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Grundherrschaft

Grundherrschaft ist ein moderner geschichtswissenschaftlicher Ordnungsbegriff, der weder einfach zu umgrenzen noch völlig unumstritten ist. Er bezeichnet primär die Herrschaft über Menschen, die auf dem Grund und Boden eines Herrn ansässig sind. Der Begriff stellt den herrschaftsbildenden Charakter des Grundbesitzes in den Vordergrund gegenüber anderen Faktoren wie persönlichen, gerichtlichen oder kirchlichen Abhängigkeiten, die ebenfalls Herrschaft begründen konnten. Er wird in der deutschen Historiografie breiter gefasst als in der französischen und italienischen Geschichtsschreibung, welche die einzelnen Formen der ländlichen Herrschaft deutlicher auseinanderhalten.

Die Quellen des Mittelalters sprechen in der Regel nur unbestimmt von dominium oder herschaft oder aber von konkreten Teilrechten wie dem Twing und Bann und von bestimmten Organisationseinheiten wie dem "Hof" (Villikation, Fronhof), dessen Rechtsorganisation im Hochmittelalter in Hofrechten erkennbar wird. Das Wort Grundherrschaft kommt quellenmässig erst vom ausgehenden Mittelalter an vor.

Grundherrschaft wird als Kernelement feudaler Herrschaft und Gesellschaftsordnung gesehen (Feudalismus), das im Lauf des Früh- und Hochmittelalters an Bedeutung gewann, um danach von anderen Herrschaftsbeziehungen (vor allem von der Landes- und Territorialherrschaft) überlagert und verdrängt zu werden. In der Grundherrschaft verband sich das Herreneigentum (dominium directum) von Boden und Gütern mit vielfältig kombinierten Herrschaftsrechten (Twing und Bann, niedere Gerichtsrechte, Dienste, Abgaben, persönliche Abhängigkeiten usw.) gegenüber den Personen (Hofjünger, bäuerliche Leihenehmer), die diese Güter (Höfe, Huben, Schupposen, handwerkliche und gewerbliche Einrichtungen) in der Regel unter der Rechtsform der Leihe im Nutzungseigentum (dominium utile) bewirtschafteten. Die grossen Entwicklungslinien der Grundherrschaft liefen von den früh- und hochmittelalterlichen Villikationssystemen zur Aufgliederung in die spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Rentengrundherrschaft (die primär der Aneignung der Grundzinsen und anderer Abgaben diente) und räumlich klar umrissene lokale Niedergerichte. Die letzten Elemente der Grundherrschaft (Feudallasten) sind erst im Lauf des 19. Jahrhunderts verschwunden.

Die Grundherrschaft in der deutschen Schweiz

Klassische Grundherrschaft im Frühmittelalter

Hinweise auf kleinere und grössere Grundbesitzkomplexe sowie auf bäuerliche Produzenten, die kirchlichen und weltlichen Herren zu Abgaben und Dienstleistungen (Frondienste) verpflichtet waren, finden sich seit dem Einsetzen einer dichteren schriftlichen Überlieferung für die Gebiete der deutschen Schweiz im 8. Jahrhundert. Der grösste Quellenbestand aus dieser Region, die frühen Urkunden der Abtei St. Gallen, bietet eine derartige Vielfalt von Besitz- und Rechtstiteln, Personengruppen sowie Herrschafts- und Abhängigkeitsbeziehungen, dass es schwer fällt zu entscheiden, wo Grossgrundbesitz zur Grundherrschaft wurde und wie Letztere von Zehnt-, Leib- oder Gerichtsherrschaft (Zehnt, Leibeigenschaft), von Schutz- oder Leiheverhältnissen abzugrenzen ist. Will man nicht jede Form frühmittelalterlicher Herrschaft Grundherrschaft nennen, so fällt ihre Definition bei der fehlenden begrifflichen Differenzierung der Quellen schwer.

Die Rechts- und Verfassungshistoriker fragen nach der spezifisch rechtlichen Ausstattung von Grundbesitzkomplexen in der Hand des Königs, adeliger Grundherren oder der Kirche. So interessieren sie sich primär für die Entstehung einer spezifisch grundherrlichen Rechtssphäre (des Hofrechts) mit entsprechender Ämterstruktur, in Abgrenzung zur Gerichtsbarkeit des Königs und der Grafen. Dieser Prozess, der quellenbedingt fast nur an kirchlichen Herrschaften untersucht werden kann, war etwa für die Grundherrschaft des Klosters St. Gallen erst im 10. oder 11. Jahrhundert abgeschlossen. Im Rahmen dieser Rechtsverbände kam es zur Herausbildung einer rechtlich und funktional differenzierten Hörigenschicht sowie der grundherrlichen Ministerialität. Es ist unklar, wie stark die bäuerliche Bevölkerung in der Deutschschweiz grundherrschaftlich eingebunden war bzw. wie weit bis ins Hochmittelalter mit freibäuerlichen Produzenten (Allod) zu rechnen ist.

