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Kirchenrecht

Kirchenrecht ist der tradierte Name für die Gesamtheit der Normen, welche die christlichen Grosskirchen für ihre Mitglieder erlassen. Dabei handelt es sich um Regeln für die äussere Organisation der Kirchen und ihrer Gemeinschaften, für die Tätigkeit ihrer Amtsträger und für die Rechtsstellung ihrer Mitglieder. Das Kirchenrecht ist in seiner Ausgestaltung teilweise geprägt von den theologischen Prämissen der betreffenden Kirchen, doch muss es von den rein liturgischen Bestimmungen der Glaubensgemeinschaften unterschieden werden. In der katholischen Kirche wird es auch als kanonisches Recht bezeichnet. Auch zahlreiche andere, kleine christliche Religionsgemeinschaften der Schweiz haben Kirchenrecht erlassen. Das Recht von nichtchristlichen Religionsgemeinschaften wird nicht als Kirchenrecht, sondern als Religionsrecht bezeichnet. Das Judentum hat in Auslegung der Thora unter anderem im Talmud ein reiches Religionsrecht entwickelt; im Islam umfasst die Scharia die Gesamtheit der aus dem Koran und der Sunna gewonnenen Lebensregeln.

Das Kirchenrecht ist zu unterscheiden vom Staatskirchenrecht (Kirche und Staat) bzw. vom Religionsverfassungsrecht. Mit diesen Begriffen werden die Rechtsregeln bezeichnet, die der Staat in religiösen Belangen setzt. Schwerpunktmässig ist seit der Gründung des Bundesstaates 1848 der Bund für den Grundrechtsschutz im religiösen Bereich zuständig, namentlich was die Sicherung der Religionsfreiheit betrifft. Die Kantone hingegen regeln die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften im staatlichen Recht. Ausserdem werden Konkordate – Verträge zwischen Kantonen und der katholischen Kirche – durch interne Erlasse ratifiziert, etwa wenn es um die einvernehmliche Regelung von Bistumsfragen geht.

Kirchenrechtsquellen

Im 1. Jahrtausend des Christentums entstand Kirchenrecht durch Entscheidungen der Konzilien und Päpste, die in privaten Sammlungen kompiliert und tradiert wurden. Eine Zusammenfassung und Systematisierung des Kirchenrechts erfolgte im "Decretum Gratiani", das um 1140 in Bologna entstanden ist. Das "Decretum" wurde – erstmals an der Universität Bologna – zum Gegenstand scholastischen Unterrichts. Heute gilt für die römisch-katholische Kirche der "Codex Iuris Canonici", ein Gesetzbuch, das teilweise vom Zweiten Vatikanischen Konzil geprägt wurde. Daneben gibt es regional auch ergänzendes und ausführendes Recht, zum Beispiel für ein Bistum oder eine Bistumskonferenz.

Nach der Einführung der Reformation wurde das kanonische Recht in den reformierten Kirchgemeinden zunächst ausser Kraft gesetzt; die Visitations- und Eheordnungen (Visitationen) der Reformatoren, welche die ersten evangelischen Kirchenordnungen darstellen, kamen jedoch nicht ohne inhaltliche Anleihen im kanonischen Recht aus. Das gilt namentlich für die lutherische Kirche, in der Teile des kanonischen Rechts faktisch noch eine Zeit weiter galten. Huldrych Zwingli und nach ihm Heinrich Bullinger gingen jedoch bei der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse von Anfang an von einer engen Verbindung zwischen der weltlichen Gewalt und der Kirche aus: Die Organisation der Kirche, aber auch die reformierte Ehe- und Sittengerichtsbarkeit (Sittengerichte), wie sie sich in Zürich mit der Ehegerichtsordnung von 1525 entwickelte und später in anderen reformierten Orten der Eidgenossenschaft rezipiert wurde, erfolgte aufgrund eigener, vom kanonischen Recht losgelöster Prämissen und in engstem Zusammenwirken mit der weltlichen Obrigkeit. Für das reformierte Kirchenrecht wurden neben den internen Kirchenordnungen – in Zürich zunächst die von Bullinger geschaffene Kirchen- und Predigerordnung von 1532 – in der Folgezeit staatliche Mandate und Kirchengesetze bestimmend. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht sind so bis zur Gegenwart eng miteinander verknüpft.

