de fr it

Defensionalordnungen

Vertragliche Vereinbarungen, die der Landesverteidigung der Eidgenossenschaft dienten, wurden in der zweiten Hälfte des 16. und im 17. Jahrhundert generell als Defensionale bezeichnet. Die Defensionalordnungen ergänzten die überholten Bestimmungen des spätmittelalterlichen Bundes und umfassten die Vertragswerke, welche die eidgenössischen Orte zur gegenseitigen Hilfe verpflichteten. Sie spielten in der Geschichte des eidgenössischen Militärwesens und für die Neutralität eine bedeutende Rolle.

Die ersten Defensionalordnungen wurden in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zwischen den reformierten Orten vereinbart, um die Gegenreformation abzuwehren. Im Bemühen um Neutralität näherten sich die konfessionell getrennten Stände während des Dreissigjährigen Krieges einander an. Diese ersten Vereinbarungen waren nur von kurzer Dauer und auf einige Orte beschränkt. Aufgrund der Bedrohungen durch kaiserliche Truppen erfolgten die ersten gesamteidgenössischen Massnahmen für den Grenzschutz im Thurgau, die für die weitere Entwicklung der Defensionalordnungen massgebend waren. Nach der Grenzverletzung durch Herzog Bernhard von Weimar bei Basel verpflichteten sich die dreizehn Orte 1638 zur bewaffneten Neutralität und nahmen kurz darauf die Verhandlungen über die Neuordnung des Wehrwesens wieder auf. Angesichts erneuter Angriffe der Franzosen und Schweden in der Bodenseegegend versammelte sich der Kriegsrat 1647 in Wil (SG), um ein eidgenössisches Defensionale zum Schutz des Thurgaus zu vereinbaren. Es enthielt Verpflichtungen über Aufmarsch, Organisation und Bewaffnung des Heeres und wurde von der Tagsatzung verabschiedet. Obwohl das Defensionale von Wil auf eine bestimmte Bedrohungslage ausgerichtet war, lieferte es nach dem Westfälischen Frieden die Grundlagen für weitere Massnahmen im Grenzschutz.

Die türkischen Eroberungskriege im Osten Europas bewirkten 1664 eine neue Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen. Als 1668 die Franzosen die Freigrafschaft Burgund besetzten, wurde das Defensionale von Baden geschlossen, das 1673 durch sechzehn Stände und zugewandte Orte beschworen wurde. Es war die erste allgemeingültige Wehrverfassung der Eidgenossenschaft. Sie wurde jährlich verlesen und veränderten Bedrohungslagen angepasst. Der Kriegsrat erhielt weitgehende, auch politische Befugnisse. Dieses Defensionale blieb aufgrund der konfessionellen Spaltung nur kurz in Kraft. Zwischen 1676 und 1703 kündeten es die katholischen Orte mit Ausnahme Luzerns auf. Nach dem Ausbruch des Ersten Koalitionskrieges wurde das Defensionale von 1673 an der Tagsatzung vom Mai 1792 zum ersten und letzten Mal von allen Orten beschworen. Das Badener Defensionale diente in der Restaurationszeit als wichtige Grundlage für das eidgenössische Militärreglement von 1817, das bis 1848, in den Grundzügen bis 1874 Bestand hatte (Armee).

Quellen und Literatur

  • G. Grosjean, Berns Anteil am evang. und eidg. Defensionale im 17. Jh., 1953
  • Bonjour, Neutralität 1
  • J. Stüssi-Lauterburg, «Das Defensionale von Wil (1647)», in 1648, Die Schweiz und Europa, hg. von M. Jorio, 1999, 147-173.
Weblinks

Zitiervorschlag

Benoît de Montmollin: "Defensionalordnungen", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 22.03.2005. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008613/2005-03-22/, konsultiert am 19.03.2024.