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Leibeigenschaft

Der Begriff Leibeigenschaft bezeichnet die persönliche Abhängigkeit eines Unfreien von seinem Herrn. Während sich der französische Begriff servage sprachgeschichtlich vom lateinischen servus (Sklave) herleitet, knüpft das italienische servitù della gleba an den Schollenzwang (gleba für Scholle) der grundherrlichen Bauern an.

Die Bezeichnungen für leibherrliche Abhängigkeit sind vielfältig bei zum Teil umstrittener Bedeutung. Die Sklaven der Antike (Sklaverei) wurden als Sache behandelt und waren rechtlos. Dagegen genossen die servi (mancipii, ancillae) des Früh- und Hochmittelalters und später die Leibeigenen als Personen beschränkte Rechte. Der vom vieldeutigen mittelhochdeutschen eigen abgeleitete Begriff des «Eigenmanns» bezeichnete den Unfreien schlechthin; dem deutschen «Eigenleute» entsprechen französische hommes propres und italienische uomini propri (lateinisch homines proprii). Mit der spätmittelalterlichen Aufspaltung der Herrschaftsrechte in grund-, gerichts- und leibherrliche Rechte drängte sich zur Unterscheidung des leibherrlichen Anspruchs vom grundherrlichen Eigen am Boden (Grundbesitz) eine Präzisierung auf: mit dem lib eigen oder leibeigen. Der Begriff «Leibeigener» wurde im deutschen Sprachraum erst um 1500 gebräuchlich; bis ins 16. Jahrhundert wurden persönlich Abhängige in der Deutschschweiz noch häufiger als «Eigenleute» denn als «Leibeigene» bezeichnet. Rechtssprachliche Schöpfungen, keine Quellentermini sind die Begriffe «Unfreie» für unterschiedliche Formen der Unfreiheit, «Hörige» («Grundhörige») für schollengebundene Bauern der Grundherrschaft und «Halbfreie» für Leute unterschiedlichen minderen Rechts, zum Beispiel Freigelassene. Der Begriff Gotteshausleute bezeichnete die von einer geistlichen Herrschaft abhängigen freien und unfreien Leute.

Wandel der Leibeigenschaft im Mittelalter

Entwicklung

Anhand der Acta Murensia des Benediktinerklosters Muri lässt sich nachvollziehen, wie sich im 11. Jahrhundert freie Bauern dem Schutz von Grundherren aus der freien Grossbauernschaft gegen Zahlung eines Schirmgelds unterstellten. Aus Mangel an Arbeitskräften zwangen diese die Schutzbefohlenen zu Frondiensten und damit in die Halbfreiheit. Dieser Prozess war Teil eines umfassenderen ständischen Wandels, in welchem Freie (liberi homines) in Halbfreiheit absanken und Unfreie durch Freilassung dahin aufstiegen. Dadurch entstand vom 11. und 12. Jahrhundert an ein rechtlich weitgehend homogener Stand von Eigenleuten, der von Adeligen und geistlichen Herren abhängig war.

Dieser Stand verbreitete sich durch Erblichkeit, bei Mischehen durch die Kindsfolge der «Ärgerhand» (Kinder folgen dem rechtlich schlechter gestellten Elternteil) sowie durch Zuzug in die Familia eines Grundherrn («Luft macht eigen»). Auch in der Stadt bildeten anfänglich neben Freien die Eigenleute des Stadtherrn (z.B. die bischöfliche Familia in Basel) die Bürgerschaft.

Die Kirche, mit Klöstern und Stiften unter den grössten Grundherren, anerkannte die Leibeigenschaft als Institution des geltenden Rechts und erklärte sie unter anderem als Strafe für den Sündenfall. Auch das Versepos «Der Ring» (um 1400) des Thurgauers Heinrich Wittenwiler sah ihre Entstehung im Alten Testament. Dagegen lehnten deutsche Rechtsbücher, unter anderem der Schwabenspiegel (um 1275), Leibeigenschaft als dem göttlichen und Naturrecht widersprechend ab.

