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VispZenden, Bezirk

Bis 1798 Zenden der Landschaft Wallis, 1798-1802 in die beiden helvetischen Distrikte Visp (mit einem Teil des Zenden Raron) und Stalden geteilt, 1802-1810 wieder vereint als Zenden der Republik Wallis, 1810-1813 Kanton des Kreises Brig im französischen Departement Simplon, 1815-1848 Zenden bzw. seit 1848 Bezirk des Kantons Wallis. 1922 wechselte die Gemeinden Gründen vom Bezirk Visp zum Bezirk westlich Raron. 1850 5424 Einwohner; 1900 7882; 1950 14'212; 2000 26'819.

Der Zenden Visp entstand aus dem Verwaltungsbezirk oder Verwaltungskreis, den der Bischof von Sitten als Landesherr eingerichtet hatte. Die Aufteilung des Gebiets in die zwei Viztümer Chouson (auch St. Niklaus genannt, später Majorat) und Visp (später Kastlanei) wirkte sich bis zum Ende des Ancien Régime aus, indem bis 1798 zwei Gerichtskreise bestehen blieben. Das Viztum Chouson umfasste das innere Mattertal von Kipfen bis Zermatt, während das Viztum Visp mit der Grosspfarrei Visp zusammenfiel, die dem Gebiet des heutigen Bezirks ohne das innere Mattertal entsprach.

Der Zenden Visp bestand aus vier Vierteln: Das erste Viertel umfasste den Hauptort Visp sowie Eyholz, Lalden, Baltschieder, Visperterminen und Zeneggen. Um 1450 erwarben die Burger von Visp von Ulrich von Raron die Gerichtsbarkeit über Baltschieder, das ursprünglich nicht zur Kastlanei Visp gehört hatte. Von da an verwaltete ein von den Visper Burgern auf drei Jahre gewählter Kastlan das Freigericht Baltschieder und sass dort jeweils am Dienstag zu Gericht. Zum zweiten Viertel gehörten die Gemeinden Stalden, Staldenried, Grächen, Embd und Törbel. Die Talschaft Saas bildete das dritte Viertel (Grosses Viertel), das ab 1392 seinerseits in die vier Viertel Balen, Grund, Fee und Almagell aufgeteilt war. In Zendensachen gehörte auch Eisten am Eingang des Saastals zum Grossen Viertel. Das vierte Viertel, oft vor der Ruffinen in genannt, war ein Sonderfall im Zenden Visp und bestand aus vier Freigerichten, in denen der Zendenkastlan keine Vollmachten besass, aus dem Meiertum Kipfen, aus den Meiertümern Chouson und Zermatt, die beide erst zu Beginn des 15. Jahrhunderts zum Zenden Visp kamen, sowie aus der Kastlanei Randa-Täsch, die zum Zenden Brig gehört hatte und sich erst nach dem Loskauf 1552 dem Meiertum Chouson und dem Zenden Visp anschloss.

Die drei Viertel Visp, Stalden und Saas – der ursprüngliche Kern des Zenden – wurden von einem Kastlan (ab dem 17. Jh. Grosskastlan) verwaltet. Dieser wurde zunächst vom Bischof ernannt und ab der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts im Turnus der drei Viertel von den Gemeinden auf ein Jahr gewählt. Er vertrat den Zenden nach aussen, am Walliser Landrat und an den Ratstagen. An ihn waren die offiziellen Schreiben unter anderem des Bischofs und des Landeshauptmanns gerichtet, er unterzeichnete und siegelte im Namen des Zenden die Korrespondenz, berief den Zendenrat ein und präsidierte ihn. Der Zendenrat tagte mindestens zweimal jährlich, an Martini und an Dreikönigen, meistens in Stalden, oft auch in Visp. An Martini wurde der Kastlan gewählt und es wurden vor allem Angelegenheiten der drei Viertel verhandelt. Die dem Zenden im Turnus zustehenden Beamtungen der Landschaft Wallis (Landvögte, Kastläne und Meier in den Vogteien) waren den drei Vierteln vorbehalten. Das vierte Viertel war deshalb an Martini nicht zur Teilnahme am Zendenrat verpflichtet, wohl aber an Dreikönigen, an dem vor allem Geschäfte verhandelt wurden, die den ganzen Zenden und die Landschaft betrafen (Unterhalt von Strassen und Brücken, Ordnung der Wehrkraft, Soldwesen, Salzbeschaffung, Verteilung der Landvogtei- und Pensionsgelder usw.). Üblicherweise waren die Meier von Chouson und Zermatt anwesend. Die Befugnisse des Zendenrats waren zu Beginn sehr beschränkt, da die höchste Gewalt bei den Gemeinden lag. Im 17. und 18. Jahrhundert zog der Zendenrat mehr und mehr Rechte der Gemeinden an sich und Zendenratsbeschlüsse wurden oft als verbindlich erklärt, ohne sie den Gemeinden zur Genehmigung vorzulegen.

Der Zendenhauptmann und der Bannerherr stammten ausschliesslich aus den ersten drei Vierteln. Sie waren beide auf Lebenszeit gewählt und mit dem Militärwesen des Zenden betraut. Der Bannerherr führte die Auszugsrodel und ihm waren die Banner anvertraut. Der Zendenhauptmann organisierte die Musterungen, die in Visp stattfanden, und befehligte die Truppen des Zenden. Einzig Zermatt durfte im Beisein des Bannerherrn und des Zendenhauptmanns eigene Musterungen durchführen.

Am Walliser Landrat nahmen aus dem Zenden Visp neben dem Zendenkastlan, dem Bannerherrn und dem Zendenhauptmann üblicherweise zusätzlich ein alt Kastlan und ein Vertreter aus dem vierten Viertel teil. Diese Regelung wurde bis 1798 strikt eingehalten. An den Ratstagen nahmen nur ein bis zwei Zendenboten teil.

In den ersten drei Vierteln war der Kastlan oberster Richter. Er verfügte über die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit. Ihm standen der Weibel und der Kurial oder Gerichtsschreiber zur Seite. Bei schwerwiegenderen Prozessen konnte er eine Reihe von Beisitzern oder Geschworenen aus den drei Vierteln aufbieten. Im vierten Viertel waren die Meier von Chouson bzw. Zermatt oberste Richter. Auch sie urteilten über Leben und Tod. Der Kastlan von Randa-Täsch verfügte über die niedere Gerichtsbarkeit. Rekursinstanzen waren der Bischof von Sitten und der Landrat. Todesurteile mussten vom Bischof und von den Burgern von Sitten bestätigt werden.

Der Zenden Visp überstand die turbulenten Zeiten nach 1798 als Gebiet unverändert. Seit 1848 ist der Bezirk Visp, dessen Grenzen sich mit jenen des ehemaligen Zenden Visp decken, mit seinen 19 politischen Gemeinden (2013) einer der 14 Wahlkreise des Kantons. An der Spitze stehen der vom Staatsrat ernannte Regierungsstatthalter und sein Stellvertreter, die über die Vollziehung der Gesetze und die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen wachen.

Quellen und Literatur

  • D. Imesch, Der Zenden Visp, 1966

Zitiervorschlag

Bernard Truffer: "Visp (Zenden, Bezirk)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 06.08.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008405/2013-08-06/, konsultiert am 29.03.2024.