Die Wirtschafts- und Sozialhistoriker untersuchen unter frühmittelalterlicher Grundherrschaft spezifisch landwirtschaftliche Produktionsformen und die von diesen abgeleiteten Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnisse. Im Zentrum der Fragestellungen steht die klassische oder zweigeteilte Grundherrschaft bzw. die Villikationsverfassung. Bereits in den frühen St. Galler Urkunden sind die wichtigen Elemente dieses Wirtschafts- und Sozialsystems erkennbar: einerseits der Herren- oder Fronhof, dessen grundherrliche Verwalter (Vögte, Meier) die Bebauung des Herren- oder Sallands in herrschaftlicher Eigenwirtschaft organisierten, andererseits die Hofstellen (Huben) der abhängigen bäuerlichen Produzenten (Hörige), die neben vielfältigen Abgaben vereinzelt auch Frondienste vor dem Herrenhof leisteten.

Nach gängiger Forschungsmeinung hatte sich diese Form der Besitz-, Wirtschafts- und Herrschaftsorganisation erst ab dem 7. Jahrhundert innerhalb des Frankenreichs ausgebreitet, gefördert vor allem durch Königtum und Kirche. Tatsächlich weisen Besitzkomplexe, die in königlichen Schenkungsurkunden erscheinen, besonders früh und deutlich zweigeteilte Strukturen auf. Das gleiche gilt für das sogenannte Churrätische Reichsgutsurbar, das wohl der königlichen Güterverwaltung des 9. Jahrhunderts zuzurechnen ist. Gerade für das lange Zeit romanisch geprägte Churrätien und vor dem Hintergrund der urkundlichen Überlieferung aus diesem Gebiet stellt sich die Frage, wie weit diese angeblich fränkische Organisationsform auch auf spätrömische Strukturen zurückzuführen ist, auf das Kolonatswesen und die spätantike Fiskalorganisation.

In manchen Gebieten, etwa in den alpinen Zonen der Zentralschweiz, konnte sich die klassische Grundherrschaft bis ins Hochmittelalter kaum durchsetzen. Auch war sie bereits im Frühmittelalter überall nur eine unter verschiedenen agrarischen Organisationsformen; neben der Grundherrschaft gab es die freibäuerliche Produktion, herrschaftliche Gutsbetriebe mit unfreiem Hofpersonal ohne abhängige Hofstellen und die reine Abgabenwirtschaft ohne Frondienste. Im Hochmittelalter erfolgte der Rückgang der Villikationsverfassung, die zum Teil noch in Güterverzeichnissen (Urbare) des 11.-13. Jahrhunderts erkennbar ist, räumlich und zeitlich unterschiedlich rasch.

Rentengrundherrschaft im ausgehenden Mittelalter und in der frühen Neuzeit

In der hochmittelalterlichen Expansionsphase erfuhr die Grundherrschaft eine tiefgreifende Veränderung. Die neu entstandenen Städte konkurrierten mit den Grundherren um Menschen. Viele Bauern ergriffen die Gelegenheit, sich als Ausbürger der grundherrlichen Familia zu entziehen. Auch die sich ausbreitende Verkehrswirtschaft bedrängte die Grundherrschaft (Agrarmarkt). Diese Entwicklungen bewogen viele Grundherren, ihre Eigenwirtschaften aufzugeben oder stark zu reduzieren. Sie richteten neue Bauernstellen auf dem Salland ein oder parzellierten dieses und teilten es den abhängigen Huben zu. Andere verliehen den Hauptteil des Fronhofs einem Bauern, der als Meier Dienstleistungen (Einzug der Zinsen, Mitwirkung am lokalen Hofgericht) für die Grundherrschaft versah und dafür an der Herrschaft teilhatte. Die Frondienste wurden zusehends durch Grundzinsen abgelöst und die Grundherrschaft entwickelte sich allmählich zu einer Rentengrundherrschaft. Dieser Wandlungsprozess wurde begünstigt durch die Entwicklung des Dorfes, das in den meisten Fällen Höfe mehrerer Grundherrschaften in einem genossenschaftlichen Rechts- und Wirtschaftsverband zusammenfasste und den herrschaftlichen Zugriff der Grundherren auf einzelne Bauern tendenziell schwächte.