Merkmale

Eigenleute stellten für ihre Herren einen Vermögenswert dar, der auf ihrer Arbeitskraft (Frondienste) und ihrem Steuerertrag (Kopfsteuer), nicht auf ihrer Person beruhte und veräusserbar, tauschbar sowie verpfändbar war. Beim Hofverkauf kamen die ihn bewirtschaftenden Eigenleute zum neuen Eigentümer. An den Verband ihres Fronhofs und mit Schollenzwang an ihr Lehengut gebunden, war ihnen ein Wegzug ohne Bewilligung des Leibherrn verboten. Als Angehörige der grundherrlichen Familia unterstanden sie seiner Strafgewalt im Rahmen des Hofrechts, sie wurden im Todesfall (Heimfall, Fall) von ihm beerbt und konnten den Hof nicht direkt an die Leiberben weitergeben, die keinen Erbanspruch hatten. Eigenleute mussten innerhalb der Familia oder Genossame heiraten; der Leibherr konnte sie zur Ehe zwingen und bei Heirat ausserhalb der Familia (Ungenossame) bestrafen. Eigenleute standen in wirtschaftlicher Abhängigkeit und unter herrschaftlichem Zwang, waren aber keine Sache wie Sklaven, sondern Personen mit eingeschränkten Rechten bezüglich der Erbfähigkeit, des Heiratsrechts und der Freizügigkeit. Als Rechtspersonen waren sie schon im 14. Jahrhundert gerichtsfähig; sie traten als Urteilsfinder oder Zeugen im grundherrlichen Gericht (z.B. in Beromünster 1334) sowie als Vertragspartner ihrer Herren in Erscheinung.

Frühe Formen der Befreiung und Ablösung

Befreiung von der Leibeigenschaft bedeutete mehr Handlungsfreiheit und sozialen Aufstieg, besonders augenfällig im Berufsstand von Dienstleuten (Ministerialität) des Adels, die vom 12. Jahrhundert an über Herrendienst und Lehnswesen zum freien Stand des niedern Adels aufstiegen. Freiheit gewährte das städtische Bürgerrecht jenen Eigenleuten, die über Jahr und Tag nicht zurückgefordert wurden («Stadtluft macht frei»). Ein nachjagender Herr musste sie mit sieben ihrer nächsten Verwandten als leibeigen überführen. In Kleinstädten vor allem der Westschweiz waren Eigenleute nur innerhalb der Mauern frei. Als Ausbürger wurden sie in die städtische Steuer- und Wehrhoheit einbezogen, was für Adelsherrschaften ab Mitte des 13. Jahrhunderts existenzbedrohend wurde. Bei Verträgen um das Burgrecht mussten Städte daher verzichten, Herrschaftsuntertanen ins Bürgerrecht aufzunehmen.

Freibrief eines Leibeigenen aus Lausanne, 1354 (Archives cantonales vaudoises, Chavannes-près-Renens, C VI j 332; Fotografie Rémy Gindroz).
Freibrief eines Leibeigenen aus Lausanne, 1354 (Archives cantonales vaudoises, Chavannes-près-Renens, C VI j 332; Fotografie Rémy Gindroz). […]

Ende des 13. Jahrhunderts setzte im Alpen- und Voralpenraum vom Wallis über das Greyerz und das Berner Oberland, die Inner- und Ostschweiz bis Graubünden die Ablösung der Leibeigenschaft ein; sie wurde im 14. Jahrhundert zur breiten gesellschaftlichen Bewegung. Neben Einzelloskäufen von Eigenleuten (homines talliabiles) wurde die persönliche Freiheit vor allem bei kollektiven Loskäufen ganzer Talschaften gewonnen. Dabei wurden Personallasten in Grundlasten umgewandelt, die von den Inhabern der einzelnen Güter zu verzinsen waren (z.B. Saanen 1312), oder es wurde ein fester Gesamtbetrag für die ganze Talgemeinde abgemacht, den diese übernahm und auf die Leute umlegte (z.B. Niedersimmental 1393). Ablösungen in der Grafschaft Greyerz erbrachten nur Halbfreiheit unter Beibehaltung des Schollenzwangs und des Erbrechts des Herrn (mainmorte) und machten Zweitloskäufe nötig (Saanen 1397). In der Waadt kam es zur Landflucht von Bauern, die sich der Leibeigenschaft entziehen wollten.

Regionale Unterschiede im 15. und 16. Jahrhundert

Erosion der Leibherrschaft im Spätmittelalter

Im Voralpen- und Alpenraum war die Leibeigenschaft bis um 1400 praktisch getilgt und die Bevölkerung frei. In der Westschweiz war sie dank vieler städtischer Orte weitgehend verschwunden, überlebte aber in Herrschaften vor allem der östlichen Waadt.