Mitra aus bemaltem Karton, die man den Kupplern im Genf des 16. Jahrhunderts aufsetzte (Maison Tavel, Genf; Fotografie Bibliothèque de Genève).
Mitra aus bemaltem Karton, die man den Kupplern im Genf des 16. Jahrhunderts aufsetzte (Maison Tavel, Genf; Fotografie Bibliothèque de Genève). […]

Johannes Calvin unterschied klarer zwischen der Zuständigkeit der weltlichen Obrigkeit und jener des Consistoire (Sittengericht). Gemäss seiner Konzeption ist Kirchenrecht primär Gemeinderecht. Kern dieser Gemeinden bilden die vier Ämter ministre, ancien, docteur und diacre (wobei die letzten beiden Ämter bedeutungslos blieben). Calvin entwickelte ausserdem eine eigene kirchliche Sittenzucht, die nach 1555 ausschliesslich in den Händen des Consistoire lag und von diesem streng gehandhabt wurde. Dies zeigt sich etwa in den "Articles concernant l'organisation de l'Eglise" von 1537 und in den "Ordonnances ecclesiastiques de l'Eglise de Genève" von 1541 bzw. 1561.

Die Gerichtsbarkeit

Das Kirchenrecht wendet sich an die Mitglieder der jeweiligen Kirche, namentlich an die geistlichen Amtsträger. Für seine Einhaltung ist in der katholischen Kirche der Bischof, in den evangelisch-reformierten Kirchen der Kirchenrat verantwortlich. Die reformierten Kirchen schufen nur für Fragen der Ehe und der sittlichen Lebensführung eine eigentliche Gerichtsbarkeit, die teilweise bis zum Ende des Ancien Régime bestand. Die Diziplinargerichtsbarkeit über die Amtsträger oblag dem Kirchenrat und in der oberen Instanz oft staatlichen Stellen. Ab dem 19. Jahrhundert galt der Pfarrer in manchen reformierten Kantonen ohnehin als staatlicher Beamte.

In der katholischen Kirche stand dem Bischof mit dem Offizialat ein eigenes Gericht zur Seite. Diese Institution fasste im Gebiet der heutigen Schweiz im 13. Jahrhundert Fuss. Die ersten kirchlichen Richter führten am Gericht nicht nur den kanonischen schriftlichen Prozess ein (so z.B. in Chur 1273 Albero von Montfort), sondern brachten dort auch materiell römisches und kanonisches Recht zur Anwendung. Im Spätmittelalter entschieden die Offizialate mangels effizienter weltlicher Gerichtsbarkeit (Gerichtswesen) nicht nur über geistliche und materielle Angelegenheiten der Kirche, sondern teilweise auch in weltlichen Rechtsstreitigkeiten, zum Beispiel bei Geldforderungen unter Laien. In den katholischen Orten blieb die ausschliessliche Zuständigkeit der Kirche im Eherecht teilweise bis ins 19. Jahrhundert bestehen. Im Zuge des Kulturkampfes wurde bei der Revision der Bundesverfassung 1874 eine Bestimmung eingeführt, welche die kirchliche Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts (nicht aber die kircheninterne Gerichtstätigkeit) als unzulässig erklärte.

