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Zivilschutz

Als staatlich-zivile Organisation ist der Zivilschutz ein Instrument der Sicherheitspolitik. Seit 2004 gehört er mit der Polizei, der Feuerwehr, dem Gesundheitswesen und technischen Betrieben zum Verbundsystem Bevölkerungsschutz, der primär bei Katastrophen und Notlagen (Naturkatastrophen), sekundär bei bewaffneten Konflikten für den Schutz, die Rettung und die Betreuung von Personen sowie den Schutz von Kulturgütern (Kulturgüterschutz) zuständig ist.

Zivilschutzübung im Luzerner Autobahntunnel Sonnenberg vom 16. bis 21. November 1987 © KEYSTONE.
Zivilschutzübung im Luzerner Autobahntunnel Sonnenberg vom 16. bis 21. November 1987 © KEYSTONE. […]

Vor dem Hintergrund der internationalen Aufrüstung und wachsenden Gefahr für die Zivilbevölkerung durch den Luftkrieg schuf die Schweiz 1934 den militärisch organisierten «passiven Luftschutz». Bis zum Ende des Kriegs entstanden in den grösseren Gemeinden Luftschutzorganisationen (sogenannter blauer Luftschutz). Nach der Gründung der Luftschutztruppen 1951 (Rettungstruppen) folgte 1954 im Zuge einer Reorganisation die erste Zivilschutzverordnung, nachdem 1952 ein Obligatorium zum Einbau von Schutzräumen in bestehende Häuser an der Urne deutlich gescheitert war. Ein Verfassungsartikel, der auch für Frauen die Dienstpflicht vorsah, wurde 1957 ebenfalls wuchtig abgelehnt. Doch bereits 1959 nahm das Stimmvolk einen revidierten Artikel zum Zivilschutz in die Bundesverfassung auf. Neben der Armee und der kriegswirtschaftlichen Vorsorge wurde der Zivilschutz zum dritten Pfeiler der Gesamtverteidigung (Landesverteidigung). Der Kalte Krieg beschleunigte in den 1960er Jahren den Aufbau des Zivilschutzes: 1962 folgte das Bundesgesetz über den Zivilschutz, 1964 jenes über den baulichen Zivilschutz. Darin schrieb man die Organisationspflicht für Gemeinden ab 1000 Einwohnern, die Schutzdienstpflicht für Schweizer Männer vom 20. bis zum 60. Altersjahr (freiwillige Dienstpflicht für Frauen) und den obligatorischen Schutzraumbau fest. Das 1963 gegründete Bundesamt für Zivilschutz war dem EJPD unterstellt. 1966 trat das Gesetz über den Kulturgüterschutz in Kraft. Der weitere Ausbau des Zivilschutzes bis Mitte der 1990er Jahre fusste auf der Konzeption von 1971: Angesichts der atomaren Bedrohung verschob sich das Schwergewicht vom Retten aufs Vorsorgen und Vorbeugen. Unter der Maxime «Jedem Einwohner ein Schutzplatz» erlebte die Schutzraumbautätigkeit einen Boom. Die Organisationspflicht galt nun für alle Gemeinden, ferner wurden die einzelnen Dienste und die materielle Ausstattung der jeweiligen Schutzorganisationen festgelegt sowie die Ausbildung der rund 500'000 Schutzdienstpflichtigen organisiert. Die öffentliche Hand und Private investierten bis 2009 rund 7,6 Mrd. Franken in den Bau von 270'000 Schutzräumen. Von den 7,6 Mio. Einwohnern verfügten 2009 nur rund 500'000 über keinen Schutzraum. Im ersten Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 gelangte der Begriff Zivilschutz erstmals ins Völkervertragsrecht, und ein neues internationales Zivilschutzzeichen trat neben dasjenige des Roten Kreuzes und des Kulturgüterschutzes.

Die Katastrophen von Tschernobyl und Schweizerhalle 1986, die schweren Unwetter 1987 und das Ende des Kalten Kriegs 1989 führten zu einer Neuausrichtung des Zivilschutzes. Von nun an rückte die Katastrophenhilfe in den Vordergrund und mit der «Reform 95» wurde die Katastrophen- und Nothilfe in Friedenszeiten dem Auftrag zum Schutz der Bevölkerung im Falle bewaffneter Konflikte gleichgestellt. Die Koordination mit den anderen Einsatzmitteln, vor allem den Feuerwehren, wurde verbessert, das Dienstpflichtalter herabgesetzt, der Sollbestand von 520'000 (Höchststand von 1989) auf rund 380'000 Angehörige reduziert, die Ausbildung mit einer Instruktorenschule professionalisiert, die Ausrüstung angepasst und die Rettungsformationen mit technischem Material für die Katastrophenhilfe ausgestattet. Die Reform «Bevölkerungsschutz XXI» von 2004 definierte mit der Katastrophen- und Nothilfe den neuen Hauptauftrag des Zivilschutzes. Im Bereich der Schutzinfrastruktur liegt das Augenmerk seither auf der Werterhaltung, auch wenn grundsätzlich an der Schutzraumbaupflicht festgehalten wird. Die Kantone erhielten mehr Kompetenzen, die Zivilschutzorganisationen wurden regionalisiert, das Dienstpflichtalter auf das 40. Altersjahr begrenzt und der Sollbestand auf 100'000 Angehörige reduziert. Das Bundesamt für Zivilschutz erhielt neue Aufgaben und wurde als neu ausgerichtetes Bundesamt für Bevölkerungsschutz ins VBS integriert.

Quellen und Literatur

  • R. Aeberhard, Vom Luftschutz zum Zivilschutz, 1983
  • M. Meier, Von der Konzeption 71 zum Zivilschutz 95, Liz. Freiburg, 2007
  • Y. Meier, Die gesellschaftl. und institutionelle Verankerung des schweiz. Zivilschutzes in den 1950er- und 1960er Jahren, Liz. Freiburg, 2007
  • M. Dumartheray, La protection civile vaudoise, 2009
Weblinks

Zitiervorschlag

Christoph Flury: "Zivilschutz", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.02.2015. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008694/2015-02-03/, konsultiert am 19.03.2024.