Quellengestützte Aussagen zur Ehescheidung in der Schweiz lassen sich vor allem ab dem Mittelalter machen. Einschneidend für die Geschichte der Ehescheidung waren die Reformation und die Säkularisierungsbestrebungen im 19. Jahrhundert bis zur Einführung der obligatorischen Zivilehe (Eherecht). Die Ehescheidung hebt die in der Ehe institutionalisierte gesetzliche Ordnungs- und Schutzfunktion über Eheleute und minderjährige Schutzbefohlene auf.
Die Ehescheidung war im römischen Recht bekannt, ihre Handhabung kann für die gallorömische Schweiz nicht nachgewiesen werden. Sowohl bei den Germanen wie bei den Alemannen dürfte eine Scheidung aufgrund übereinstimmender Willenserklärung beider Ehegatten anerkannt gewesen sein. Zudem gab es eine einseitige, allerdings obrigkeitlich kontrollierte Scheidung in Form der Verstossung der Frau durch den Mann. Die Kirche versuchte im Mittelalter die Unauflöslichkeit der Ehe aufgrund ihres Sakramentalcharakters durchzusetzen. Ab dem 12. Jahrhundert setzte sich diese Praxis durch: Nur eine Trennung von Tisch und Bett war anerkannt. Eine breite Palette von Ehehindernissen und Eheverboten übernahm allerdings für gewisse Kreise die Funktion eines Scheidungsrechts.
Der Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe wurde indessen erst mit der katholischen Reform in den altgläubigen Orten durchgesetzt, wobei aber die Möglichkeit bestand, vor dem zuständigen kirchlichen Gericht (Offizialat) unter gewissen Voraussetzungen eine Ehe als ungültig zu erklären. Reformierte und einige paritätische Kantone entwickelten unter dem Einfluss der reformierten Landeskirche, welche die Ehe nicht als Sakrament auffasste, ein staatliches Ehescheidungsrecht. Erster Scheidungsgrund war der Ehebruch oder die Tatsache, dass ein Gatte durch den anderen verlassen wurde. Hinzu kamen in zwinglianisch beeinflussten Kantonen die unheilbare Geisteskrankheit, der Aussatz (ab dem 18. Jh. andere ansteckende Krankheiten), die Lebensverwirkung, das mutwillige Verlassen einer Ehe, die Untüchtigkeit zu ehelichen Werken und letztlich auch die unüberwindbare Abneigung. Sie waren als nicht absolute Scheidungsgründe der Bewertung durch die Gerichte, meist Sittengerichte, anheimgestellt. Vor allem um den Eheschutz bemüht, sprachen sie die Scheidung selten aus. 1754-1763 standen in Lausanne 489 Eheschliessungen drei Ehescheidungen gegenüber. Es stellten mehr Frauen als Männer einen Scheidungsantrag, meist weil sie vorsätzlich verlassen wurden ("bösliche Verlassung"). Eine Ehescheidung brachte Schande über die betroffene Familie, auch wenn sie oft als das kleinere Übel empfunden wurde. Ende des 18. Jahrhunderts wurde sie trotzdem etwas liberaler gehandhabt als in den drei Jahrhunderten zuvor. Das bernische Sittengericht beispielsweise akzeptierte fortan Zerrüttung und schlechte Behandlung als Scheidungsgründe.
In der Helvetik wurde erfolglos versucht, eine obligatorische Zivilehe mit bürgerlichem Scheidungsrecht einzuführen. Die Unvereinbarkeit des reformierten mit dem katholischen Ehe- und Scheidungsrecht führte zu verstärkten Bemühungen um die Einführung bürgerlicher Rechtsnormen. Als Erste führten die gemischtkonfessionellen Kantone Aargau (1828), Solothurn (1841) und Thurgau (1849) die staatlich geregelte Ehescheidung ein. Allerdings wurden reformierte Ehen vollständig aufgelöst, während katholische Gatten nur von Tisch und Bett getrennt wurden. 1850 wurde, gestützt auf die Befugnis des Bundes zum Erlass von Massnahmen zur Wahrung des konfessionellen Friedens, das Bundesgesetz über die gemischtkonfessionellen Ehen erlassen, dem 1862 ein Nachtragsgesetz über die entsprechenden Scheidungsmodalitäten folgte (Mischehen).
Erst in der Bundesverfassung von 1874 (Artikel 54) wurde die Ehe dem Schutz des Bundes unterstellt und dieser zur Regelung des Zivilstandswesens ermächtigt. Im gleichen Jahr wurde das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe erlassen. Es führte die obligatorische Zivilehe ein und brachte die allgemeine, konfessionsneutrale Anerkennung der Scheidung, wobei die Regelung der Scheidungsfolgen bei den Kantonen verblieb. Neben dem gemeinsamen Scheidungsbegehren und der tiefen Zerrüttung galten die speziellen Scheidungsgründe Ehebruch, Nachstellung nach dem Leben, schwere Misshandlungen, tiefe Ehrenkränkung, Verurteilung zu entehrender Strafe, böswilliges Verlassen und Geisteskrankheit.
Mit der Teilrevision der Verfassung 1898 wurde dem Bund die Zivilrechtskompetenz und damit im Rahmen des ZGB von 1907 das ganze materielle Scheidungsrecht übertragen. Damit war die landesweite Vereinheitlichung von Scheidungsgründen und Scheidungsfolgen erreicht. Unter die Generalklausel fiel nur noch tiefe Zerrüttung, den besonderen Scheidungsgründen wurde der unehrenhafte Lebenswandel beigefügt. Steigende Scheidungszahlen brachten im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts eine veränderte Einstellung zu Ehe und Ehescheidung zum Ausdruck (Nuptialität) und legten eine Totalrevision der entsprechenden Rechtsgrundsätze nahe. Dem revidierten Eherecht 1988 folgte das neue Scheidungsrecht im Jahr 2000. Vorgesehen wurden noch drei Scheidungsgründe: das gemeinsame Scheidungsbegehren, die vierjährige Trennung und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe. Der nacheheliche Unterhalt wurde weitgehend verschuldensunabhängig ausgestaltet. Neu eingeführt wurde der Versorgungsausgleich und die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts. Auf den 1. Juni 2004 wurden die Scheidungsgründe bereits wieder revidiert und die vierjährige durch eine zweijährige Trennung ersetzt.