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Bürgerrecht

Das B. wird in der heutigen Schweiz in das Staats-, das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht aufgeteilt (Art. 37 BV). Die Erteilung des B.s erfolgt entweder durch Einbürgerung oder durch Erwerb von Gesetzes wegen, d.h. durch automat. Gewährung des B.s an alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Schweiz gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), wonach das Kind - und auch das Adoptivkind - das B. der Eltern übernimmt. Zudem wird das B. durch Heirat erworben, allerdings erst nachdem die betreffende Person für eine bestimmte Dauer in der Schweiz bzw. in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz genommen hat. Das Staatsbürgerrecht beinhaltet versch. Rechte und Pflichten, wie u.a. Politische Rechte, diplomat. Schutz, Niederlassungsfreiheit, Ausweisungs- und Auslieferungsverbot sowie Wehrpflicht. Bürger können nur natürl. Personen sein. Beim B. handelt es sich somit um eine Rechtsbeziehung zwischen Mensch und Heimatstaat.

Auf Gemeindeebene ist zwischen den Angehörigen der polit. Gemeinde (Einwohnergemeinde) und denjenigen der Bürgergemeinde zu unterscheiden. Dem niedergelassenen Schweizerbürger stehen an seinem Wohnsitz alle Rechte und Pflichten der Kantons- und der Gemeindebürger zu. Die Burger oder Ortsbürger - diese Begriffe bezeichnen die Mitglieder der Bürgergemeinde - haben zusätzlich das Stimmrecht in Abstimmungen der Bürgergemeinde sowie auch Anteil an den Burger- oder Korporationsgütern. Die einzelnen kant. Bestimmungen, welche die Rechte der Ortsbürger oder Burger regeln, differieren erheblich voneinander. In den meisten Kantonen ist das B. der Einwohnergemeinde Voraussetzung für das der Bürgergemeinde. Auch in den Gemeinden werden den Bürgern Pflichten auferlegt, z.B. die Übernahme einer Vormundschaft.

Die Entwicklung des Bürgerrechts im Mittelalter und in der frühen Neuzeit

Der Begriff B. leitet sich von jenem des Bürgers ab (Bürgertum). "Bürger" oder auch "Burger" wurden seit dem 9. Jh. die Bewohner der Ansiedlungen vor den Burgen genannt; später wurde die Bezeichnung auch auf diejenigen von Städten anderen Ursprungs übertragen. Nur die Besitzer eines städt. Grundstücks erlangten das volle B. und den damit verbundenen besseren Rechtsschutz der Stadt. Viele Unfreie und Hörige versuchten, in den Städten Aufenthalt und einen Beruf zu finden und so das B. zu erhalten. Im 13. Jh. wurde die Bedingung des Grundbesitzes für die Stadtbewohner, nicht aber für die Ausbürger aufgegeben. Das B. wurde zum persönl. Treueverhältnis zum Stadtherrn und zu den Mitbürgern, was die Einhaltung gewisser Bürgerpflichten mit sich brachte. Innerhalb der Städte gab es Leute mit vollem B. und solche, welche nur über beschränkte polit. Rechte verfügten. Überörtl. Bündnissysteme wurden z.T. durch Verburgrechtung geschaffen. In solchen Verträgen verpflichteten sich Städte, Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen das B. zu gewähren. Häufig sicherten sich Städte gegenseitig das Burgrecht zu.

