de fr it

Zivilstandswesen

Im engeren Sinn bezeichnet Z. das Verfahren zur Erfassung des Personenstands sowie die öffentl. Einrichtung, welche die entsprechenden Urkunden erstellt. Im weiteren Sinn sind die von der kath. und ref. Kirche geführten Pfarr- bzw. Kirchenbücher mit eingeschlossen. Diese werden in der Bevölkerungsgeschichte, v.a. der frühen Neuzeit, häufig zur Familienrekonstruktion herangezogen.

Seit Mark Aurel bestand in Rom die Pflicht, Neugeborene zu registrieren, um später ihren Status als Freie nachweisen zu können. Die Registrierung der Ehe war dagegen nicht vor Justinian gesetzlich vorgeschrieben. Das MA kannte kein Z. Der Ursprung der Pfarrbücher bleibt im Dunkeln. Die ältesten Taufbücher sind in Italien belegt und stammen aus der 2. Hälfte des 14. Jh. In der Schweiz kamen sie Ende des 15. Jh. auf (1481 Kirche Saint-Germain, dann Saint-Pierre in Pruntrut, 1490 Theodorskirche in Basel). Von da an mehrten sich bischöfl. Erlasse, die das Führen von Taufbüchern verlangten.

Titelschild vorne auf dem Einband eines Taufregisters von 1794 (Archives cantonales vaudoises, Chavannes-près-Renens, Eb 83/4, Foto Rémy Gindroz).
Titelschild vorne auf dem Einband eines Taufregisters von 1794 (Archives cantonales vaudoises, Chavannes-près-Renens, Eb 83/4, Foto Rémy Gindroz). […]

Mit der Reformation begann sich die Registrierung allgemein durchzusetzen. Die ref. Kantone ordneten rasch das Anlegen von Kirchenbüchern an: 1526 Zürich, 1528 Bern, 1541 Neuenburg und Genf, wo Calvin selbst den Anstoss gab. Zur gleichen Zeit wie die Pflicht zur Verkündung des Eheversprechens wurde auch das Erfassen der Eheschliessungen eingeführt. Anders verhielt es sich mit den Todesfällen. Die ref. Kirchen, die das Sakrament der letzten Ölung abgeschafft hatten, massen der Bestattung geringen Wert bei und überliessen die Registrierung der Todesfälle den staatl. Behörden, die jedoch diese Aufgabe nicht oder erst spät übernahmen. In Genf wurde ein beeidigter Beamter, ein Wundarzt, mit der Feststellung der Todesursache betraut. Die ältesten Totenbücher reichen bis 1545 zurück. In den anderen ref. Kantonen kamen solche Register im 17. Jh. auf, fanden aber erst im 18. Jh. Verbreitung. 1708 und erneut 1728 wies Bern die Pfarrer an, auch ein Sterberegister zu führen.

Für das kath. Europa erliess das Konzil von Trient 1563 allg. Vorschriften zur Führung der Tauf- und Eheregister und übertrug die Umsetzung den Provinzialsynoden. Diese Bestimmungen ergänzte 1614 die Regelung für Todesfälle im "Rituale Romanum" Papst Pauls V. Ab 1570 wurden diese Erlasse in den kath. Kantonen der Innerschweiz veröffentlicht, 1580 in Solothurn und Luzern. Die meisten Pfarreien legten erst nach 1600 bzw. 1650 Register an.

In der Helvet. Republik verpflichtete das Gesetz vom 15.2.1799 die Gem. zur Führung von Zivilstandsregistern (Geburten, Todesfälle, Heiraten). Nach dessen Aufhebung 1801 waren erneut die Geistlichen für die Register zuständig. Im von Frankreich annektierten Wallis blieb das Z. von 1810 bis zur Restauration jedoch in weltl. Hand. Genf behielt das 1798 säkularisierte Z. bei.