Leibeigenenverzeichnis von Reichenburg, 19. Dezember 1611 (Klosterarchiv Einsiedeln, I. W I.).
Leibeigenenverzeichnis von Reichenburg, 19. Dezember 1611 (Klosterarchiv Einsiedeln, I. W I.). […]

Im schweizerischen Mittelland bewirkten die Auflösung der Fronverfassung, die Pest und die Krise der Grundherrschaft ab Ende des 13. Jahrhunderts eine Erosion leibherrschaftlicher Ansprüche. Unter dem Druck eines akuten Arbeitskräftemangels wurden die Lasten der Leibeigenschaft vermindert und verdinglicht: Das ursprüngliche Erbrecht des Herrn (Lass) an der ganzen oder einem Teil der Fahrnis verstorbener Eigenleute unter Ausschluss der Leiberben reduzierte sich auf eine feste Abgabe, den Fall (Todfall) als Besthaupt (bestes Stück Vieh im Stall) und Bestgewand (Hochzeitskleid). Leibherrliche Gebote und Verbote – die Ehe auswärts, der Wegzug (Abzugsrecht) und Frondienste – waren in Geld ablösbar. Insgesamt wurden Personallasten als Reallasten auf das bäuerliche Lehengut umgelegt, wo sie von grund- und gerichtsherrlichen Abgaben nicht mehr zu unterscheiden waren.

Die so auf das Lehengut radizierten Lasten, vor allem Fall und Frondienste, bewirkten indes, dass jeder Bewirtschafter fall- und dienstpflichtig und «Eigenmann» wurde gemäss Hofrecht oder Offnung der Herrschaft. Bei Durchmischung von Eigenleuten verschiedener Herren kamen Tauschverträge auf. Insbesondere geistliche Grundherren hielten an ihren leibherrlichen Rechten (Fall, Erbrecht an Unehelichen und Kinderlosen, Heirats- und Freizügigkeitsbeschränkung) fest, auch wenn sie im Einzelfall Milde walten liessen und zu Gunsten der Heiratschancen ihrer Leute grossräumige Genossamebezirke (Ehegenossame) schufen. Insgesamt waren grundherrliche Bauern um 1400 zwar einheitlich unfrei, genossen aber bei abnehmenden Lasten wachsenden rechtlich-wirtschaftlichen Spielraum.

Leibeigenschaft und Territorialherrschaft

Zur leichteren Durchsetzung ihrer Territorialherrschaft strebten die Territorialherren nach einem rechtlich gleichförmigen Untertanenverband, wobei sich die Wege zum Ziel zwischen Ost- und Westschweiz im Grundsatz unterschieden.

Der Territorialstaat der Nordostschweiz baute wie in Süd- und Mitteldeutschland auf einer nivellierten, unfreien Untertanenbevölkerung auf: Ab Mitte des 15. Jahrhunderts wurden im Klosterstaat der Fürstabtei St. Gallen alle Untertanen, ob Gotteshausleute oder freie Vogtleute der Freigerichte, als «Eigenleute», ab Ende des 15. Jahrhunderts als «Leibeigene» tituliert, ohne dass damit neue Lasten verbunden waren. 1559 wehrten sich die «freien Gotteshausleute» von Rorschach erfolglos gegen den Status der Leibeigenschaft. Der Anspruch auf die «sekundäre» Leibeigenschaft (d.h. der ab dem 15. Jahrhundert wiederbelebten Leibeigenschaft im Unterschied zur «primären» Leibeigenschaft des Frühmittelalters) aller Untertanen gründete auf deren generellen Leistung von Fall und Fasnachtshuhn zum Zeichen der Landeszugehörigkeit.