Vier Dominikaner werden anlässlich des Jetzerhandels sieben Mitgliedern des bernischen Rates vorgeführt. Holzschnitt von Urs Graf, 1509 (Kunstmuseum Basel, Kupferstichkabinett).
Vier Dominikaner werden anlässlich des Jetzerhandels sieben Mitgliedern des bernischen Rates vorgeführt. Holzschnitt von Urs Graf, 1509 (Kunstmuseum Basel, Kupferstichkabinett). […]

Für die Beurteilung von Glaubensabweichungen wurden ab dem 13. Jahrhundert, als Papst Gregor IX. die sogenannten Ketzerdekrete (1231) erliess, Inquisitoren bestellt, die direkt dem Papst unterstellt waren. Dabei handelte es sich oft um Dominikaner. Vom jeweiligen Bischof gerufen, führten sie Ketzerverfahren gegen verdächtige Personen durch. Folterung und Vollzug des Urteils erfolgten dabei durch die weltliche Obrigkeit. Dies war auch bei den Hexenverfolgungen in der frühen Neuzeit der Fall.

Im Zuge der Aufklärung und der damit einhergehenden Säkularisierung fiel die staatliche Unterstützung für die kirchliche Gerichtsbarkeit weg. Der Kirche blieben abgesehen von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare geistliche Amtsträger nur mehr geistliche Sanktionen wie die Exkommunikation und das Interdikt. Als sich die konfessionellen Milieus im Lauf des 20. Jahrhunderts zusehends auflösten, war es faktisch dem einzelnen Kirchenmitglied überlassen, das Kirchenrecht zu befolgen.

Das Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Bis zur faktischen Trennung der Eidgenossenschaft von Kaiser und Reich 1499 unterlag das Recht der alten Orte einer intensiven Rezeption gelehrter römisch-kanonischer Rechtsfiguren. Kleriker wurden zum Studium des Kirchenrechts und des römischen Rechts an oberitalienische, später auch an französische oder deutsche Universitäten geschickt und nach ihrer Rückkehr als Offizial oder als kirchlicher Notar (Notariat) beschäftigt. Wenn Laien im Spätmittelalter ein Rechtsstudium absolvierten, waren sie als Stadtschreiber begehrt und wurden bei der Verschriftlichung und Verbesserung des Stadtrechts zugezogen. Aus diesem Grund fand neben römischem Recht auch Kirchenrecht Eingang in die örtliche Rechtsordnung, zumal auch weltliche Juristen Kirchenrecht studierten (Rechtswissenschaften). Besonders das moderne Privatrecht und das Strafrecht enthalten Rechtsfiguren, die ihren Ursprung im Kirchenrecht haben. Sie wurden vom ausgehenden Mittelalter an in Stadtrechten und in ländlichen Satzungen (z.B. Offnungen und Landrechten) tradiert oder im 19. Jahrhundert von ausländischen Vorbildern übernommen (beeinflusst durch die Pandektistik). Zu erwähnen ist etwa die Vertragsfreiheit des Schuldrechts, die in eine Inhalts-, Form- und Typenfreiheit ausgeformt wurde (heute Artikel 11 und 19 Absatz 1 des Obligationenrechts).

Im Eherecht war der Einfluss des Kirchenrechts noch grösser: Die aus der Sakramentsnatur der Ehe resultierende Unauflösbarkeit der Ehe wurde in den katholischen Orten erst im 19. Jahrhundert aufgegeben. Das Eherecht der reformierten Orte dagegen sah entsprechend dem theologischen Eheverständnis der Reformatoren eine Auflösung der Ehe vor. Das 1912 in Kraft gesetzte Zivilgesetzbuch ging bis zur Einführung des neuen Scheidungsrechts im Jahr 2000 davon aus, dass es besondere Gründe für die Auflösung der Ehe brauche. Auch die zivilrechtlichen Formvorschriften für die Eheschliessung haben ihren Ursprung im Kirchenrecht. Aus dem Kirchenrecht stammt neben grundlegenden Regeln betreffend Ehehindernisse auch das Prinzip, aussereheliche Kinder durch eine nachträgliche Heirat der Eltern zu legitimieren.

