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Bannerherr

Venner

In Schwyz fungierte der Altlandammann als Bannerherr. Illustration aus der Schweizer Chronik von Christoph Silberysen, 1576 (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWettF 16: 1, S. 234; e-codices).
In Schwyz fungierte der Altlandammann als Bannerherr. Illustration aus der Schweizer Chronik von Christoph Silberysen, 1576 (Aargauer Kantonsbibliothek, Aarau, MsWettF 16: 1, S. 234; e-codices).

Die Namen Bannerherr, Pannerherr oder Venner (französisch banneret, bandelier, italienisch alfiere, banderale) bezeichneten ursprünglich den Fähnrich des militärischen Aufgebots eines adligen Fürsten, einer Stadt, eines Quartiers oder einer Gebietskörperschaft. Später kamen weitere militärische Funktionen hinzu, zum Beispiel die Aufsicht über das Wehrwesen oder ein Sitz im Kriegsrat. An einigen Orten blieb der Bannerherr auf militärische Befugnisse beschränkt, zum Beispiel in Luzern, in Städten des Fürstbistums Basel und in Zürich, wo er im frühen 16. Jahrhundert einem militärischen Stabschef gleichkam. Primär militärischer Kommandant war der Bannerherr auch in den Walliser Zenden, Bündner Hochgerichten und in Biel. Sowohl militärische wie auch zivile Kompetenzen hatte er in Neuenburg, Lausanne und in der Herrschaft Moutier. In Städten der Waadt wie zum Beispiel Aubonne, Payerne, Vevey und Nyon entwickelte sich das Amt im 16. Jahrhundert zu dem eines Ortsvorstehers. Zu einem wichtigen Mitglied der Regierung, unmittelbar nach dem Landammann, wurde der Bannerherr im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit in Uri, Unterwalden, Glarus, Zug und Appenzell. In Schwyz war der (Alt-)Landammann zugleich Bannerherr. Die Amtsbezeichnung blieb in einigen dieser Kantone bis ins 19. Jahrhundert in Gebrauch.

In den Städten Bern, Freiburg und Solothurn wurde das Amt des Venners – wie in Lausanne zunächst ein Quartieramt – zu einem der höchsten Ämter der Staatsverwaltung. Eine Analogie zur Institution des gonfaloniere in den italienischen Städten des Spätmittelalters lässt sich vermuten. Der Aufgabenbereich umfasste neben der militärischen Führung des Auszugs nach Quartieren auch Polizei- und Verwaltungsfunktionen. Von ausserordentlicher Bedeutung wurde das Venneramt in Bern, wo es im 15. Jahrhundert nicht mehr an eine Quartier-, sondern an eine Zunftzugehörigkeit gebunden wurde. Die vier einflussreichen Gesellschaften der Pfister (Bäcker), Metzger, Schmiede und Gerber sicherten sich das Venneramt für ihre Zunftgenossen. Es wurde zu einem Schlüsselamt in der bernischen Ämterlaufbahn, da es sich einbürgerte, dass nur Venner und Seckelmeister in das Schultheissenamt gewählt wurden. Venner und Seckelmeister bildeten die deutsche und welsche Vennerkammer, das im 16.-18. Jahrhundert entscheidende Finanz- und Kontrollorgan der bernischen Politik. Bannerherren bzw. Venner wurden oft auf Glasmalereien in Rathäusern und auf öffentlichen Brunnen dargestellt und im frühen 16. Jahrhundert zum eigentlichen Modethema.

Quellen und Literatur

  • Idiotikon 2, 1538; 4, 262, 520
  • F. de Capitani, Adel, Bürger und Zünfte im Bern des 15. Jh., 1982
Weblinks

Zitiervorschlag

François de Capitani; Hervé de Weck: "Bannerherr", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 08.09.2004, übersetzt aus dem Französischen. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008612/2004-09-08/, konsultiert am 29.03.2024.