Der starke Bevölkerungsschwund und die Agrarkrise des 14. und 15. Jahrhunderts bereiteten vielen Grundherren Schwierigkeiten, unter anderem weil sie nur mit Mühe Bewirtschafter für ihre Güter finden konnten. In der Eidgenossenschaft gelang es ihnen nicht, die Bauern durch ein Wiederbeleben der Leibeigenschaft stärker an die Scholle zu binden. Die Landesherrschaften der eidgenössischen Orte entzogen den Grundherrschaften herrschaftliche Rechte, besonders im Bereich des Gerichtswesens (v.a. Twing und Bann). Einrichtungen wie das Nachjagerecht und die Ungenossame (Ehegenossame), welche die Freizügigkeit der ländlichen Bevölkerung einschränkten, verschwinden gegen Ende des Mittelalters aus den Quellen; der Fall verwandelte sich dort, wo er nicht abgelöst wurde, in eine Erbschaftssteuer. Vielerorts setzte sich anstelle der zeitlich beschränkten Leihe die Erbleihe durch.

Dort, wo es den Grundherren gelang, grund-, leib- und gerichtsherrliche Rechte in einem geschlossenen Territorium zu vereinen, blieben sie bedeutende Machtfaktoren (z.B. das Chorherrenstift Beromünster im Michelsamt). Einzelne konnten durch den Erwerb adeliger Herrschaften und die Intensivierung ihrer Rechte eigene Landesherrschaften aufbauen, die bis zur Helvetik Bestand hatten (Fürstabtei St. Gallen, Fürstbistum Basel).

Die Säkularisation der Kirchengüter im Gefolge der Reformation stärkte zwar die weltliche Obrigkeit, stellte aber die Grundherrschaft auch in den reformierten Orten nicht grundsätzlich in Frage. Im Lauf der frühen Neuzeit entwickelte sich die Erbleihe in der Deutschschweiz immer mehr zu einem bäuerlichen Quasi-Eigentum, das allerdings bis zur Ablösung der Feudallasten mit Grundzinsen und anderen Abgaben belastet blieb. Trotz obrigkeitlichen Verboten verkauften und teilten die Bauern grundherrliche Güter oder belasteten sie hypothekarisch. Von einer Grundherrschaft im eigentlichen Sinn kann am Ende des Ancien Régime nicht mehr gesprochen werden, weil ihre herrschaftlichen Funktionen wie die Gewährung von "Schutz und Schirm" an die Grundholden längst von der frühneuzeitlichen Landesherrschaft übernommen worden waren. Die grundherrlichen Rechte waren deshalb zu blossen Privilegien von Kirche, Obrigkeit und besitzenden Schichten geworden.

Die Grundherrschaft in der französischen Schweiz

Wegen der ungünstigen Quellenlage ist es schwierig, die Ursprünge der Grundherrschaft in der Westschweiz zu erforschen; auch zur Frage nach der Kontinuität der grossen Grundherrschaften aus der Zeit der Karolinger und Rudolfinger lassen sich kaum verlässliche Aussagen machen. Urkunden des Cluniazenserpriorats Romainmôtier ermöglichen es jedoch, die wichtigsten Merkmale der Grundherrschaft im 11. Jahrhundert zu benennen. Das Kloster übte Rechte öffentlichen Ursprungs (den Bann) über Menschen aus, welche an seine Güter gebunden waren. Um sich gegenüber den Bauern und seinen Nachbarn durchzusetzen, stützte es sich auf Ritter, die im Dienste von – mit dem Kloster verbundenen – weltlichen Herren standen, oder auf Dienstleute der klösterlichen Familia. Es handelte sich wohl um eine zweigeteilte Grundherrschaft, die sich aus abhängigen Bauernstellen und einem Fronhof mit Salland zusammensetzte. Auf Letzteres weist der in der Romandie häufige Flurname Condémine (vom spätlateinischen condominia in der Bedeutung von Salland) hin.

