Das burgund. Recht ist eines der ältesten Germanischen Stammesrechte. Überliefert ist es in der "Lex Burgundionum", die auch als "Lex Gundobada" oder "Loi Gombette" bezeichnet wird, und der "Lex Romana Burgundionum".
Die "Lex Burgundionum" wird Gundobad (516) zugeschrieben, weil in mehreren Handschriften ein Edikt dem übrigen Text vorangestellt ist, in dem der König die Abfassung des Stammesrechtes anordnet. Andere Handschriften beginnen dagegen mit der von Kg. Sigismund (523/524) erlassenen prima constitutio. Daher wird vermutet, dass Sigismund auf eine erste Sammlung von Gundobad zurückgegriffen, diese ergänzt und überarbeitet hat. Die "Lex Burgundionum" fasst nach röm. Vorbild erlassene Konstitutionen der burgund. Könige zusammen, wobei die Grossen des Reiches offenbar an der Abfassung mitgewirkt haben. Das Gesetzbuch enthält Normen bezüglich Heirat, Erbfolge, Freiheit sowie Wergeld und Strafen, die in Prozessen der Burgunder untereinander und in solchen zwischen Burgundern und Romanen anzuwenden waren. Der Redaktor der Sammlung hat nachweislich den spätröm. Codex Theodosianus und vermutlich auch die Paulussentenzen benutzt. Obwohl die frühesten der 14 erhaltenen Handschriften erst aus dem 9. Jh. stammen, ist die "Lex Burgundionum" die wichtigste schriftl. Quelle über das spätantike und frühma. Burgunderreich. Auch nach dessen Untergang blieb das Gesetz unter fränk. Herrschaft in Geltung. Im 9. Jh. versuchte Ebf. Agobard von Lyon, Ludwig den Frommen zur Aufhebung des Gesetzes zu veranlassen. Noch Konrad II. berief sich nach der Eingliederung des zweiten burgund. Königreiches im Jahr 1038 auf die "Lex Burgundionum". Wahrscheinlich verstand er unter diesem Begriff aber nicht das alte Gesetzbuch, sondern das zu seiner Zeit geläufige burgund. Gewohnheitsrecht.
Das zweite burgund. Rechtsdenkmal, die "Lex Romana Burgundionum", ist ein aus 47 Titeln bestehender Auszug aus versch. röm. Rechtsquellen, u.a. den Codices Theodosianus, Gregorianus, Hermogenianus, den Paulussentenzen und einem Werk des Gaius. Nur eine vollständige Handschrift sowie drei Fragmente des Gesetzes sind überliefert; das früheste Manuskript datiert aus dem 7. Jh. Die Entstehung des Gesetzes ist nach wie vor umstritten. Die "Lex Romana Burgundionum" war möglicherweise eine noch von Gundobad, wahrscheinlich aber erst von Sigismund erlassene Weisung an die Richter, das röm. Recht gegenüber dem galloröm. Bevölkerungsteil anzuwenden.