Das im Jahr 1474 zwischen den acht Orten der Eidgenossenschaft und Herzog Sigismund von Österreich abgeschlossene Vertragswerk der Ewigen Richtung, das erst später so genannt wurde, gehört wie die Niedere Vereinigung (1474) zur Vorgeschichte der Burgunderkriege (1474-1477). Die Ewige Richtung wurde ab 1477 als Erbeinung wiederholt vertraglich erneuert.
Ewige Richtung
Die Ewige Richtung bildete einen Wendepunkt in den Beziehungen zwischen der Eidgenossenschaft und dem Hause Habsburg. Herzog Sigismund von Tirol und die Eidgenossen beschlossen am 30. März 1474 in Konstanz, die jahrzehntelangen Auseinandersetzungen zu beenden. Als Vermittler setzten sie den französischen König Ludwig XI. ein. Das Aushandeln eines für beide Seiten annehmbaren Textes zog sich aber mehrere Monate hin; erst am 2. Januar 1475 ratifizierte Ludwig XI. die endgültige Fassung.
Die acht eidgenössischen Orte und Sigismund einigten sich auf folgende Punkte: Die feindselige Haltung zwischen den beiden Parteien wurde beendet und Basel sowie Konstanz (jeweils Stadt oder Bischof) als vier mögliche Schiedsrichter in künftigen Konflikten bestimmt. Die Eidgenossen versprachen dem Herzog Beistand, allerdings unter Vorbehalt ihrer Ehre und nur gegen Sold; gleiches wurde auch von Sigismund zugesagt. Die Orte verpflichteten sich überdies, alle Akten und Dokumente, welche sich auf die früheren österreichischen Besitzungen bezogen, dem Hause Habsburg zurückzugeben. Der Besitzstand an Ländern und Herrschaften wurde beiden Parteien garantiert. Die vier Städte am Oberrhein (Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut) sollten diesen Vertrag beschwören und den Eidgenossen im Kriegsfall offen stehen. Alle vergangenen Streitigkeiten und noch hängigen Konflikte wurden für nichtig erklärt. Die Übereinkunft betraf einerseits die acht Orte, andererseits den österreichischen Herzog sowie seine Erben, seien sie nun leiblich oder Verwandte des habsburgischen Hauses. Gegen den letzten Artikel wurde seitens Sigismunds lange Zeit Einspruch erhoben, bis Ludwig XI. zugunsten der Eidgenossen entschied. Schliesslich sollte der Vertrag alle zehn Jahre neu beschworen werden.
Zwar bedeutete diese Übereinkunft einen wichtigen Schritt zur Beilegung der alten Feindseligkeiten zwischen Habsburg und den Eidgenossen, aber die nachträgliche Bezeichnung Ewige Richtung verlieh dem Vertragswerk zu viel Gewicht. Unterwalden besiegelte das Abkommen nie, und in einzelnen Orten wurde es offen kritisiert. Kaiser Friedrich III. weigerte sich andererseits, den Text als für das gesamte habsburgische Herrscherhaus bindend anzuerkennen.
Erbeinungen
Als Erbeinungen werden die drei Verträge zwischen Österreich und den Eidgenossen von 1477 und 1511 bzw. den Drei Bünden von 1518 bezeichnet, welche die Ewige Richtung ersetzten. Im Gegensatz zu fürstlichen Erbeinungen war hier nicht die gegenseitige Beerbung vorgesehen, nur der Vertrag selbst wurde vererbt. Die erste Erbeinung wurde am 13. Oktober 1477 zwischen Zürich, Bern, Solothurn und Luzern einerseits und Herzog Sigismund andererseits abgeschlossen; die übrigen Orte traten am 26. Januar 1478 bei. Sie enthielt wie die Ewige Richtung eine Anerkennung des territorialen Status quo, d.h. Sigismund verzichtete auf die ehemals habsburgischen Gebiete in der Schweiz, was aber von Kaiser Friedrich III. nie gebilligt wurde. Der 1487 mit König Maximilian ausgehandelte, aber nicht ratifizierte Vertrag war deshalb ein wichtiges Signal des Königs, der Politik Sigismunds folgen zu wollen. Auch der zweite Anlauf zu einer Erneuerung des Vertragswerks im Jahre 1500 scheiterte. Erst am 7. Februar 1511 wurde die zweite Erbeinung zwischen Maximilian einerseits – er unterzeichnete nicht nur für sich als Erzherzog von Österreich und Herrn der Vorlande, sondern auch für seinen Enkel Karl als Erben der Grafschaft Burgund – und den eidgenössischen Orten sowie Appenzell, Stadt und Abt von St. Gallen andererseits geschlossen.
Die Verträge enthielten eine Nichtangriffsklausel und implizit auch eine Garantie des territorialen Status quo, da der entsprechende Artikel aus der Ewigen Richtung nicht aufgehoben wurde. Die Erbeinung von 1511 sah im Gegensatz zu der von 1477 keine Hilfsverpflichtung mehr vor. Die Bemühungen Kaiser Karls V., eine solche Bestimmung ins Vertragswerk aufzunehmen und dieses damit zu einem Instrument im Kampf gegen Frankreich zu machen, scheiterten. Vielmehr setzte sich die eidgenössische Position durch, die den Vertrag als Zeichen guter Nachbarschaft festlegte. Auf diesem Gebiet entfaltete die Erbeinung eine nicht geringe Wirkung und wurde zur festen, stets abrufbaren Bezugsgrösse der bilateralen Politik. Die Eidgenossen erhielten eine verhältnismässig bescheidene Pension, um deren Bezahlung sich Habsburg stets bemühte. Dies ist ein Indiz dafür, dass man der Erbeinung grosse Bedeutung beimass.
König Maximilian schloss auch mit den Drei Bünden Erbeinungen ab. Der zwanzigjährigen Einung mit dem Gotteshaus- und dem Zehngerichtenbund von 1500, die 1502 auch mit dem Grauen Bund getroffen wurde, folgte 1518 die Erbeinung mit allen Drei Bünden. Die Erbeinungen wurden immer wieder bestätigt und behielten ihre Gültigkeit bis 1798.
Quellen und Literatur
- EA 2, 473-481, 913-916, 920
- A. Gasser, Ausgewählte hist. Schr., 1983, 269-320
- W. Baum, «Niklaus von Flüe und Sigmund der Münzreiche von Österreich. Zur Gesch. der Überwindung der Erbfeindschaft zwischen Österreich und den Schweizer Eidgenossen», in ZSK 81, 1987, 5-29
- C. Sieber-Lehmann, Spätma. Nationalismus, 1995
- B. Braun, Die Eidgenossen, das Reich und das polit. System Karls V., 1997, 205-311