Die im 12. Jahrhundert entstandenen Grundherrschaften der neu gegründeten Zisterzienser-, Kartäuser- und Prämonstratenserklöster waren eher klein, denn sie verfügten nur über eingeschränkte Herrschaftsrechte und betrieben, wenigstens zu Beginn, ihre Güter in Eigenwirtschaft; sie liessen das Land von Konversen bebauen, die den verschiedenen Eigengütern (Grangien) zugeteilt waren.

Vom 13. Jahrhundert an sind die grundherrlichen Strukturen dank der Zunahme und der Auffächerung der Quellen (Urbare, Rechnungsbücher) besser fassbar, besonders auch diejenigen der weltlichen Herren. In den savoyischen Grundherrschaften im Unterwallis, im Chablais und in der Waadt (in Rue und Romont, im heutigen Kanton Freiburg) findet man die traditionelle Unterscheidung zwischen Huben und Salland (endominium). Zum Salland gehörten in der Westschweiz häufig Weinberge, deren Bewirtschaftung der Grundherr selbst oder ein Stellvertreter leitete (in den savoyischen Kastlaneien, der Grafschaft Neuenburg, in Prangins). Im ausgehenden Mittelalter wurden die grundherrlichen Eigenwirtschaften auch in der Romandie allmählich aufgelöst und in bäuerliche Hofstellen aufgeteilt, so in Palézieux (vor 1337) oder Belmont-sur-Yverdon (vor Ende des 14. Jahrhunderts). Vielerorts kam es zur Ablösung der Frondienste, nicht aber in der Ajoie, wo mit der cour colongère (Dinghof) eine besondere Form der Grundherrschaft bestand, bei welcher die Bauern gegenüber dem Grundherrn eine kollektive Verantwortung trugen.

Verbreitung und Bedeutung der Grundherrschaft konnten je nach Epoche und Region erheblich variieren. Während im Mittelland gegen 1300 eine gewisse Lockerung der Grundherrschaft erkennbar ist, vor allem wegen der Ablösung der Frondienste und Befreiung der Bauern von der Telle (grundherrliche Steuer), baute der Bischof von Basel zur selben Zeit grundherrliche Strukturen – bisweilen ohne Eigenwirtschaft – in den Freibergen auf. Andernorts wiederum minderte wohl die Abwesenheit der Grundherren, die nicht mehr persönlich in ihren Herrschaften residierten, den herrschaftlichen Zwang (z.B. im Entremont).

Zierinitialen und Illustrationen am Anfang eines Eintrags im Urbar von Louis de Chalon, Herr von Arlay und Grandson, für das Meieramt (métralie) von Provence, 16. März 1451 (Archives cantonales vaudoises, Chavannes-près-Renens, Fq 7; Fotografie Rémy Gindroz).
Zierinitialen und Illustrationen am Anfang eines Eintrags im Urbar von Louis de Chalon, Herr von Arlay und Grandson, für das Meieramt (métralie) von Provence, 16. März 1451 (Archives cantonales vaudoises, Chavannes-près-Renens, Fq 7; Fotografie Rémy Gindroz). […]

Im Spätmittelalter hatte die Schwächung der Macht, welche die kirchlichen Grundherren durch das Bannrecht ausübten, einen Einbruch ihrer Einkünfte zur Folge. Gleichzeitig verloren weltliche Grundherrschaften (Montagny FR, Cossonay) ihre Selbstständigkeit aufgrund der wechselvollen Geschichte jener Familie, welche diese Herrschaften mehrere Jahrhunderte lang besessen hatten. Die Neuordnung der Grundherrschaft verlief anfänglich zugunsten adeliger Landesherren (Savoyen, Neuenburg), schliesslich waren es aber die Städte Genf, Freiburg und besonders Bern, die zu Beginn des 16. Jahrhunderts wegen der Säkularisation der Kirchengüter und dem Ausscheiden Savoyens davon profitierten. Die Grundherrschaft dauerte bis zum Ende des Ancien Régime fort, aber sie hatte die meisten ihrer ursprünglichen Merkmale verloren, so die Verbindung von Grundbesitz und Zwangsgewalt über die Menschen, welche diesen bewirtschafteten, oder die physische Nähe, welche oft zwischen Grundherr und abhängigen Bauern bestanden hatte.

Die Grundherrschaft in der italienischen Schweiz

Die in der italienischen Schweiz im Frühmittelalter quellenmässig belegten Grundherrschaften waren hauptsächlich im Sottoceneri präsent und gehörten kirchlichen Einrichtungen ausserhalb des heutigen Tessins: den Klöstern Sant'Ambrogio in Mailand und San Pietro in Ciel d'Oro in Pavia, wohl auch den Klöstern Sant'Abbondio und San Carpoforo in Como, zu denen es allerdings weniger Quellen gibt.