Im Strafrecht führte die wissenschaftliche Betätigung der Kanonisten zu einer adäquateren Erfassung der subjektiven Seite der Tat. Das germanisch-fränkische Erfolgsstrafrecht wurde durch das Schuldstrafrecht ersetzt, in dem der Wille des Täters bei der Tatbegehung nicht bloss durch einzelne typische Delikte, sondern durch abstrakte, in jedem Fall anwendbare allgemeine Regeln berücksichtigt werden konnte. Der weltliche Strafprozess schliesslich verdankt dem im 13. Jahrhundert in der Kirche entwickelten Inquisitionsprozess verschiedene wichtige Grundregeln wie die Pflicht des Richters, von sich aus tätig zu werden, und im Verfahren nach der materiellen Wahrheit zu suchen.

Während das Kirchenrecht in verschiedenen Bereichen auf die Entwicklung des Rechts Einfluss nahm, wurde es seinerseits vom staatlichen Recht beeinflusst. Besonders in der Deutschschweiz wurden seit dem 19. Jahrhundert die evangelischen und später auch die katholischen Landeskirchen in ihrer Organisation und ihrem Aufbau nach dem Vorbild der kantonalen Behörden ausgestaltet (Kirchenrat in Entsprechung zum Regierungsrat, Kirchensynode gemäss dem Vorbild des Kantonsparlaments). Auch die Mitwirkung des Kirchenvolkes ist teilweise den Rechten und Pflichten der Stimmbürger nachempfunden. Diese Nachgestaltung staatlicher Strukturen stellt eine Besonderheit der Schweiz dar und erklärt sich aus ihrer direktdemokratischen Tradition.

Die Kirchenrechtswissenschaft

In Klosterbibliotheken wie Einsiedeln, Engelberg oder St. Gallen wurden schon im Hochmittelalter wichtige Quellen und Kommentare des Kirchenrechts gesammelt und ausgewertet. Ein eigentlicher Unterricht im kanonischen Recht fand an der Rechtsfakultät der 1460 gegründeten Universität Basel statt. Auch nach der Reformation blieb dieses Fach bestehen, denn Voraussetzung für den Erwerb des doctor iuris utriusque waren profunde Kenntnisse des kirchlichen wie des weltlichen Rechts. Eine besondere Stellung hat das Kirchenrecht bis in die Gegenwart an der Universität Freiburg. Hier besteht ein Forschungsinstitut für Kirchenrecht, das Louis Carlen 1978 ins Leben gerufen hat. Als Wahlfach wird Kirchenrecht auch an den Rechtsfakultäten der Universitäten Bern und Zürich unterrichtet, als Pflichtfach an den katholisch-theologischen Fakultäten in Freiburg, Luzern, Lugano und Chur. Wissenschaftliche Fragen werden auch im Rahmen der 1992 gegründeten Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht behandelt.

Quellen und Literatur

  • W. Köhler, Zürcher Ehegericht und Genfer Konsistorium, 2 Bde., 1932-42
  • L. Carlen, «Kirchenrecht in der Schweiz», in Österr. Archiv für Kirchenrecht 25, 1974, 366-375
  • J.G. Fuchs, «Das Schweiz. Staatskirchenrecht des 19. Jh. als Folge zwinglian. Staatsdenkens und als typ. Schöpfung des Liberalismus», in ZRG KA 70, 1984, 271-300
  • TRE 18; 19
  • F. Elsener, Studien zur Rezeption des gelehrten Rechts, 1989
  • D. Kraus, R. Pahud de Mortanges, Bibl. des Schweiz. Staatskirchenrechts, 1991
  • D. Kraus, Schweiz. Staatskirchenrecht, 1993
  • L. Carlen, «Einflüsse des kanon. Rechts auf die Rechtskultur in der Schweiz», in Iustitia in caritate, hg. von R. Puza, A. Weiss, 1997, 717-730
  • L. Gerosa, Gesetzesauslegung im Kirchenrecht, 1999
Weblinks

Zitiervorschlag

René Pahud de Mortanges: "Kirchenrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 28.10.2008. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008931/2008-10-28/, konsultiert am 30.09.2023.