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Frieden vonBasel1499

Der Frieden von Basel beendete den Schwabenkrieg. Nach Vorverhandlungen in Schaffhausen und einem Waffenstillstand am 25. August 1499 wurde er am 22. September 1499 – unter Vermittlung des mailändischen Herzogs Ludovico Sforza und seines Gesandten Galeazzo Visconti – zwischen König Maximilian I. und dem Schwäbischen Bund einerseits, dem Bischof Heinrich von Chur, den Eidgenossen und den Drei Bünden andererseits geschlossen. Auf den ersten Blick stellte der Vertrag bloss die Verhältnisse vor Kriegsbeginn wieder her, mit Ausnahme von zwei Artikeln, die herrschaftliche Rechte betrafen: Maximilian I. behielt die acht Gerichte im Prättigau, während den Eidgenossen nachträglich, im Oktober 1499, das Landgericht im Thurgau, das der Stadt Konstanz gehört hatte, zugesprochen wurde. Die eigentlichen Gründe, die zum Schwabenkrieg geführt hatten, nämlich die Verordnung des Gemeinen Pfennigs und die Einrichtung des Reichskammergerichts am Wormser Reichstag von 1495, sind im Friedensvertrag nicht erwähnt. Maximilian I. sollte bloss alle «vechden, ungnad, acht, processen und beswärungen» aufheben und in Zukunft die Bischöfe von Konstanz oder Basel sowie den Rat von Basel als Schiedsrichter bei Streitfällen anrufen; das Gleiche galt für den Schwäbischen Bund. Das Reichskammergericht als oberste Gerichtsinstanz fiel damit ausser Betracht, ohne dass dies aber ausdrücklich erwähnt wurde. Obwohl weder die Wormser Beschlüsse von 1495 noch die Weigerung der Eidgenossen, diesen nachzukommen, erwähnt sind, sah die ältere schweizerische Historiografie im Frieden von Basel einen Wendepunkt im Verhältnis zwischen Eidgenossenschaft und Reich; nach Wilhelm Oechsli wurde damals die «Unabhängigkeit der Schweiz von Seiten Deutschlands» (1890) anerkannt. Diese Meinung gilt heute als widerlegt. Die Berichte des Gesandten Solothurns von den Verhandlungen in Basel zeigen vielmehr, dass die Eidgenossen wünschten, «gnedeclich wider zum Rich» gelassen zu werden. Bis ins 17. Jahrhundert hielten die eidgenössischen Orte an ihrer Zugehörigkeit zum Reich fest und waren zum Beispiel bereit, für die Türkenkriege Truppen zu stellen oder Geld für den gleichen Zweck zu bezahlen. Die Konflikte mit dem Haus Österreich und der eidgenössische Widerstand gegen eine wachsende «Verdichtung» der «offenen» Reichsverfassung (Peter Moraw) schmälerten in der Eidgenossenschaft noch bis weit in die Frühneuzeit nicht das Ansehen des Reichs als oberster Schutzmacht der Christenheit.

Quellen und Literatur

  • H. Sigrist, «Zur Interpretation des Basler Friedens von 1499», in Schweiz. Beitr. zur Allg. Gesch. 7, 1949, 153-155
  • K. Mommsen, Eidgenossen, Kaiser und Reich, 1958, 11-16
  • HbSG, 345-347, 367
  • P. Moraw, «Reich, König und Eidgenossen im späten MA», in JHGL 4, 1986, 15-33
  • 1495 - Kaiser, Reich, Reformen, Ausstellungskat. Koblenz, 1995
Weblinks

Zitiervorschlag

Claudius Sieber-Lehmann: "Basel, Frieden von (1499)", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 10.06.2004. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008892/2004-06-10/, konsultiert am 09.12.2024.