & G. Zimmermann)
Titelblatt des Katasterregisters von Cartigny, gezeichnet 1722 von George Grosjean (Archives d'Etat de Genève; Fotografie A. & G. Zimmermann) […]

Mit der Französischen Revolution verbreitete sich auch die Idee des dinglichen Rechts, das dem modernen Bodenrecht zugrunde liegt. In Frankreich wurde 1790 die Einführung eines neuen, auf einer planmässigen Erfassung der Grundstücke basierenden Steuerkatasters beschlossen. Die Vermessung wurde erst 1807 durchgeführt, zuerst für die einzelnen Kulturbestände, dann für die Parzellen. Nach dem französischen Vorbild wurde das Land auch in anderen Departementen oder von Frankreich abhängigen Gebieten (heutiges Belgien, Niederlande, Lombardei, Rheinland, Genf) vermessen, so auch ab 1803 im Kanton Waadt und im Verlauf des 19. Jahrhunderts in den meisten übrigen Kantonen. Dabei unterschieden sich die Messverfahren von Kanton zu Kanton und je nach Stand der Technik. In der Regel erfolgte die Aufnahme in das Kataster in den höher gelegenen Gebieten später als im Flachland.

Die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1912 schuf die rechtliche Grundlage für das auf einem Katasterplan beruhende eidgenössische Grundbuch. Das neue Kataster hatte keine steuerliche Bedeutung mehr, sondern eine rein rechtliche. Die Handänderung von Grundstücken war fortan nur noch durch einen Eintrag im Grundbuch möglich, das öffentlichen Glauben geniesst. Die Oberaufsicht über das Grundbuch liegt bei der Eidgenossenschaft. Geführt wird es von diplomierten Ingenieur-Geometern unter der Aufsicht der Kantone. Die Grundbuchvermessung verlor ihre rein rechtliche Funktion durch eine 1993 durchgeführte technische Reform (Reform der amtlichen Vermessung) sowie das Aufkommen der Informatik. Sie wurde zu einem Mehrzweckinstrument für alle Bereiche der Bodenverwaltung wie die Raumplanung, den Umweltschutz, die Bautätigkeit, die Statistik oder die Katastrierung unterirdischer Leitungen.

Quellen und Literatur

Die römische Limitation
  • G. Grosjean, «Jagd und Quadrate», in Jagen und Sammeln, hg. von R. Fellmann et al., 1985, 147-156
  • N. Pichard et al., «Recherches préliminaires sur la cadastration romaine dans la région lémanique», in JbSGUF, 1987, 133-143 (mit Bibl.)
  • P. von Cranach, «Ein Beitr. zur Limitationsforsch. in der Schweiz», in JbSGUF, 1990, 113-123
  • A. Combe, «Les cadastres romains dans la région d'Avenches», in BPA 38, 1996, 5-22 (mit Bibl.)
  • P. von Cranach, Die Opuscula agrimensorum veterum und die Entstehung der kaiserzeitl. Limitationstheorie, 1996
  • G. Chouquer, La terre dans le monde romain, 2010
  • C. Schucany, «Faut-il envisager une centuriation dans la vallée moyenne de l'Aar (CH) au Ier siècle après J.-C.? Un cas prometteur», in Sistemi centuriali e opere di assetto agrario tra età romana e primo medioevo, hg. von P.L. Dall'Aglio, G. Rosada, 2011, 45-54
Vom Urbar zum Grundbuch
  • L. Hegg, Etude sur le cadastre, 1923
  • A. Radeff, Lausanne et ses campagnes au 17e siècle, 1980
  • H. Froemelt, Die thurg. Kataster- und Herrschaftspläne des 18. Jh., 1984
  • T. Monition, Le cadastre vaudois au XIXe siècle, 1989
Weblinks

Zitiervorschlag

Philipp von Cranach; Hubert Dupraz: "Vermessung", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 16.07.2015, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007845/2015-07-16/, konsultiert am 18.04.2024.