Anders stellte der Territorialstaat der Westschweiz auf eine einheitliche, freie Untertanenschaft ab. Der Aufbau des bernischen Staats verschlang Unsummen und war auf Kriegsmannschaft angewiesen. Da Eigenleute kirchlicher oder adeliger Herren von der Landessteuer und dem Wehrdienst frei waren, unterstützte Bern deren Loskauf und verlangte dies auch von privaten Twingherren. Einige, vor allem geistliche Herren, sperrten sich dagegen, aber auch Eigenleute verweigerten den Loskauf, um nicht steuer- und dienstpflichtig zu werden (z.B. Deutschordensherrschaft Sumiswald 1513-1529). Als Druckmittel verhängte Bern ab 1484 Mischeheverbote. Mit dem erstmals 1437 von allen Untertanen verlangten Eid und mit dem bei Loskäufen auferlegten Ausbürgerstatus zielte Bern auf eine gleichförmig steuer- und wehrpflichtige Untertanenschaft.

Bauernunruhen und Reformation

Dass die Leibeigenschaft in der westlichen Schweiz bereits im 15. Jahrhundert zu einer wirtschaftlichen, nicht mehr persönlichen Last reduziert war, zeigte sich bei den Bauernunruhen (Ländliche Unruhen): Gefordert wurde nicht die Aufhebung der Leibeigenschaft, sondern die Beseitigung der damit verbundenen Lasten, vor allem des Falls und der Frondienste. Im Klosterstaat St. Gallen kam es zu Erhebungen gegen die generelle Leibeigenschaft (Appenzeller Kriege, 1401-1429). Die Revolte gegen das Erbrecht des Fürstabts von St. Gallen an den Gütern der Eigenleute 1451 brachte einen Teilerfolg: Lass und Gewandfall wurden abgeschafft, das Besthaupt aber blieb als Personallast bestehen.

Die Unruhen zur Zeit des Bauernkriegs (1525) standen in der Ostschweiz im Bann der Reformation. Freiheitsbegehren der Bauern in der Zürcher Landschaft stützten sich auf Predigten des niederen Klerus und richteten sich wie auf der Schaffhauser Landschaft vor allem gegen geistliche Grundherren. In ihrer Stellungnahme traten die Zürcher Leutpriester 1525 für einen Verzicht auf die Leibeigenschaft ein; Huldrych Zwingli lehnte es aber ab, deren Aufhebung mit reformatorischem Ideengut zu rechtfertigen. Anders enthielten die Beschwerdeartikel der bernischen Bauern von 1525 erneut nur Forderungen nach Abschaffung der leib- und grundherrlichen Lasten, nicht der Leibeigenschaft selbst.

Weitere Ablösungen

Die Ablösung der übrig gebliebenen leibherrlichen Rechte erfolgte je nach Region im 15. und/oder im 16. Jahrhundert und erfasste weite Teile der Schweiz vom Rhein bis an den Genfersee. Ohne Ablösung blieb die Nordostschweiz.

Im Zürcher Obrigkeitsstaat wie in Teilen Graubündens ging die Ablösung der Leibeigenschaft 1525 mit der Reformation einher. In den gemeinen Herrschaften Baden und Freie Ämter erfolgten Loskäufe auf Druck der Vogteiverwaltungen im 16. Jahrhundert; im luzernischen Stadtstaat waren damals nur Reste der Leibeigenschaft übrig (z.B. Knutwil bis 1580). Solothurn löste die Leibeigenschaft zwischen 1513 und 1525 ab, Freiburg im 16. Jahrhundert. Unter Bern kam es im Seeland, Ober- und Berner Aargau zu Ablösungswellen in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts und vor allem 1480-1545. Ab 1529 führten bernische Vögte Loskäufe in den säkularisierten geistlichen Herrschaften durch. In der Waadt war der Geldbedarf weltlicher Herren Anlass zur Ablösungswelle zwischen 1445 und 1480. Nach 1536 gingen Loskäufe auf Druck Berns weiter, sie dauerten bis ins 17. Jahrhundert an (Les Ormonts 1624). Im Unterwallis war die generelle Ablösung von 1477 ein Akt der geldbedürftigen Oberwalliser Landesherren.

Wiederum handelte es sich um Einzel- und Pauschalloskäufe, zum Teil von ganzen Vogteien (z.B. bernische Ämter Aarwangen 1439, Nidau 1484, Lenzburg 1509, Grünenberg 1511). Loskaufsummen waren in Raten abzuzahlen oder blieben als Grundlast auf dem Lehengut. Sie wurden zum Teil willkürlich angesetzt, zum Teil wie im Aargau durch die Kapitalisierung der ortsüblichen Leibeigenensteuer (zwanzigfacher Betrag) berechnet.