In der frühen Neuzeit begannen die Stadtbürger, sich mehr und mehr abzuschliessen; zuerst wurden die Bedingungen für eine Verleihung des B.s an Zuzüger verschärft, dann keine Neubürger mehr aufgenommen. Aus diesem Grund nahm die Anzahl der minderberechtigten Stadteinwohner zu. Innerhalb des städt. Bürgertums setzte eine soziale Differenzierung ein: Das Patriziat, das die Führung monopolisierte, grenzte sich von den gewöhnl. Bürgern ab, die nach und nach ihre polit. Einflussmöglichkeiten einbüssten. Auch in den Länderorten erlangten genossenschaftl. Verbände Freiheit vom Lehensherrn und die Landleute eine den Stadtbürgern vergleichbare Stellung. Die Verfassungen dieser Orte waren in formaler Hinsicht durchaus mit den städtischen vergleichbar; allerdings erfolgte die Verlagerung der polit. Kompetenzen auf die Ebene der vollberechtigten männl. Einwohner früher als in den Städten, und der Einfluss aller Landleute hatte auch in der frühen Neuzeit Bestand, in der die städt. Bürgerversammlungen an Bedeutung verloren (Landsgemeinde). Weder die zahlreichen Burgrechtsverträge noch die anderen Übereinkünfte, die zwischen den verschiedenen städt. und ländl. Orten des eidg. Bündnisgeflechts geschlossen wurden, begründeten ein übergreifendes eidg. B. Der Mensch war im MA und in der frühen Neuzeit in der polit. und rechtl. Einordnung primär Zugehöriger eines lokalen Verbandes, entweder einer Stadt oder einer ländl. Staats- oder Herrschaftseinheit.

19. und 20. Jahrhundert

Die Normierung des B.s erfolgte 1798 in der Helvet. Verfassung. Diese sah nach franz. Vorbild in der neuen Republik ein allgemeines Schweizer B. vor, welches von Fremden erst nach 20 Jahren erworben werden konnte. Die Juden wurden nachträglich von diesem Recht ausgenommen. Zur Zeit der Mediation (1803-15) wurde das Schweizer B. beibehalten, doch konnte es in dieser Epoche nicht neu erlangt werden. Als Schweizer Bürger wurde nur noch anerkannt, wer einen Burgerrechtsbrief besass oder durch Dekret der helvet. gesetzgebenden Behörde aufgenommen worden war. Die Einbürgerung fiel in die Kompetenz der Kantone. Der Bundesvertrag von 1815 sah kein Schweizer B. mehr vor. Einzelne Kantone verpflichteten sich in Konkordaten, den Bürgern der mitunterzeichnenden Orte die Niederlassungsfreiheit zu gewähren.

Die BV von 1848 sah davon ab, ein selbstständiges Schweizer B. einzuführen. Mit der Erklärung, dass "jeder Kantonsbürger Schweizer Bürger ist", wurde dem Kantonsbürgerrecht ein Schweizer B. übergestülpt, das sich gewissermassen von jenem ableitete und grundsätzlich allen Schweizer Männern christl. Konfessionen die gleichen polit. Rechte wie den Kantonsbürgern verlieh. Die Festlegung der Bedingungen für Erwerb und Verlust des B.s blieb Sache der Kantone. 1867 wurden die Juden gleichberechtigte Schweizer Bürger. In der revidierten BV von 1874 wurde die Zuständigkeit der Kantone eingeschränkt und dem Bund die Aufsicht über die Einbürgerungen übertragen. In der 1898 dem Bund verliehenen Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts war die Befugnis enthalten, Erwerb und Verlust des B.s aus familienrechtl. Gründen zu regeln. Zwischen 1870 und 1910 war der Ausländeranteil der Schweiz von 5,7% auf 14,7% der Gesamtbevölkerung gestiegen; die Behörden liessen deshalb vermehrt Einbürgerungen zu. Das Bundesgesetz über das Schweizerbürgerrecht von 1876 wurde 1903 durch eine leicht geänderte Fassung abgelöst. Die bis 1910 andauernde Zunahme der ausländ. Bevölkerung und die Erfahrungen aus dem 1. Weltkrieg waren 1920 die Gründe für eine Teilrevision des Bundesgesetzes von 1903. Das überarbeitete Gesetz sah die sog. Zwangseinbürgerung vor und trug dazu bei, dass der Ausländeranteil bis 1941 auf 5,2% sank.

