Das Wort Allod ist zusammengesetzt aus althochdeutsch al (= alles, ganz) und ôd (= Gut, Vermögen). Erstmals erwähnt wird Allod in der fränkischen Lex Salica um 508, dann wieder im frühen 7. Jahrhundert in der ebenfalls fränkischen Lex Ribuaria sowie mehrfach in der Lex Baiuvariorum (743-748). In fränkischer Zeit verstand man darunter insbesondere das Familienerbgut, das sich vom Kauf- und vom Lehensgut unterschied. Immer mehr bezog sich der Begriff auf liegende Güter. Immer mehr auch wurde Allod (al[l]odium) als im vollen Eigentum stehender und unbelasteter Besitz in Gegensatz zum Lehen (beneficium, feudum) als abgeleitetem Besitz gestellt. So wurde 1226 in einer Schenkung an die Kirche Frienisberg betont, die Vergabung erfolge non per beneficium sed per proprietatem als liberum allodium, d.h. "nicht zu Lehen, sondern im Eigentum als freies Allod"
In den durchfeudalisierten Ländern Frankreich und (ab 1066) England gab es praktisch kein Allod. Die Rechtsvermutung sprach hier nach dem Grundsatz nulle terre sans seigneur gegen allodialen Besitz. Anders im Reich, wo es in der Hand des Adels und der Kirche, später auch der Städte, viel Allod gab. Die Stadt Lausanne war beispielsweise von 896 an Allod des Bischofs von Lausanne. Auch gerodetes Land (Landesausbau) wurde als Allod behandelt. Der Reichsherr war also nicht oberster Inhaber des gesamten Reichslandes. Hohe weltliche und kirchliche Herren veräusserten ihr Allod zu Lehen an Vasallen, die nicht notwendigerweise dem Reichsverband angehörten. Dadurch entstanden partikulare Lehensketten ohne Beziehung zur Krone. Es kam vor, dass selbst der König Güter zu Allod abtrat. So schenkte der burgundische König Rudolf III. 997 seinem Kanzler Güter zu Lutry bei Lausanne. Auch finden sich königliche Bestätigungen von Allod, zum Beispiel 1152 durch König Friedrich I. zugunsten des Klosters Beinwil, wobei unter anderem 18 allodiale Güter genannt werden.
Allod stärkte die Macht des Adels gegenüber dem König, und die Allodifikation (Umwandlung von Lehen in Eigentum) förderte im Hoch- und Spätmittelalter den Ausbau von Landesherrschaften (Territorialherrschaft). Grundherrlicher Allodialbesitz umfasste auch herrschaftliche Rechte, namentlich über die Bebauer der entsprechenden Güter, aber auch die niedere Gerichtsbarkeit (Grundherrschaft). Auf bäuerlichen Allodien ("freies Eigen") dagegen lasteten zwar keine grundherrlichen Abgaben, doch waren damit keine Herrschaftsrechte verbunden (Freiheit). Weltliche und geistliche Grund- und Landesherren bedrängten über das gesamte Mittelalter hinweg das bäuerliche Eigen, das immer seltener wurde, aber noch im 15. Jahrhundert und später in verschiedenen Gebieten, zum Beispiel der Waadt, des Neuenburger Juras, des Aargaus, Thurgaus und Appenzellerlandes, in grösserer Zahl nachgewiesen werden kann. Insbesondere in unsicheren Zeiten begaben sich viele freie Bauern unter den Schutz mächtiger Herren oder Klöster, denen sie ihr Eigen aufgaben, um es wiederum als Lehen zu empfangen (Lehensauftragung). Im Spätmittelalter löste sich die Verbindung zwischen persönlicher und sachlicher Rechtsstellung der bäuerlichen Allod-Besitzer, d.h. auch persönlich unfreie Bauern konnten Allodien besitzen. Vom ausgehenden 15. Jahrhundert an wandelte sich zwar auch der bäuerliche Inhaber eines Erblehens zum faktischen Besitzer, blieb jedoch, im Unterschied zum Eigentümer eines Allods, weiterhin grundzinspflichtig. Die rechtliche Stellung der Lehensherren schwächte diese Entwicklung dennoch ab. Auch lehensrechtlich gebundene Adelsgüter wurden zu freiem Eigen. Entgegen dem Trend der Allodifizierung wurden in der Waadt von der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts an zahlreiche bäuerliche und auch adlige Allodien zu Lehen der bernischen Obrigkeit. Schliesslich leitete die Helvetik 1798 eine umfassende Ablösung der Feudallasten ein, die indes erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Abschluss fand und zum Eigentum nach modernem Rechtsverständnis führte.