Faktische Bedeutungslosigkeit im 17. und 18. Jahrhundert

In weiten Teilen der heutigen Schweiz war die Leibeigenschaft im 17. und 18. Jahrhundert verschwunden oder bedeutungslos geworden, unabhängig davon, ob formale Loskäufe stattgefunden hatten oder nicht. Die Bevölkerung war persönlich frei und uneingeschränkt rechtsfähig bei freier Erbleihe und Selbstverwaltung der Gemeinden. Was vielerorten blieb, waren Todfall und Frondienste in Form von in Geld zu entrichtenden Reallasten. Obwohl diese nicht mehr stark ins Gewicht fielen, waren sie bei den Bauern verhasst und wurden von ihnen oft hinterzogen oder gerichtlich angefochten, dies aus einer grundsätzlichen Abneigung gegen jegliche Form von Lasten und Steuern.

Von der West- unterschied sich die Nord- und Nordostschweiz (Thurgau, St. Gallen, Schaffhausen, Basel) insofern, als es hier die Leibeigenschaft und «Leibeigene» – wenngleich nur nominell – weiterhin gab. Die Leibeigenschaft auferlegte der Landbevölkerung keinerlei konkrete Nachteile mehr, weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Zuzüger wurden bei ihrer Niederlassung zwar automatisch zu Eigenleuten der Orts- oder Landesherrschaft, und der Todfall blieb eine persönliche Last, die von jedermann bezogen und beim Wegzug erjagt wurde bzw. abzulösen war. Der Fürstabt von St. Gallen hielt mit Rückhalt der eidgenössischen Schirmorte an der «Erbuntertänigkeit» seiner Untertanen nach reichsrechtlichem Vorbild fest. Tatsächlich konnten nur wenige privilegierte St. Galler Handels- und Beamtenfamilien die Leibeigenschaft ablösen. Insgesamt wurde aber der Begriff «leibeigen» immer mehr zur Leerformel: Die Bevölkerung der Nordostschweiz war faktisch genauso frei wie jene der westlichen Schweiz. Die schweizerischen Verhältnisse hoben sich damit von jenen rechts des Rheins in Süd- und Mitteldeutschland und insbesondere von jenen Osteuropas mit tatsächlicher Erbuntertänigkeit ab. Die Helvetik schaffte schliesslich mit den Feudalrechten (Feudallasten) die Leibeigenschaft auch dem Namen nach ab (Gesetz vom 4. Mai 1798).

Quellen und Literatur

  • W. Müller, Freie und leibeigene St. Galler Gotteshausleute vom SpätMA bis zum Ende des 18. Jh., 1961
  • L. Binz, «Le servage dans la campagne genevoise à la fin du moyen âge», in Genava NF 11, 1963, 439-461
  • J.-F. Poudret, «La condition des sujets de Romainmôtier à la fin du Moyen Age», in Mélanges Marcel Bridel, 1968, 443-459
  • D. Anex-Cabanis, Le servage au Pays de Vaud (XIIIe-XVIe siècle), 1973
  • P.A. von Segesser, Rechtsgesch. der Stadt und Republik Luzern, 4 Bde., 21973
  • W. Müller, Entwicklung und Spätformen der Leibeigenschaft am Beispiel der Heiratsbeschränkungen, 1974
  • N. Morard, «Servage ou dépendance au Pays de Vaud?», in SZG 25, 1975, 1-36
  • W. Müller, «Wurzeln und Bedeutung des grundsätzl. Widerstandes gegen die Leibeigenschaft im Bauernkrieg 1525», in SVGB 93, 1975, 1-41
  • LexMA 5, 1845-1847
  • P. Bierbrauer, Freiheit und Gem. im Berner Oberland 1300-1700, 1991
  • N. Morard, «Servitudes coutumières et statut personnel dans le comté de Gruyère (XIIIe-XVe siècles)», in A cheval entre histoire et droit, 1999, 93-107
  • P. Blickle, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten, 2003
  • R. Sablonier, «Leibherrschaft unter freien Eidgenossen», in Gfr. 157, 2004, 145-179
  • P. Kamber, Reformation als bäuerl. Revolution, 2010
Weblinks

Zitiervorschlag

Anne-Marie Dubler: "Leibeigenschaft", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 13.06.2012. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008967/2012-06-13/, konsultiert am 19.03.2024.