Dem Benediktinerkonvent Sant'Ambrogio schenkte Totone von Campione Ende des 8. Jahrhunderts einen Güterkomplex mit Campione als Zentrum, zu welchem Besitzungen in verschiedenen Tessiner Ortschaften gehörten: in Bissone, wo die Güter einen Fronhof (curtis) bildeten, aber auch in Arogno, Melide, Maroggia, Melano, im Mendrisiotto, in Canobbio, Cadro und andernorts. Ein Ordensgeistlicher amtete als Statthalter der Mailänder Abtei im Hof Campione. In diesen flossen die Abgaben der Grundholden, welche die Güter des Klosters bebauten und auch zu Arbeitsleistungen verpflichtet waren. Anfänglich waren es Leibeigene (servi) Totones, danach Halbfreie oder Freie. Die Herrschaft des Ambrosiusklosters über den Hof Campione vervollständigte sich mit der Aufnahme der Abtei in den Schutz des Heiligen Römischen Reichs 873, der Beseitigung der Einmischungen des Bischofs von Como 874 und der vom Erzbischof von Mailand 893 gewährten Immunität für alle Besitzungen des Klosters. Im Spätmittelalter besass der Abt, der den Grafentitel führte und in Campione alleiniger Herr war, honor et districtus, also die öffentliche Gewalt mit Schutz-, Gerichts- und Abgabenerhebungsrecht. Er übte die ungeteilte Gerichtsherrschaft über alle Einwohner Campiones aus, in den anderen Orten aber nur über die Abhängigen des Klosters. Die Herrschaft von Sant'Ambrogio dauerte bis ans Ende des 18. Jahrhunderts.

In gewisser Hinsicht vergleichbar war die Grundherrschaft des Klosters San Pietro in Ciel d'Oro in Pavia. Dieses hatte in Magliaso einen Fronhof, von dem aus Streubesitz hauptsächlich im Malcantone und Luganese, aber auch im Sopraceneri verwaltet wurde. Obwohl auch San Pietro dank der kaiserlichen Unterstützung vollständige Immunität für seine Besitztümer besass, sah sich das weit entfernte Gotteshaus zu Beginn des 13. Jahrhunderts genötigt, einen grossen Teil seiner von anderen Herren bedrängten Güter, auch diejenigen nördlich des Monteceneri, zu verkaufen.

Quellen und Literatur

Allgemeines
  • K. Schreiner, «"Grundherrschaft"», in Die Grundherrschaft im späten MA, hg. von H. Patze, Tl. 1, 1983, 11-74
  • G. Duby, Hommes et structures du moyen âge, 2: Seigneurs et paysans, 1988,
  • L. Kuchenbuch, Grundherrschaft im früheren MA, 1991
  • Strukturen und Wandlungen der ländl. Herrschaftsformen vom 10. zum 13. Jh.: Deutschland und Italien im Vergleich, hg. von G. Dilcher, C. Violante, 2000, (ital. 1996)
Deutsche Schweiz
  • H.-J. Gilomen, Die Grundherrschaft des Basler Cluniazenser-Priorates St. Alban im MA, 1977
  • H.-W. Goetz, «Beobachtungen zur Grundherrschaftsentwicklung der Abtei St. Gallen vom 8. zum 10. Jh.», in Strukturen der Grundherrschaft im frühen MA, hg. von W. Rösener, 1989, 197-246
  • C. Köppel, Von der Äbtissin zu den gnädigen Herren, 1991
  • A. Zangger, Grundherrschaft und Bauern, 1991
Französische Schweiz
  • Les pays romands au Moyen Age, hg. von A. Paravicini Bagliani et al., 1997, 164-170, 315-331
  • B. Andenmatten, La maison de Savoie et la noblesse vaudoise (XIIIe-XIVe s.), 2005
Italienische Schweiz
  • Schaefer, Sottocenere, v.a. 35-52, 97-111
  • G. Vismara et al., Ticino medievale, 1990, 73-104
Weblinks

Zitiervorschlag

Alfred Zangger; Sebastian Grüninger; Gregor Egloff; Bernard Andenmatten; Giuseppe Chiesi: "Grundherrschaft", in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 01.10.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/008973/2013-10-01/, konsultiert am 18.09.2024.