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Freigelassene

F. waren in die Freiheit entlassene Sklaven (Sklaverei) oder Unfreie (Leibeigenschaft). Belege für F. finden sich in den frühma. Germanischen Stammesrechten und, den Raum der Schweiz betreffend, in den Formelbüchern z.B. der Klöster St. Gallen ab dem Ende des 8. Jh. und Fraumünster Zürich nach 950. Sie zeigen, dass F. des Früh- und HochMA nicht in die Vollfreiheit entlassen wurden, sondern zwischen Unfreien und Freigeborenen (Freie) eine Mittelschicht von "Minderfreien" bildeten.

Im Zentrum einer Freilassung, ob auf Veranlassung des Herrn (manumissio per cartam) oder der Kirche unter Einfluss des Röm. Rechts (manumissio in ecclesia), stand die Entbindung des F.n von Gehorsam und Dienst gegenüber dem ehemaligen Herrn. Urkundlich vermerkte neue Freiheiten wie Freizügigkeit, freie Arbeit und Besitz, Gleichstellung mit Freigeborenen, der Titel eines "röm. Bürgers" kontrastierten mit der Realität, wonach der F. nach damaligem Rechtsempfinden gezwungen war, sich erneut einem Schirmherrn zu unterstellen, um sich vor Wiederverknechtung zu sichern. F. begaben sich bevorzugt in kirchl. (lat. defensio, mundiburdum) oder auch weltl. Schirmherrschaft gegen Leistung eines jährl. Rekognitionszinses (Geld, Wachs). Die Einbindung in die Familia des weltl. oder geistl. Grundherrn bot dem F.n zwar soziale und wirtschaftl. Sicherheit, band ihn aber als hörigen (Wachs-)Zinser an diesen.

Vollfreiheit gewährte fränk. Recht (Königsrecht) den F.n kraft des im alemann. Raum seltenen "Schatzwurfs" (lat. denariatio): Zum Zeichen der Befreiung von Zinshörigkeit schlug der König dem Freizulassenden einen Denar aus der Hand. Da aus der Sicht der Unfreien der Status des F.n erstrebenswert war, wurde dieser teuer erkauft. In die wachsende Schicht von "Minderfreien" unterschiedl. Rechts (lat. liberti, liti, coloni, accolae) stiegen auch Freie unter geistl. Schutzherrschaft ab. In ihr verschmolzen im SpätMA schliesslich ehemalige Freie und Unfreie zum Verband der von weltl. und geistl. Grundherren abhängigen Eigenleute bzw. Gotteshausleute. Aus diesem Stand kauften sich vom 14.-16. Jh. Einzelne und ganze Kommunen (Gem., Ämter) sukzessive von der Kopfsteuer und dem Fall des Grundherrn frei, kamen nun aber als Untertanen unter die Steuer- und Militärdienstpflicht ihrer Obrigkeit.

Quellen und Literatur

  • HRG 1, 1242
  • D. Anex, Le servage au Pays de Vaud (XIIIe-XVIe siècle), 1973, 270-283, 361-367
  • C. Schott, «F. und Minderfreie in den alemann. Rechtsqu.», in Beitr. zum frühalemann. Recht, hg. von C. Schott, 1978, 51-72
  • LexMA 4, 901-903
  • S. Jäggi, Die Herrschaft Montagny, 1989, 242-249
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Freigelassene", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 03.03.2005. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008965/2005-03-03/, konsultiert am 19.03.2024.