Der materielle Inhalt des B.s ist seit 1848 einem tief greifenden Wandel unterworfen. Früher bestimmte das B. den Ort der Militärpflicht oder der Armenfürsorge. Durch die Entwicklung der polit. und wirtschaftl. Verhältnisse und durch die zwei Weltkriege erhielt die Staatsangehörigkeit eine nachhaltigere Bedeutung für den Staat wie für den Einzelnen. Dieser Wandel fand 1952 im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts seinen Niederschlag, das mit Ausländern verheirateten Frauen ermöglichte, ihr Schweizer Bürgerrecht zu behalten. Voraussetzung dafür war eine Erklärung bei der Verkündung oder Trauung, die in der Schweiz dem Zivilstandsbeamten, im Ausland einem diplomat. oder konsular. Vertreter abgegeben werden musste. Nach einigen weiteren Änderungen im Laufe der Jahre, die u.a. das Kindesrecht betrafen, machte die 1983 vom Volk angenommene Revision der Art. 44 und 45 der aBV über die Gleichstellung der Geschlechter auch eine Anpassung der entsprechenden Normen im Eherecht notwendig. Seit dessen Revision 1988 müssen mit Ausländern verheiratete Frauen keine Erklärung mehr abgeben, um ihr Schweizer B. zu behalten. Gleichzeitig wurden aber auch die auf altem Gewohnheitsrecht beruhenden Bestimmungen (aBV Art. 54, Abs. 4; Bundesgesetz 1952, Art. 3) liquidiert, gemäss denen ausländ. Frauen nach einem Eheschluss mit einem Schweizer das Schweizer B. sofort erhielten bzw. schweiz. Frauen nach Eheschluss mit einem Bürger aus einer anderen Gemeinde oder Kanton ihr angestammtes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht verloren. Viele mit Schweizern vermählte Frauen sind heute auf Gemeindeebene Doppelbürgerinnen, weil ihnen nicht nur das angestammte Gemeindebürgerrecht belassen, sondern auch dasjenige des Herkunftsorts des Gatten übertragen wird.

Seit den 1960er Jahren ist der Ausländeranteil der Bevölkerung wieder gestiegen. Reformen, welche namentlich erleichterte Einbürgerungen junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer, anerkannter Flüchtlinge sowie Staatenloser vorsahen, blieb 1983 und 1994 die Zustimmung von Volk und Ständen versagt. Die Bürgerrechtsrevisionen von 1984 und 1990 ermöglichten nur die erleichterte Einbürgerung von Nachfahren schweiz. Eltern, die das Schweizer B. nicht besitzen, sowie von ausländ. Ehepartnern der Schweizer Bürger. 2003 nahm das Parlament eine neue Bürgerrechtsregelung an, die für Ausländer der zweiten und dritten Generation eine erleichterte Einbürgerung vorsah. Dieses Gesetz, das dem fakultativen Referendum unterstand, wurde 2004 vom Stimmvolk und den Kantonen abgelehnt.

Quellen und Literatur

  • «Botschaft zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, vom 9. Aug. 1951», in Bundesbl. der Schweiz. Eidgenossenschaft, 1951, 669-720
  • «Botschaft über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer, vom 28. Okt. 1992», in Bundesbl. der Schweiz. Eidgenossenschaft, 1992, 6, 545-564
  • «Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, vom 21. November 2001», in Bundesbl. der Schweiz. Eidgenossenschaft, 2002, 1911-2009
  • W. Burckhardt, Kommentar der schweiz. BV vom 29. Mai 1874, 31931
  • H. Rennefahrt, «Überblick über die Entwicklung des Schweizerbürgerrechts», in ZSR 71, 1952, 695-744
  • HRG 1, 543-553
  • R. Schlaepfer, Die Ausländerfrage in der Schweiz vor dem Ersten Weltkrieg, 1969
  • J.-F. Aubert, Kommentar zur BV der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, 1987-1996
  • E. Grisel, Kommentar BV, Art. 43, 1988
  • E. Grisel, Kommentar BV, Art. 44, 1989
  • B. Schmid, «Entstehung und Entwicklung des Gemeindebürgerrechts», in Zs.f. Zivilstandswesen 11, 1989, 359-369
  • R.J. Schweizer, «B. und Korporationen», in Zs.f. Zivilstandswesen 11, 1989, 337-345
  • A. Kölz, Quellenbuch zur neueren schweiz. Verfassungsgesch., 1992
  • U. Häfelin, W. Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 52001
Weblinks

Zitiervorschlag

Rainer J. Schweizer: "Bürgerrecht", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 23.03.2011. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008969/2011-03-23/, konsultiert am 19.03.2024.