Ab 1815 strebten die Kantone nach und nach eine Vereinheitlichung der Registerführung an. Zivilstandsbeamte traten ab 1830 an die Stelle der Pfarrer. Elf Kantone und Halbkantone verfügen über Statistiken zum Personenstand für das ganze 19. Jh.: Zürich, Luzern, Ob- und Nidwalden, Glarus, beide Basel, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Waadt und Neuenburg. Um 1848 hatte sich die Registerführung in den meisten Kantonen, ausser in Bern, Uri, Zug, Solothurn, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis, etabliert.

Erst 1867 schuf der Bund ein für alle Kantone verbindl. System für die Darstellung und die Weiterleitung der Ergebnisse an das Eidg. Statist. Bureau. Die Erhebungen wurden häufig noch vom Klerus und ohne standardisierte Methode durchgeführt. 1874 erhielten die Bundesbehörden mit der neuen Verfassung eine Rechtsgrundlage für die Erfassung der Bevölkerungsbewegung. Die Säkularisierung des Z.s stiess jedoch in kath.-konservativen Kreisen auf starken Widerstand und war eine der Streitfragen im Kulturkampf. Das entsprechende Gesetz trat erst 1876 nach einem Referendum in Kraft. Es schrieb die Schaffung von Zivilstandskreisen und landesweit einheitl. Verfahren vor und wies dem Eidg. Statistischen Büro die Aufgabe zu, die einzelnen Angaben über Heiraten, Geburten und Todesfälle auszuwerten (Statistik). Jedem Kreis stand ein Zivilstandsbeamter vor, der allein befugt war, Urkunden zu erstellen und Ehen zu schliessen.

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 übernahm das bestehende System. Mit einer Verordnung wurden 1928 drei neue Register eingeführt: das Legitimations-, das Anerkennungs- und das Familienregister. Letzteres wird am Heimatort aufbewahrt, enthält den laufend aktualisierten Zivilstand der Bürger einer Gem. und dient zur Feststellung der Schweizer Staatsbürgerschaft (seit 2001 Personenstandsregister).

Eine neue Verordnung brachte 1953 in versch. Punkten Klärung. Sie wurde bei umfangreichen Revisionen des ZGB (1972 Adoptionsrecht, 1977 Kindesrecht und damit verbundene Aufhebung des Legitimationsregisters, 1987 Eherecht und allg. Wirkungen der Ehe) wiederholt angepasst. Die Vorschriften über den Zivilstand und die Eheschliessung wurden 1998 gleichzeitig mit den Bestimmungen über die Scheidung geändert. Mit diesem am 1.1.2000 in Kraft getretenen Gesetz wurde die Verkündung des Eheversprechens abgeschafft. Das Gesetz förderte auch die Professionalisierung der Funktion der Zivilstandsbeamten, indem es deren Aus- und Weiterbildung sowie deren Beschäftigungsgrad festlegte. Zudem gelten seither in der ganzen Schweiz die gleichen Gebühren. 1988 wurde die Möglichkeit zur elektron. Datenerfassung geschaffen. Mit der Revision des ZGB vom 5.10.2001 wurde die Grundlage für die Einführung einer vom Bund betriebenen zentralen Datenbank gelegt. Seit 2005 sind alle schweiz. Zivilstandsämter an das elektron. Personenstandsregister Infostar angeschlossen. Die Ereignisse über den Zivilstand werden nur in elektron. Form beurkundet.

Quellen und Literatur

  • P. Hofer, «Die schweiz. Zivilstandsregister», in SZVwS, 1908, 427-463
  • G. Vaucher, «Registres paroissiaux et d'état civil», in Mitt. aus der Vereinigung schweiz. Archivare 12, 1960, 1-36
  • J. und M. Dupâquier, Histoire de la démographie, 1985
  • M. Jäger, T. Siegenthaler, Das Z. in der Schweiz, 1998, v.a. 25-47
Weblinks

Zitiervorschlag

Alfred Perrenoud: "Zivilstandswesen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 19.05.2015, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007986/2015-05-19/, konsultiert am 19.03.2024.